Verordnung vom 30. November 2010 über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, sowie aufgrund von Art. 6 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIX (Explosivstoffe für zivile Zwecke) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXIX EWRA (Explosivstoffe für zivile Zwecke).
Art. 3
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
1) Trifft diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen, finden auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von pyrotechnischen Gegenständen in den Europäischen Wirtschaftsraum die Bestimmungen des Zollvertragsrechts ergänzend Anwendung. Das Zollvertragsrecht findet insbesondere Anwendung auf:
- a) die Berechtigung zum Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen;
- b) Schutz- und Sicherheitsvorschriften;
- c) die Überwachung des Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen;
- d) Strafbestimmungen.
2) Auf den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht und die Verordnung über den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung Anwendung.
Art. 4
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
- b) Anhang II Kapitel XXIX EWRA.
Art. 5
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 6
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^2].[^3]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 7
Grundsatz
Pyrotechnische Gegenstände können nach Massgabe von Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verkehr gebracht werden, sofern dies den Regelungen von Anhang II Kapitel XXIX EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 8
Meldung
1) Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
- a) Hinweisen (Art. 9);
- b) Nachweisen (Art. 10).
Art. 9
Hinweise
1) Wer pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz nach Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
Art. 10
Nachweise
1) Wer pyrotechnische Gegenstände, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
- b) den Zeitpunkt der Abgabe;
- c) Art und Menge der pyrotechnischen Gegenstände.
3) Der Nachweis ist fünf Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 11
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:
- a) die Aufsicht über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen;
- b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. November 2012)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter
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[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 819.111.
[^3]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.