Gesetz vom 20. September 2012 über die Zusammenführung des Landesarchivs, der Stabsstelle für Kulturfragen sowie der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes zu einem Amt für Kultur
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Art. 1
Grundsatz
Das Landesarchiv, die Stabsstelle für Kulturfragen sowie die Abteilung Denkmalpflege und Archäologie des Hochbauamtes werden zu einem Amt für Kultur zusammengeführt.
Art. 2
Abänderung von Bezeichnungen
1) Im Archivgesetz vom 23. Oktober 1997, LGBI. 1997 Nr. 215, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
- a) in den Art. 4, 5 Abs. 2, 3 und 5, Art. 6, 7 Abs. 1, 3 und 5, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 15, 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 2 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 die Bezeichnung "Landesarchiv" durch die Bezeichnung "Amt für Kultur";
- b) in der Überschrift vor Art. 4 die Worte "Das Landesarchiv" durch das Wort "Zuständigkeit";
- c) in Art. 4 Sachüberschrift das Wort "Aufgaben" durch die Worte "Amt für Kultur";
- d) in Art. 16 die Worte "nur mit Einwilligung des Landesarchivs" durch die Worte "nur mit Einwilligung des Amtes für Kultur";
- e) in Art. 17 das Wort "diesem" durch die Worte "dem Amt für Kultur";
- f) in Art. 19 Abs. 1 die Bezeichnung "Archiv" durch die Bezeichnung "Amt für Kultur".
2) In Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, sind die Worte "dem Landesarchiv anzubieten" durch die Worte "dem Amt für Kultur anzubieten" zu ersetzen.
3) In Art. 25 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, ist die Bezeichnung "Landesarchiv" durch die Bezeichnung "Amt für Kultur" zu ersetzen.
Art. 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 74/2012
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.