Kundmachung vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 147/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009
Zustimmung des Landtags: 30. Juni 2010
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 147/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 147/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2009 vom 24. April 2009[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21c. 32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In den Artikeln 5 und 17 wird das Datum "21. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2010" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 147/2009 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
"Die Richtlinie 2004/113/EG stützt sich auf Art. 13 EG-Vertrag, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde und keine Entsprechung im EWR-Abkommen hat. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung 62/2010
[^2]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 32.
[^3]: ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.