Kundmachung vom 14. August 2012 des Beschlusses Nr. 128/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-08-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 128/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 128/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

"geändert durch: - 32007 R 1394: Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang an den Arbeiten des Ausschusses für neuartige Therapien beteiligt, haben aber kein Stimmrecht.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 und der Richtlinie 2006/130/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.

[^2]: ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

[^3]: ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7.

[^4]: ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 15.

[^5]: ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 1.

[^6]: ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.