Kundmachung vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 120/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. November 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 120/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 120/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2010 vom 2. Juli 2010 geändert[^1].
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- Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2009/384/EG)[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/65/EG hebt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die Richtlinie 85/611/EWG des Rates[^6] auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aus diesem zu streichen ist.
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- Die Richtlinie 2009/110/EG hebt mit Wirkung vom 30. April 2011 die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 30. April 2011 aus diesem zu streichen ist.
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- Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^8], die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2003[^9] vom 26. September 2003 in das Abkommen aufgenommen wurde, hob die Richtlinie 77/92/EWG des Rates[^10] auf, die in das Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Die bisherigen Nummern 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 2007/16/EG der Kommission) werden die Nummern 30a und 30b.
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- Vor der neuen Nummer 30a (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "30. 32009 L 0065: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)."
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- Der Text der neuen Nummer 30a (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gestrichen.
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- Die bisherige Nummer 15 (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 15a.
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- Vor der neuen Nummer 15a (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "15. 32009 L 0110: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)."
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- Der Text der neuen Nummer 15a (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 30. April 2011 gestrichen.
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- Unter Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach der Nummer 43 (Empfehlung 2007/657/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "44. 32009 H 0384: Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2009/384/EG) (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22)."
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- Der Text der Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates) wird gestrichen.
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- Die bisherigen Nummern 29f (Richtlinie 2004/72/EG der Kommission) und 29g (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Nummern 29c und 29d.
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- Die bisherige Nummer 29ga (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) wird die Nummer 29da.
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- Die bisherige Nummer 29h (Verordnung 2007/1569/EG der Kommission) wird die Nummer 29e.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/83/EG und 2009/110/EG und der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 39.
[^2]: ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
[^3]: ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 14.
[^4]: ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.
[^5]: ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
[^6]: ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.
[^7]: ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.
[^8]: ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
[^9]: Abl. L 331 vom 18.12.2003, S. 34.
[^10]: ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 14.
[^11]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.