Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2012-08-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Grundsatz

Das Amt für Wald, Natur und Landschaft, das Amt für Umweltschutz sowie das Landwirtschaftsamt werden zu einem Amt für Umwelt zusammengeführt.

Art. 2

Abänderung von Amtsbezeichnungen

1) In folgenden Gesetzen sind vorbehaltlich Abs. 2 bis 3 sowie Art. 3 die Bezeichnungen "Amt für Wald, Natur und Landschaft", "Amt für Umweltschutz" sowie "Landwirtschaftsamt" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

2) In Art. 66 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, sind die Bezeichnungen "des Amtes für Umweltschutz, des Amtes für Wald, Natur und Landschaft" durch die Bezeichnung "des Amtes für Umwelt", in der grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

3) In Art. 50 Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, ist die Wortfolge "Wild- und Jagdschäden im Wald sind vom Amt für Wald, Natur und Landschaft, Wild- und Jagdschäden ausserhalb des Waldes vom Amt für Wald, Natur und Landschaft und dem Landwirtschaftsamt gemeinsam zu schätzen." durch die Wortfolge "Wild- und Jagdschäden sind vom Amt für Umwelt zu schätzen." zu ersetzen.

4) In Art. 5 Abs. 3 des Rheingesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 77, sind die Bezeichnungen "des Gewässerschutzamtes, des Landwirtschaftsamtes" durch die Bezeichnung "des Amtes für Umwelt" zu ersetzen.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 59/2012

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.