Kundmachung vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 121/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 21. Oktober 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 121/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 121/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2008/50/EG werden die Richtlinie 96/62/EG des Rates[^3], die Richtlinie 1999/30/EG des Rates[^4], die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^5], die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] und die Entscheidung 97/101/EG des Rates[^7], die in das Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sind daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 14b (Entscheidung 97/101/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "14c. 32008 L 0050: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)"
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- Der Wortlaut der Nummern 13d (Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 13e (Richtlinie 1999/30/EG des Rates), 14a (Richtlinie 96/62/EG des Rates), 14b (Entscheidung 97/101/EG des Rates) und 21ag (Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 65.
[^2]: ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
[^3]: ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
[^4]: ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
[^5]: ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.
[^6]: ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14.
[^7]: ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.
[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.