Kundmachung vom 21. August 2012 der Beschlüsse Nr. 44/2012, 47/2012 bis 50/2012, 54/2012, 56/2012 bis 58/2012, 66/2012 bis 68/2012 und 70/2012 bis 73/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. März 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 16 die Beschlüsse Nr. 44/2012, 47/2012 bis 50/2012, 54/2012, 56/2012 bis 58/2012, 66/2012 bis 68/2012 und 70/2012 bis 73/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 44/2012, 47/2012 bis 50/2012, 54/2012, 56/2012 bis 58/2012, 66/2012 bis 68/2012 und 70/2012 bis 73/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2011 vom 1. April 2011[^1] geändert.
-
- Die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Anpassung von Anhang II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 L 0074: Richtlinie 2011/74/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/74/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII nach Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "15zm. 32009 R 0668: Verordnung (EG) Nr. 668/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten zu von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen entwickelten Arzneimitteln für neuartige Therapien (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 7).
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 668/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Kapitel XV Anhang II des Abkommens werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32011 L 0066: Richtlinie Nr. 2011/66/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 10), - 32011 L 0067: Richtlinie Nr. 2011/67/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 13), - 32011 L 0069: Richtlinie Nr. 2011/69/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien Nr. 2011/66/EU, Nr. 2011/67/EU und Nr. 2011/69/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32011 L 0078: Richtlinie 2011/78/EU der Kommission vom 20. September 2011 (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 7), - 32011 L 0079: Richtlinie 2011/79/EU der Kommission vom 20. September 2011 (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 10), - 32011 L 0080: Richtlinie 2011/80/EU der Kommission vom 20. September 2011 (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 13), - 32011 L 0081: Richtlinie 2011/81/EU der Kommission vom 20. September 2011 (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2011/78/EU, 2011/79/EU, 2011/80/EU und 2011/81/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie Nr. 2004/42/EG) Folgendes hinzugefügt: "geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/79/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 34 (Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "35. 32006 H 0952: Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2006/952/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17ka (Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "17kb. 32011 D 0453: Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/453/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37df (Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "37dg. 32011 D 0275: Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/275/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 42ea (Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32011 R 0445: Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22)"
-
- Nach Nummer 42ef (Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "42eg. 32011 R 0445: Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) folgende Fassung: "32012 D 0021: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/21/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 1251: Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens werden nach Nummer 20 (Empfehlung 2001/193/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "21. 32010 H 0304: Empfehlung 2010/304/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (ABl. L 136 vom 2.6.2010, S. 1)
-
- 32011 H 0136: Empfehlung 2011/136/EU der Kommission vom 1. März 2011 - Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS) (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlungen 2010/304/EU und 2011/136/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^43].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0664: Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 664/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 32fe (Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "32fea. 32009 D 0335: Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäss der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 25)
- 32feb. 32009 D 0337: Entscheidung 2009/337/EG der Kommission vom 20. April 2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäss Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 7)
- 32fec. 32009 D 0358: Entscheidung 2009/358/EG der Kommission vom 29. April 2009 über die Harmonisierung und die regelmässige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 39)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.