Verordnung vom 13. November 2012 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung; KranV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 6 Abs. 4 und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der geltenden Fassung, sowie Art. 71 und 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.

2) Sofern diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, finden die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Anwendung.

Art. 2

Krane

1) Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

2) Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

3) Nicht als Krane gelten:

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Kranbuch und Konformitätserklärung

1) Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, welche nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des Herstellers. Diese Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vom Durchführungsorgan nach Art. 41 des Arbeitsgesetzes auf Verlangen eingesehen werden können.

2) Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

3) Im Kranbuch sind zudem, in chronologischer Reihenfolge und mit Datum, Name und Unterschrift versehen, einzutragen:

II. Verwendung von Kranen

Art. 5

Grundsätze

1) Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Sie sind so zu transportieren, aufzustellen, instand zu halten und zu demontieren, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

2) Die Montage und Demontage von Kranen sowie Instandhaltungsarbeiten an Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3) Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter oder von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit dem Leitungseigentümer oder der Bahngesellschaft die zu treffenden zusätzlichen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.

4) Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

5) Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss im Voraus eine Ausnahmebewilligung vom Amt für Volkswirtschaft im Sinne von Art. 99 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eingeholt werden.

Art. 6

Anforderungen an das Bedienungspersonal

1) Hebearbeiten mit Kranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die:

2) Hebearbeiten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen:

3) Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen und Prüfungen durchgeführt werden.

Art. 7

Hebearbeiten

1) Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.

2) Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein.

3) Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten.

Art. 8

Kran eines Drittunternehmers

Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

III. Kranführerausweise und Kranführerausbildung

A. Kranführerausweise

Art. 9

Ausweise für Krantypen

Kranführerausweise sind für die folgenden Krantypen notwendig:

Art. 10

Erteilung des Lernfahrausweises

1) Den Lernfahrausweis erhält, wer:

2) Personen, die für eine Ausbildung als Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.

3) Personen, die den Grundkurs nach Art. 15 Abs. 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.

4) Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.

Art. 11

Erteilung des Kranführerausweises

Der Kranführerausweis der Kategorie A oder B wird an Personen erteilt, die:

Art. 12

Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise

1) Die Lernfahr- und Kranführerausweise werden vom Amt für Volkswirtschaft erteilt.

2) Die Ausweise werden vom Amt für Volkswirtschaft entzogen, wenn:

Art. 13

Anerkennung von ausländischen Lernfahr- und Kranführerausweisen

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann Lernfahr- und Kranführerausweise, die nachweislich von einer in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat anerkannten Ausbildungsstelle für Kranführer ausgestellt wurden, anerkennen, sofern diese den Ausweisen nach Art. 9 ff. gleichwertig sind.

2) Der Nachweis muss in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung erbracht werden.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Anerkennung in den Fällen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b entziehen.

B. Kranführerausbildung

Art. 14

Allgemeines

Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung.

Art. 15

Grundkurs und Prüfung

1) Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:

2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 16

Anerkennung von Grundkurs und Prüfung

1) Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Art. 15 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen beim Amt für Volkswirtschaft anerkennen lassen.

2) Sie müssen dem Amt für Volkswirtschaft ein schriftliches Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht:

3) Stellt das Amt für Volkswirtschaft fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung entziehen.

IV. Kontrolle

A. Krankontrollen

Art. 17

Krankontrolle

1) Der Arbeitgeber muss die Krane regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand kontrollieren lassen oder sich vergewissern, dass diese Kontrollen durchgeführt wurden.

2) Die Kontrollen müssen von Personen durchgeführt werden, die dafür ausgebildet sind.

3) Zur Durchführung der Kontrollen an Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen muss ein Kranexperte im Sinne des Art. 18 Abs. 1 beigezogen werden.

4) Die Intervalle, der Umfang und das Verfahren der Kontrolle werden in den einschlägigen Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) festgelegt.

B. Kranexperten

Art. 18

Anerkennung

1) Das Amt für Volkswirtschaft anerkennt Personen als Kranexperten, die:

2) Die Kranexperten müssen sich in den für ihre Expertentätigkeit notwendigen Fachgebieten, insbesondere auf den Gebieten Instandhaltung und Krantechnik, angemessen fortbilden.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Personen, die nachweislich in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat als Kranexperten zugelassen sind, anerkennen, sofern die Anforderungen an die Zulassung den Anforderungen nach Abs. 1 gleichwertig sind.

4) Das Amt für Volkswirtschaft kann einem Kranexperten die Anerkennung entziehen, wenn:

Art. 19

Stellung gegenüber dem Betrieb

1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kranexperten ihre Aufgaben erfüllen können. Diese haben den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

2) Den Kranexperten muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

Art. 20

Stellung gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft

1) Die Kranexperten müssen dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen über ihre Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Das Amt für Volkswirtschaft informiert den Arbeitgeber darüber.

2) Das Amt für Volkswirtschaft unterstützt die Kranexperten bei der Durchsetzung von Massnahmen.

3) Die Kranexperten müssen das Amt für Volkswirtschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und wenn der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Übergangsbestimmung

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen Grundkurs nach Art. 15 Abs. 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.