Verordnung vom 13. November 2012 über Sicherheits- und Verkehrsbewilligungen für Eisenbahnunternehmen (SVEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 14 Abs. 6, Art. 16 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Ausführung des Eisenbahngesetzes das Nähere über:

Art. 2 [^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Sicherheitsbewilligung

Art. 4

Erteilung

1) Die Eisenbahnbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbewilligung (Art. 14 EBG) längstens binnen vier Monaten ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sowie aller von der Eisenbahnbehörde geforderten Zusatzinformationen.

2) Werden vom Antragsteller Zusatzinformationen gefordert, so ist ihm dies umgehend mitzuteilen.

Art. 5

Aktualisierung und Überprüfung

1) Die Sicherheitsbewilligung ist vor Ablauf ihrer Gültigkeit zu aktualisieren, wenn die Eisenbahninfrastruktur, die Signalgebung, die Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb oder ihre Erhaltung wesentlich verändert werden.

2) Bei wesentlichen Änderungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit kann die Eisenbahnbehörde von Amtes wegen eine Überprüfung der einschlägigen Teile der Sicherheitsbewilligung vornehmen.

Art. 6

Meldepflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Eisenbahnbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Veränderungen der Eisenbahninfrastruktur, der Signalgebung, der Energieversorgung oder der Grundsätze für ihren Betrieb oder ihre Erhaltung zu unterrichten.

Art. 7

Meldepflichten der Eisenbahnbehörde

1) Die Eisenbahnbehörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur binnen zwei Wochen die Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Entzug einer Sicherheitsbewilligung zu melden.[^7]

2) Die Meldung hat zu enthalten:

III. Verkehrsbewilligung

Art. 8

Umfang

1) Die Verkehrsbewilligung (Art. 16 EBG) gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz.

2) Für den Betrieb auf Anschlussbahnen, an denen kein Zugangsrecht besteht (Art. 21 Abs. 5 EBG), ist keine Verkehrsbewilligung erforderlich.

Art. 9

Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EBG) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn gegen das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen:

Art. 10

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EBG) sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen kann, dass:

Art. 11

Fachliche Eignung

Die Anforderungen an die fachliche Eignung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c EBG) sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen kann, dass es über:

Art. 12 [^10]

Anforderungen an die Deckung der zivilrechtlichen Haftung

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ausreichend versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen, um die Unfallhaftpflicht zu decken (Art. 16 Abs. 2 Bst. d EBG). Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt 10 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.

Art. 13

Vorzulegende Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Verkehrsbewilligung sind folgende Unterlagen beizufügen:

Art. 14

Erteilung

Die Eisenbahnbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Verkehrsbewilligung unverzüglich, längstens aber binnen drei Monaten ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.

Art. 15

Betriebsaufnahmefrist

1) In der Verkehrsbewilligung setzt die Eisenbahnbehörde eine Frist für die Aufnahme des Betriebs fest. Diese beträgt in der Regel sechs Monate.

2) Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der erbrachten Verkehrsleistungen ein längerer Zeitraum festgelegt wird.

Art. 16

Überprüfungen

Bei ernsthaften Zweifeln, ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsbewilligung erfüllt, kann die Eisenbahnbehörde von Amtes wegen eine Überprüfung vornehmen oder veranlassen.

Art. 17 [^11]

Umwandlung der Verkehrsbewilligung

Erfüllt das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht mehr die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit, so kann die Eisenbahnbehörde die Verkehrsbewilligung nachträglich in eine auf die Dauer der Reorganisation befristete Verkehrsbewilligung umwandeln. Die Befristung darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Umwandlung in eine befristete Verkehrsbewilligung setzt voraus, dass dadurch die Sicherheit nicht gefährdet ist.

Art. 18 [^12]

Änderung der Rechtsstellung oder Geschäftstätigkeit

1) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Eisenbahnbehörde entscheiden, ob ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Verkehrsbewilligung zu stellen ist.

2) Das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Eisenbahnbehörde entscheidet, dass die Sicherheit gefährdet ist.

3) Beabsichtigt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so muss es die Verkehrsbewilligung der Eisenbahnbehörde zur erneuten Prüfung vorlegen.

Art. 18a [^13]

Entzug bei Eröffnung des Konkursverfahrens

Wird über ein Eisenbahnverkehrsunternehmen das Konkursverfahren eröffnet, so hat die Eisenbahnbehörde die Verkehrsbewilligung zu entziehen, wenn nicht die realistische Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung innerhalb vertretbarer Zeit besteht.

Art. 19

Erlöschen

Die Verkehrsbewilligung erlischt:

Art. 20

Meldepflicht des Versicherers

Der Versicherer, mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein eine Versicherung über die Deckung der Haftpflicht abgeschlossen hat, hat der Eisenbahnbehörde umgehend jede Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes zu melden und der Eisenbahnbehörde auf Verlangen Auskünfte über solche Umstände zu erteilen.

Art. 21 [^14]

Meldepflicht der Eisenbahnbehörde

1) Die Eisenbahnbehörde hat die Verfahren für die Erteilung von Verkehrsbewilligungen zu veröffentlichen und die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon zu verständigen.

2) Die Eisenbahnbehörde hat der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die Erteilung, den Entzug oder die Einschränkung der Verkehrsbewilligung mitzuteilen.

3) Werden anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Liechtenstein ernsthafte Zweifel darüber bekannt, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsbewilligung weiterhin vorliegen, hat die Eisenbahnbehörde dies der Behörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

IV. Sicherheitsbescheinigung

Art. 22 bis 26 [^15]

Aufgehoben

V. Schlussbestimmung

Art. 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^3]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^5]: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32)

[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^8]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 448.

[^9]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 448.

[^10]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^11]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^12]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^13]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^14]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 211.

[^15]: Art. 22 bis 26 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 211.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.