Kundmachung vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 83/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Juli 2011
Zustimmung des Landtags: 21. Oktober 2011
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 83/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 83/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2010 vom 29. Januar 2010[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäss den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32007 L 0066: Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31)"
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- Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:
"Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf "Art. 234 EG-Vertrag" in Art. 2 Abs. 9 durch die Bezugnahme auf "Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt."
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- Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:
"Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf "Art. 234 EG-Vertrag" in Art. 2 Abs. 9 durch die Bezugnahme auf "Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt."
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- Unter Nummer 5a wird der Text der Anpassungen c und d (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) und der Anlage 14 (Einzelstaatliche Behörden, an die Anträge auf Schlichtungsverfahren nach Art. 9 gerichtet werden können) gestrichen.
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- Unter Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1150/2009 und (EG) Nr. 1177/2009 sowie der Richtlinie 2007/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 93/2011
[^2]: ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 24.
[^3]: ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 3.
[^4]: ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64.
[^5]: ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.