Verordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Kürzung oder Verweigerung staatlicher Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und bezweckt die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs.

2) Sie gilt für Förderungsleistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz und den folgenden dazu erlassenen Verordnungen:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Grundsätze

1) Die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist nur in den in dieser Verordnung geregelten Fällen zulässig.

2) Die Kürzung von Förderungsleistungen setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus.

3) Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer, Häufigkeit und Wirkung des Verstosses zu stehen sowie dem Grad des Verschuldens zu entsprechen.

4) Sie ist jeweils vom Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen vorzunehmen. Falls der Kürzungsbetrag den Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen übersteigt, können andere Förderungsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 gekürzt werden.

Art. 4

Wiederholungsfall

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird im Wiederholungsfall die Kürzung von Förderungsleistungen nach Massgabe dieser Verordnung erhöht.

2) Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder gleichartige Mangel oder das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren.

Art. 5

a) bei höherer Gewalt

1) Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen für die Ausrichtung von Förderungsleistungen nicht erfüllt, so kann das Amt für Umwelt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.[^2]

2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Amt für Umwelt schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen. Bei landesweiten oder grossflächigen Fällen höherer Gewalt kann das Amt für Umwelt auf eine Meldung verzichten.[^3]

Art. 6

b) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

1) Das Amt für Umwelt kann bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf die Kürzung oder Verweigerung ganz oder teilweise verzichten, wenn:[^4]

2) Rechtzeitigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn:

II. Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen

Art. 7

Verspätete Gesuchstellung

Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen verspätet gestellt, so wird die Förderungsleistung um 500 Franken je verspätetes Gesuch gekürzt. Bei Förderungsleistungen, die den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen, entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Förderungsleistung.

Art. 8

Zu tiefe Angaben

1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu tief, so erfolgt die Berechnung und Auszahlung der Förderungsleistungen gemäss den Angaben im Gesuch.

2) Entsteht auf Grund zu tiefer Angaben eine ungerechtfertigte Erhöhung von Förderungsleistungen, so gelten in Bezug auf den Differenzbetrag die Bestimmungen nach Art. 9.

Art. 9

Zu hohe Angaben

1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu hoch, erfolgt die Berechnung und Auszahlung von Förderungsleistungen gemäss den tatsächlichen Verhältnissen.

2) Übersteigt der aus den zu hohen Angaben resultierende Betrag 200 Franken, so erfolgt eine Kürzung der Förderungsleistungen in der Höhe der Differenz zwischen den Angaben des Gesuches und den tatsächlichen Verhältnissen, multipliziert mit:

Art. 10

Falsche oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit dem Tierverkehr

1) Weicht der effektive Rindviehbestand vom Bestand gemäss Tierverkehr-Datenbank ab, gelten Art. 8 und 9 sinngemäss.

2) Stimmen Begleitdokumente nicht mit der Meldung bei der Tierverkehr-Datenbank überein, wird der Mangel wie ein mangelhaftes oder fehlendes Dokument nach Anhang 1 Ziff. 1.2 behandelt.

Art. 11

Erschwerung und Verhinderung von Kontrollen

Werden Kontrollen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung durch den Bewirtschafter oder eine ihm zuzurechnende Drittperson erschwert oder verhindert, so ist die Ausrichtung von Förderungsleistungen für das laufende Beitragsjahr oder - sofern sich das Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren wiederholt - für zwei Beitragsjahre zu verweigern.

Art. 12

Mängel in der Betriebsbuchhaltung

1) Verstösst ein Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes gegen die Bestimmungen der Betriebsbuchhaltungspflichten nach Art. 34 und 35 LBAV, so wird er vom Amt für Umwelt schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.[^7]

2) Wird der Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht behoben, so sind die jährlichen Einkommensbeiträge nach der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung nach Massgabe von Anhang 2 zu kürzen.

Art. 13

Technische Regeln des ökologischen Leistungsnachweises

Werden die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Anhang 2 LBAV nicht vollständig erfüllt, ist der Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 zu kürzen.

Art. 14

Tiergerechte Haltung der Nutztiere

Wird gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 9 LBAV verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 2 zu kürzen.

Art. 15

Biologischer Landbau

1) Handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Sinne von Art. 6 LBFV nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet wird, so sind Verstösse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung nach Massgabe des Sanktionsreglements der Bio-Suisse in der jeweiligen Fassung zu bewerten.

2) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises zuzuordnen sind, ist der jährliche Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.

3) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse dem Biolandbau zuzuordnen sind, ist der jährliche halbe Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.

Art. 16

Spezifische Bewirtschaftungsarten

1) Werden die Voraussetzungen und Auflagen für die spezifische Bewirtschaftungsart im Sinne der Art. 8 bis 21 LBFV nicht vollständig erfüllt, sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume zu verweigern.

2) Bei Verstössen gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen ohne negative Dauerwirkung sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im laufenden Beitragsjahr zu verweigern.

3) Haben Verstösse gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen eine länger andauernde negative Wirkung auf die Qualität, so werden:

4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken.

Art. 17 [^8]

Ethoprogramme

Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 5 EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 6 EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.

Art. 18

Pflege- und Nutzungsbedingungen bei Alpen

Werden die Pflege- und Nutzungsbedingungen nach Art. 4 bis 8 AWFV nicht eingehalten, so ist der Grundbetrag des Alpungskostenbeitrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV nach Massgabe von Anhang 4 zu kürzen.

Art. 19

Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz

1) Wird im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder einer Alpe gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 5 zu kürzen.

2) Die Verstösse müssen mit einer rechtskräftigen Entscheidung, mindestens mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sein.

III. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 20

Verfahren

1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.[^9]

2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förderungsleistungen verrechnet werden.

Art. 21

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^10]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Übergangsbestimmung

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anhang 1

Kürzungsschema für den Ökologischen Leistungsnachweis

Anhang 2

Kürzungsschema für die Verletzung von Betriebsbuchhaltungspflichten

Anhang 3[^11]

Kürzungsschema für Ethoprogramme

Anhang 4

Kürzungsschema für die Alpwirtschaft

Anhang 5

Kürzungsschema bei Verstössen gegen den Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz

Absehen von der Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 10 Abs. 2, 13 und 14)

Die Punktzahlen dieses Anhanges werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.

Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.

Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:

Kürzung = Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag (Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV).

Im ersten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:

Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.

Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:

Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.

Pufferstreifen und Grasstreifen sind von der Toleranz ausgenommen. Die Punktzahlen des Bodenschutzes (1.6) und des Pflanzenschutzes (1.7) werden nur auf die betroffene Fläche angewendet. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.

Bei mehreren unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge zu kumulieren.

Als unbrauchbar werden Dokumente bezeichnet, mit denen keine Kontrollen durchgeführt werden können.

Als Wiederholungsfall gelten das Einreichen des gleichen unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokuments innerhalb von vier Jahren.

Fristen zur Nachreichung von Aufzeichnungen dürfen von den beigezogenen akkreditierten Inspektionsstellen nur bei den folgenden unvollständigen, unbrauchbaren oder nicht vorhandenen Dokumenten gesetzt werden: Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport, Ökoflächenverzeichnis, Nährstoffbilanz. Eine nicht eingehaltene Frist gilt als Wiederholungsfall. Die übrigen Dokumente wie Schlagkartei, Feldkalender, Wiesenkalender, Wiesenjournal, Liste Düngemitteleinsatz müssen mindestens bis auf eine Woche vor der Kontrolle aktualisiert sein.

Werden Kontrollen aufgrund von Mängeln bei den Aufzeichnungen erschwert, so ist Art. 11 sinngemäss anzuwenden.

Die Punktzahlen dieses Abschnittes werden zusammengezählt. Die Abzüge erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Übersteigen die Abzüge die Summe der jährlichen Einkommensbeiträge, werden weitere Förderungsleistungen zur Kürzung herangezogen. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.

Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.

Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:

Kürzung (bis und mit 109 Punkte) = Punkte x 100 Franken, mindestens jedoch 200 Franken.

Die Punktzahl ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu verdoppeln und ab dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervierfachen. Die Kürzung beträgt mindestens 400 Franken.

Bei glaubhaft gewährtem Auslauf wird die Kürzung aufgrund der nicht oder mangelhaft aufgezeichneten Auslauftage wie folgt eingestuft:

Bei nicht glaubhaft gewährtem Auslauf beträgt die Kürzung für ein mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal ein Punkt pro betroffene GVE, mindestens jedoch 200 Franken, höchstens 5 000 Franken.

Die Kürzungen bei den Ziegen sind analog zu jenen beim Rindvieh anzusetzen.

(Art. 12 Abs. 2)

Die prozentualen Abzüge nach diesem Anhang erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.

Die prozentualen Abzüge je Mangel werden zusammengezählt. Daraus resultiert die gesamte Kürzung, welche sich aus dem Verstoss gegen die Betriebsbuchhaltungspflichten ergibt.

Im Wiederholungsfall gilt folgende Regelung:

Erstmalige Wiederholung des gleichen Mangels: 2 x Abzüge in Prozent.

Ab dem zweiten Wiederholungsfall des gleichen Mangels: 4 x Abzüge in Prozent.

(Art. 17)

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Art. 4 EPFV sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:

Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.