Gesetz vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2012-11-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die zahnmedizinische Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Kostenbeteiligung des Landes.

2) Es bezweckt die Erhaltung und Wiedererlangung der Zahngesundheit bei Kindern und Jugendlichen.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Kinder- und Jugendzahnpflege

A. Leistungsumfang und Personenkreis

Art. 3

Leistungsumfang

1) Die Kinder- und Jugendzahnpflege umfasst:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 4

Personenkreis

Der Kinder- und Jugendzahnpflege unterstehen vorbehaltlich Art. 5 Kinder und Jugendliche vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit ordentlichem Wohnsitz in Liechtenstein.

Art. 5

Einverständnis der Erziehungsberechtigten

Die Durchführung der Kinder- und Jugendzahnpflege setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus. Diese bestimmen, bei welchen zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnärzten in Liechtenstein die zahnmedizinische Untersuchung oder Behandlung erfolgen soll.

B. Durchführung

Art. 6

Zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnärzte

1) Zur Durchführung der Kinder- und Jugendzahnpflege sind Personen berechtigt, die:

2) Zahnärzte nach Abs. 1 Bst. a und b müssen mit der Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte eine Qualitätsvereinbarung abschliessen. Die Qualitätsvereinbarung bedarf der Genehmigung der Regierung. Die Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte übermittelt eine Kopie der Qualitätsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss dem Amt für Gesundheit.

Art. 7

Landeszahnarzt

1) Dem Landeszahnarzt obliegen:

2) Das Amt für Gesundheit kann dem Landeszahnarzt weitere Aufgaben übertragen.

Art. 8

Amt für Gesundheit

1) Dem Amt für Gesundheit obliegen:

2) Es führt eine Liste der zur Durchführung der Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnärzte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b.

Art. 9

Übertragung von Aufgaben

1) Das Amt für Gesundheit kann bei Bedarf qualifizierte Personen mit der Erfüllung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragen.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Verschwiegenheitspflicht

Der Landeszahnarzt und nach Art. 9 beauftragte Personen sind über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder des Landes gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Offenlegung geheim zu haltender Tatsachen sind sie nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.

C. Finanzierung

Art. 11

Kostenbeteiligung des Landes

1) Das Land beteiligt sich an den nach der Tarifverordnung (Art. 12) anrechenbaren Kosten für die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen durch Zahnärzte nach Art. 6 Abs. 1 mit einem Beitrag in Höhe von 40 %. Der Restbetrag geht zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

2) Keine Kostenbeteiligung erfolgt für die Behandlung von Schäden:

3) Anträge auf Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 sind in den Fällen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b vom behandelnden Zahnarzt, in den Fällen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c von den Erziehungsberechtigten beim Amt für Gesundheit einzureichen.

Art. 12

Tarif

Die Regierung erlässt nach Anhörung der Gesellschaft Liechtensteiner Zahnärzte eine Verordnung über die Taxpunktwerte für die zahnärztlichen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege.

Art. 13

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge

Zu Unrecht bezogene Beiträge nach Art. 11 sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

III. Datenschutz

Art. 14[^2]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Der Landeszahnarzt und das Amt für Gesundheit dürfen personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten von Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

2) Für die Zwecke der Datenverarbeitung kann das Amt für Gesundheit ein elektronisches Datenverarbeitungssystem betreiben.

3) Auf die Aufbewahrung und Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und des Archivgesetzes Anwendung.

IV. Rechtsschutz

Art. 15

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

V. Strafbestimmungen

Art. 16

Übertretungen

Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Übergangsbestimmungen

1) Dieses Gesetz findet erstmals auf Untersuchungen und Behandlungen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.

2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beitragsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

3) Nach bisherigem Recht bestellte Schulzahnärzte dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach neuem Recht ausüben, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte eine Qualitätsvereinbarung nach Art. 6 Abs. 2 abschliessen. Die Gesellschaft Liechtensteinischer Zahnärzte übermittelt eine Kopie der Qualitätsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss dem Amt für Gesundheit.

4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Behandlungen bei ausländischen Fachzahnärzten besteht bis zum Abschluss einer Behandlungsphase während längstens drei Jahren Anspruch auf Kostenbeteiligung des Landes nach Art. 11 und 12.

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2012 und 79/2012

[^2]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 340.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.