Kundmachung vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 67/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-10-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Juli 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 67/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 67/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 L 0125: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 19 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."

Art. 2

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 L 0125: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 19 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."

", geändert durch: - 32010 R 0347: Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20)"

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 347/2010 und der Richtlinie 2009/125/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 31.

[^2]: ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 1.

[^3]: ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

[^4]: ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.