Kundmachung vom 4. September 2012 des Beschlusses Nr. 161/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 161/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 161/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2011 vom 1. April 2011[^2] geändert.
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- Der Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fb (Beschluss 2010/64/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "10fc. 32010 D 0485: Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 11.9.2010, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/485/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 161/2011 zur Aufnahme des Beschlusses 2010/485/EU in das Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
"Der Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft Beziehungen zu Drittstaaten. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 25.
[^3]: ABl. L 240 vom 11.9.2010, S. 6.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.