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Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 19. September 2012

Geltender Text a fecha 2013-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1b.01).

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die in diesem Gesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen der Informationsgesetzgebung ergänzend Anwendung.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2003/4/EG, in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Zugang zu Umweltinformationen

1) Die Behörden gewähren jeder Person auf Gesuch Zugang zu Umweltinformationen, die bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Interesse muss nicht geltend gemacht werden.

2) Sie haben eine vorläufige Prüfung nach Massgabe der Informationsgesetzgebung durchzuführen. Ergibt die Prüfung, dass das Gesuch zu präzisieren ist, so unterstützt die Behörde den Gesuchsteller bei der Ergänzung des Gesuchs.

3) Umweltinformationen sind dem Gesuchsteller vorbehaltlich Art. 5 innert folgender Fristen zugänglich zu machen:

4) Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges beantragt, so darf die Behörde die Umweltinformationen nur dann auf eine andere Art zugänglich machen, wenn:

Art. 5

Ablehnungsgründe

1) Soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen nicht überwiegt, wird ein Gesuch abgelehnt, wenn die Bekanntgabe der Informationen negative Auswirkungen hätte auf:

2) Soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen nicht überwiegt, wird ein Gesuch abgelehnt, wenn es:

3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Gesuche auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen nicht aufgrund der Geheimhaltungssinteressen nach Abs. 1 Bst. a, d, f und g abgelehnt werden.

4) Liegt ein Ablehnungsgrund nach Abs. 1 oder 2 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.

5) Wird ein Gesuch aufgrund von Abs. 2 Bst. b abgelehnt, ist dem Gesuchsteller der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung zu nennen.

Art. 6

Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen

1) Die Behörden ergreifen Massnahmen, um den Zugang zu Umweltinformationen, die bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass diese Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

2) Sie treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, insbesondere durch:

3) Soweit möglich gewährleisten die Behörden, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.

Art. 7

Verbreitung von Umweltinformationen

1) Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt.

2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, umfassen zumindest:

3) Die Information hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen; sind elektronische Kommunikationsmittel vorhanden, so sind diese zu verwenden.

4) Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen nach Abs. 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internetseiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

Art. 8

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen von Behörden kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 9

Änderung von Bezeichnungen

In Art. 2 Abs. 5 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, ist die Bezeichnung "Gesetz über die Umweltinformationen" durch die Bezeichnung "Umweltinformationsgesetz", in der grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Umweltinformationen, LGBl. 1993 Nr. 13, wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung 55/2012 und 81/2012.