Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Hochbauamtes, des Tiefbauamtes und des Amtes für Wohnungswesen zu einem Amt für Bau und Infrastruktur

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2012-08-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Grundsatz

Das Hochbauamt, das Tiefbauamt und das Amt für Wohnungswesen werden zu einem Amt für Bau und Infrastruktur zusammengeführt.

Art. 2

Abänderung von Amtsbezeichnungen

1) In folgenden Gesetzen sind vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 sowie Art. 3 die Bezeichnungen "Hochbauamt", "Bauamt", "Tiefbauamt", "Amt für Wohnungswesen" und "Stabsstelle für Landesplanung" durch die Bezeichnung "Amt für Bau und Infrastruktur", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

2) In Art. 35 Abs. 2, Art. 38 Abs. 6 und Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, sind die Bezeichnungen "Tiefbauamt" bzw. "Stabsstelle für Landesplanung" durch die Bezeichnung "Baubehörde", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

3) In Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, ist die Bezeichnung "Hoch- oder Tiefbauamt" durch die Bezeichnung "Amt für Bau und Infrastruktur", in der grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

4) In Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243, ist die Wortfolge "Die Baubehörde ist in Abstimmung mit dem Amt für Wohnungswesen verpflichtet" durch die Wortfolge "Die Baubehörde ist verpflichtet" zu ersetzen.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2012

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.