Kundmachung vom 21. August 2012 des Beschlusses Nr. 132/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2011

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 132/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Alle nach dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neuen Vertragsparteien verbindlich.

Art. 2

Der Wortlaut der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.

Art. 3

In Anlage 1 zum Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird unter Nr. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203)"

Art. 4

1) In den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und dem dort aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)"

2) In den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und Protokollen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)"

3) In dem in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 2016: Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38)"

4) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste unter der betreffenden Nummer, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.

5) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäss den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.

Art. 5

1) In den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 L 0080: Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67)"

2) In dem in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 L 0081: Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92)"

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.