Kundmachung vom 21. August 2012 des Beschlusses Nr. 132/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 132/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- In Art. 128 des Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.
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- Nach dem erfolgreichem Abschluss der Erweiterungsverhandlungen der Gemeinschaft beantragten die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend "neue Vertragsparteien" genannt), Vertragsparteien des Abkommens zu werden.
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- Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumänien am Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) wurde am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnet.
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- Gemäss Art. 1 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind die Bestimmungen des Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, ab Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien - wie im EWR-Erweiterungsübereinkommen definiert - und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich.
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- Seit dem 1. Oktober 2004 wurden mehrere EG-Rechtsakte durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen.
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- Zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft sind diese EG-Rechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien verbindlich.
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- Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das Abkommen aufgenommene EG-Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäss Art. 3 Abs. 6 des EWR-Erweiterungsabkommens nach den im Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
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- Gemäss Art. 4 Abs. 3 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^1] (nachstehend "Beitrittsakte vom 25. April 2005" genannt) aufgeführt sind oder auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen aufgeführt sind, nach dem im Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
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- Gemäss dem Protokoll 44 des Abkommens über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren auch auf die Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 Anwendung.
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- Zu diesem Zweck müssen bestimmte Protokolle und Anhänge des Abkommens geändert werden.
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- Die in der Beitrittsakte vom 25. April 2005 vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[^2] sind in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht), Fischerei, Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion und Aussenbeziehungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschliesslich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Aussenbeziehungen, Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 in Anwendung des Art. 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union[^6], berichtigt in ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 8, ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Energiebereich anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 95/17/EG betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste und der Richtlinie 2005/78/EG über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/82/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäss der Richtlinie 1999/74/EG des Rates anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/99/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/102/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht) anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^21] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^22] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2006/800/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien[^24] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2006/802/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien[^25] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2006/924/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäss der Richtlinie 82/894/EWG des Rates[^26] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2006/926/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens[^27] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/13/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2002/459/EG hinsichtlich Ergänzungen in der Liste der Einheiten des informatisierten Netzwerkes Traces aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens[^28] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/16/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmassnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden[^29], ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/17/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäss Richtlinie 90/539/EWG des Rates[^30] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/18/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäss der Richtlinie 2003/85/EG des Rates[^31] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/19/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäss der Richtlinie 2001/89/EG des Rates[^32] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/24/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit[^33] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/69/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten aufzuschieben[^34] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/136/EG der Kommission vom 23. Februar 2007 mit Übergangsmassnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Bulgarien gemäss der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates[^35] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/228/EG der Kommission vom 11. April 2007 mit Übergangsmassnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Rumänien gemäss der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates[^36] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Entscheidung 2007/329/EG der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist[^37], ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Da der Binnenmarkt durch das Abkommen auf die EFTA-Staaten ausgedehnt wird, muss dieser Beschluss im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unverzüglich angewandt werden und in Kraft treten.
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- Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, aber bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Alle nach dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neuen Vertragsparteien verbindlich.
Art. 2
Der Wortlaut der in Art. 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.
Art. 3
In Anlage 1 zum Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird unter Nr. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203)"
Art. 4
1) In den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und dem dort aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)"
2) In den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und Protokollen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)"
3) In dem in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 2016: Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38)"
4) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste unter der betreffenden Nummer, so wird ihm die Angabe ", geändert durch:" vorangestellt.
5) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäss den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.
Art. 5
1) In den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 L 0080: Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67)"
2) In dem in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 L 0081: Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92)"
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.