Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2012-08-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Schaan am 21. Juni 2011

Zustimmung des Landtags: 22. März 2012

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2012

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet),

einerseits,

und

die Besondere Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

(nachfolgend als "Hongkong, China" bezeichnet),

andererseits,

nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Handels- und Investitionsbeziehungen zu festigen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung, dass diesbezüglich die Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den auf sie anwendbaren multilateralen Umweltübereinkommen und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der auf sie anwendbaren massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensverhältnisse und Lebensbedingungen ihrer Menschen durch Handelsliberalisierung und den erhöhten Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu verbessern;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien zu vergrössern;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen gegebenenfalls zur Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Ziele

1) Die Vertragsparteien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.

2) Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 1.2

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern nicht abweichend in Anhang IV bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.3

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2) Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet), den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind oder das auf eine Vertragspartei anwendbar ist, ergeben. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, es gebe eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind oder die auf eine Vertragspartei anwendbar sind, so halten die Vertragsparteien umgehend Konsultationen ab, um gemäss den üblichen Regeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregime, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein[^3].

Art. 1.5

Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei ergreift alle verfügbaren Massnahmen, um sicher zu stellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6

Transparenz

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen sie anderweitig öffentlich zugänglich oder stellen sie auf Ersuchen zur Verfügung, falls sie nicht öffentlich zugänglich sind.

2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.

3) Keine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen verpflichtet, Informationen und insbesondere vertrauliche Informationen preiszugeben, welche den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

4) Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens, haben letztere in Bezug auf diese Unvereinbarkeit Vorrang.

Art. 1.7

Vertraulichkeit

Stellt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Informationen zur Verfügung und bezeichnet diese als vertraulich[^4], so behandelt die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, die Informationen gemäss ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis als vertraulich. Solche Informationen sind nur für den Zweck zu verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt werden, und dürfen sonst nicht ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, offengelegt werden.

2. Kapitel

Warenverkehr

Art. 2.1

Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:

2) Hongkong, China, und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China.

Art. 2.2

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 2.3

Beseitigung von Zöllen

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien sämtliche Zölle auf Ein- und Ausfuhren von Waren nach Art. 2.1 Abs. 1 mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Hongkong, China. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2) Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die von den Art. III und VIII GATT 1994 erfasst wird.

Art. 2.4

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.5

Interne Steuern und Regelungen

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 anzuwenden.

2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von indirekten Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in eine der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 2.6

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das "SPS-Übereinkommen" bezeichnet).

2) Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der nach Art. 9.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert[^5].

4) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.7

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als das "TBT-Übereinkommen" bezeichnet).

2) Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert[^6].

4) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten zu technischen Handelshemmnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.8

Handelserleichterung

Die Vertragsparteien erleichtern den Handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang V.

Art. 2.9

Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1) Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.

2) Das Mandat des Unterausschusses ist in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.10

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.11

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Hongkong, China, und Norwegen wenden auf Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Ausgleichsmassnahmen nach Art. VI GATT 1994 und Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (nachfolgend als das "SCM-Übereinkommen" bezeichnet) an.

2) Vorbehältlich Abs. 1 richten sich die Rechte und Pflichten zwischen Hongkong, China, und Norwegen in Bezug auf Subventionen nach Art. XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen.

3) Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und Island richten sich in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer in diesem Absatz genannten Vertragspartei nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen, vorbehältlich der Bestimmungen in den Abs. 4 und 5.

4) Bevor eine Vertragspartei nach Abs. 3 eine Untersuchung nach Art. 11 SCM-Übereinkommen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einer anderen Vertragspartei festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt für Konsultationen mit dieser Vertragspartei eine Frist von 45 Tagen oder, falls von den Vertragsparteien vereinbart, einen längeren Zeitraum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden.[^7]

5) Eine Untersuchung nach Abs. 4 wird nur eingeleitet, wenn die inländischen Hersteller, die den Antrag nach Art. 11 SCM-Übereinkommen ausdrücklich unterstützen, mindestens 50 % der inländischen Gesamtproduktion der gleichartigen Ware ausmachen.

Art. 2.12

Antidumping

Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind.

Art. 2.13

Allgemeine Schutzmassnahmen

1) Hongkong, China, und Norwegen leiten und führen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Schutzmassnahmen nach Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen (nachfolgend als "Schutzmassnahmen-Übereinkommen" bezeichnet) ein.

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