Emissionshandelsgesetz (EHG) vom 19. September 2012

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2012-11-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt die Verringerung von Treibhausgas-Emissionen innerhalb und ausserhalb Liechtensteins mit dem Ziel, einen angemessenen Beitrag zu leisten, die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird.

2) Es dient zudem der Umsetzung:

3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die in diesem Gesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung über die Luftreinhaltung ergänzend Anwendung.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG, ergänzend Anwendung.[^9]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4[^10]

Klimaziel und Reduktionserfüllung

1) Die Emissionen von Treibhausgasen sind bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens 55 % zu vermindern. Die Verminderung gegenüber 1990 ist zu mindestens 40 % durch Massnahmen im Inland zu erreichen, insbesondere durch energie-, verkehrs-, umwelt-, forst-, landwirtschafts-, wirtschafts- und finanzpolitische Massnahmen.[^11]

2) Die Regierung passt das nationale Klimaziel (National Determined Contributions; NDCs) im Rahmen internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Klimaübereinkommens von Paris, periodisch an. Es ist dem Landtag jeweils zur Kenntnis zu bringen.

3) Die Reduktion von Treibhausgasen ist grundsätzlich durch Massnahmen im Inland zu erbringen. Jener Anteil an Treibhausgasen, der sich nicht durch Massnahmen im Inland reduzieren lässt, wird durch die Anwendung von internationalen Marktmechanismen abgedeckt.

4) Die Regierung erstellt eine Nationale Klimaschutzstrategie, in der sie die Grundzüge und Massnahmen festlegt, die das Ziel einer Klimaneutralität bis ins Jahr 2050 zum Ziel haben. Die Klimaschutzstrategie ist regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Zudem erstellt die Regierung eine Langzeitstrategie, die den Zeitraum bis Mitte des Jahrhunderts abdeckt. Die Strategien sind dem Landtag zur Genehmigung zu unterbreiten.

II. Genehmigung und Überwachung von Emissionen

A. Genehmigung von Emissionen

Art. 5

Genehmigungspflicht

1) Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g bedürfen vorbehaltlich Abs. 3 und 4 zur Emission von Treibhausgasen einer Genehmigung durch das Amt für Umwelt (Emissionsgenehmigung).[^12]

2) Die Emissionsgenehmigung wird für eine oder mehrere der im Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten erteilt.

3) Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, bedürfen keiner Emissionsgenehmigung.

4) Keiner Emissionsgenehmigung bedürfen zudem Kleinanlagen, die vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG vom Emissionshandel ausgeschlossen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:[^13]

5) Keine Genehmigung wird erteilt für:[^14]

Art. 6

Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung

Der Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung hat zu enthalten:

Art. 7

Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung

1) Die Emissionsgenehmigung wird nur erteilt, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

2) Aufgehoben[^15]

Art. 8

Inhalt der Emissionsgenehmigung, Änderung von Angaben

1) Emissionsgenehmigungen haben zu enthalten:

2) Der Anlagenbetreiber hat dem Amt für Umwelt mindestens einen Monat vor deren Wirksamkeit zu melden:

3) Das Amt für Umwelt passt Emissionsgenehmigungen bei Änderungen im Sinne von Abs. 2 erforderlichenfalls an.

B. Überwachung von Emissionen und Berichterstattung

Art. 9

Überwachung; Emissionsbericht

1) Der Anlagenbetreiber hat die Emissionen der Anlage, insbesondere ihre Gesamtemissionen, entsprechend den Auflagen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d in jedem Kalenderjahr zu überwachen und dem Amt für Umwelt bis zum 31. März des Folgejahres hierüber einen Emissionsbericht vorzulegen.

2) Die Überwachung von Emissionen und der Emissionsbericht haben den Anforderungen des EWR-Rechts, insbesondere Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und der nach Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte, zu entsprechen.[^16]

Art. 10

Überprüfung des Emissionsberichts; Sachverständiger

1) Der Emissionsbericht nach Art. 9 ist vor seiner Abgabe von einem vom Amt für Umwelt anerkannten unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.

2) Die Überprüfung des Emissionsberichts sowie die Mindestanforderungen an die Sachverständigen richten sich nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG und der nach Art. 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte.[^17]

3) Der Sachverständige hat über die Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Amt für Umwelt gemeinsam mit dem Emissionsbericht nach Art. 9 vorzulegen.

4) Bestehen an der Unabhängigkeit eines Sachverständigen begründete Zweifel, so kann das Amt für Umwelt:[^18]

5) Der Anlagenbetreiber hat dem Sachverständigen und den von ihm beauftragten Personen alle für die Überprüfung des Emissionsberichts erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und den Zutritt zur Anlage zu ermöglichen.

6) Die Emissionen der Anlage werden vom Amt für Umwelt geschätzt und verbindlich festgelegt, wenn:[^19]

III. Emissionszertifikate

A. Zuteilung von Emissionszertifikaten

Art. 11[^20]

Handelsperioden

1) Die erste Handelsperiode für Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g erstreckt sich über einen Achtjahreszeitraum und beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

2) Die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode erstreckt sich über einen Zehnjahreszeitraum und endet am 31. Dezember 2030.

Art. 12

Versteigerung von Emissionszertifikaten

1) Sämtliche dem Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde nach der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate, die nicht nach Art. 13 kostenlos zugeteilt oder nach Art. 17 gelöscht werden, sind zu versteigern.[^21]

2) Die Versteigerung wird über eine nach der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform vorgenommen. Die Regierung bestellt hierfür einen Auktionator.

3) Aufgehoben[^22]

Art. 13[^23]

Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1) Das Amt für Umwelt teilt Anlagenbetreibern nach Massgabe von Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte eine gewisse Anzahl von Emissionszertifikaten kostenlos zu.

2) Anlagenbetreiber haben dem Amt für Umwelt jede Änderung des Betriebs ihrer Anlage, welche sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auswirkt, mitzuteilen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die kostenlose Zuteilung mit Verordnung.

Art. 14

Verfahren über die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1) Die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten erfolgt auf Antrag des Anlagenbetreibers. Dem Antrag sind die den Anspruch begründenden erforderlichen und durch einen vom Amt für Umwelt anerkannten Sachverständigen verifizierten Unterlagen beizufügen.

2) Das Amt für Umwelt berechnet die vorläufige Zuteilungsmenge. Bei der Berechnung wendet es den EWR-rechtlich festgelegten Korrekturfaktor an.[^24]

3) Das Amt für Umwelt erstellt ein Verzeichnis, das alle unter dieses Gesetz fallenden Anlagen und die Informationen nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG umfasst.[^25]

4) Das Amt für Umwelt veröffentlicht die vorläufige Zuteilungsmenge (Abs. 2) und das Verzeichnis (Abs. 3) und übermittelt diese an die EFTA-Überwachungsbehörde zur Genehmigung. Aus der Veröffentlichung der vorläufigen Zuteilungsmenge ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.[^26]

5) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate auf Grundlage dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung sowie der Vorgaben der EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn der Handelsperiode.[^27]

6) Die Vergabe von Emissionszertifikaten erfolgt jährlich nach Massgabe der Zuteilungsentscheidung nach Abs. 5, spätestens am 28. Februar eines Jahres, sofern die Anlage nicht erst nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde.[^28]

7) In Fällen, in denen eine Anlage den Betrieb in einer laufenden Handelsperiode aufnimmt, erfolgt die Zuteilung sowie die Vergabe von Emissionszertifikaten auf der Grundlage der Aktivitätsrate des ersten Betriebskalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme des normalen Betriebes der Anlage.[^29]

B. Abgabe, Gültigkeit und Verbuchung von Emissionszertifikaten und -gutschriften

Art. 15[^30]

Abgabe und Anerkennung von Emissionszertifikaten

1) Der Anlagenbetreiber hat dem Amt für Umwelt bis zum 30. April des der auf der Zuteilungsentscheidung basierenden Vergabe folgenden Jahres eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Art. 10 geprüften Gesamtemissionen im Vorjahr entsprechen.

2) Emissionszertifikate, die von Drittstaaten vergeben worden sind, mit denen ein Abkommen der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten besteht und die nach Massgabe der nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte vergeben wurden, stehen Emissionszertifikaten der EWR-Vertragsstaaten gleich.

Art. 16

Emissionshandelsregister

1) Soweit dies im Rahmen der EWR-rechtlichen Verpflichtungen vorgegeben ist, führt das Amt für Umwelt ein öffentlich zugängliches Emissionshandelsregister.[^31]

2) Das Emissionshandelsregister geniesst öffentlichen Glauben.

3) Voraussetzung für die Eröffnung und Führung eines Personenkontos im Emissionshandelsregister ist die Benennung von mindestens drei Bevollmächtigten, wovon der dritte Bevollmächtigte eine natürliche Person mit ständigem Wohnsitz in Liechtenstein sein muss.

4) Der dritte Bevollmächtigte mit Sitz in Liechtenstein hat die Angaben der übrigen Kontobevollmächtigten angemessen zu überprüfen und die Authentizität dieser Angaben gegenüber dem Amt für Umwelt zu bestätigen. Änderungen sind dem Amt für Umwelt umgehend zu melden.[^32]

4a) Das Amt für Umwelt prüft, ob die für die Eröffnung des Personenkontos übermittelten Angaben sowie die Angaben für die Benennung der Bevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.[^33]

4b) Mindestens alle drei Jahre überprüft das Amt für Umwelt, ob die für die Eröffnung des Personenkontos übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.[^34]

5) Die Regierung regelt das Nähere über das Emissionshandelsregister mit Verordnung.

Art. 17

Übertragbarkeit, Gültigkeit und Löschung von Emissionszertifikaten[^35]

1) Emissionszertifikate im Sinne von Art. 15 Abs. 2 sowie Emissionsgutschriften sind übertragbar zwischen:

2) Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Beginnend mit dem 1. Januar 2021 ist auf Emissionszertifikaten anzugeben, in welcher Handelsperiode sie vergeben wurden. Sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.[^36]

3) Das Amt für Umwelt hat auf Antrag des Inhabers von Emissionszertifikaten diese zu löschen.[^37]

Art. 18[^38]

Aufgehoben

IV. Projektmassnahmen

Art. 19

Grundsatz

1) Projektmassnahmen, an denen Liechtenstein beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.

2) Die Zustimmung wird auf Antrag eines Projektbetreibers erteilt, wenn die Projektmassnahme dem geltenden nationalen Recht sowie internationalen Vorgaben entspricht, insbesondere:

3) Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Projektmassnahme in ihrer Gesamtheit:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.