Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20. November 2012

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-11-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4 und Art. 34 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^1]

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Emissionshandelsgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2[^4]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Ia. Ausschluss von Kleinemittenten vom Emissionshandel[^5]

Art. 2a[^6]

Kleinemittenten

Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vorbehaltlich Art. 2e vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:

Art. 2b[^7]

Ausschlussverfahren

Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Art. 2a:

Art. 2c[^8]

Beginn der Wirksamkeit des Ausschlusses

Erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäss Art. 2b Bst. d keinen Einwand, wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel wirksam.

Art. 2d[^9]

Verfügung des Ausschlusses und Erlöschen des Anspruchs auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate

1) Unbeschadet von Art. 2c wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel mit Verfügung des Amtes für Umwelt festgestellt.

2) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).

Art. 2e[^10]

Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen

1) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:

2) Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1:

3) Ein Ausschluss vom Emissionshandel nach den Abs. 1 und 2 kann auch für Reserve- oder Ersatzeinheiten beantragt werden, die in den drei der Mitteilung nach Abs. 2 Bst. a vorausgegangenen Jahren weniger als 300 Stunden in Betrieb waren.

4) Der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel erfolgt mit Verfügung des Amtes für Umwelt.

5) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).

Art. 2f[^11]

Erlöschen des Ausschlusses vom Emissionshandel

1) Der Ausschluss einer Anlage vom Emissionshandel erlischt, wenn die Voraussetzungen nach den Art. 2a oder 2e nicht mehr erfüllt sind.

2) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, werden die dem Land Liechtenstein nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate der betreffenden Anlage mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die der betreffenden Anlage zugeteilten Emissionszertifikate werden von der Menge abgezogen, die nach Art. 12 des Emissionshandelsgesetzes versteigert werden.

3) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, verbleibt die betreffende Anlage für den Rest des Zeitraums nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, in dem sie wieder in den Emissionshandel einbezogen wurde, im Emissionshandel.

II. Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten

Art. 3

Antrag

1) Der Antrag auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an Anlagenbetreiber (Art. 13 EHG) ist beim Amt für Umwelt einzureichen.

2) Der Sachverständige und die von ihm vorzunehmende Überprüfung der Antragsunterlagen (Art. 14 Abs. 1 EHG) haben den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu entsprechen.[^12]

Art. 4[^13]

Zuteilung

Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate durch das Amt für Umwelt (Art. 13 und 14 EHG) erfolgt nach Massgabe der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

III. Projektmassnahmen

Art. 5

Zustimmung

1) Das Amt für Umwelt entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vollständigen und richtigen Antragsunterlagen, ob es einer Projektmassnahme nach Art. 19 des Emissionshandelsgesetzes zustimmt.

2) Das Amt für Umwelt kann die Entscheidungsfrist verlängern, sofern dies aufgrund des Prüfungsumfangs des Antrages als erforderlich erachtet wird. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist innerhalb der Frist nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt.

Art. 6

Ernennung eines Bevollmächtigten

1) Setzt sich der Projektbetreiber aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammen, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine natürliche Person mit einer Zustelladresse im Inland als gemeinsamen Bevollmächtigten benennt.

2) Hat der Projektbetreiber seinen Sitz im Ausland und verfügt er im Inland über keine Niederlassung, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine im Inland ansässige Person als Zustellungsbevollmächtigten benennt.

Art. 7

Gemeinsame Projektumsetzung im Inland

1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Inland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:

2) Die Zustimmung wird längstens auf die vom Projektbetreiber beantragte Laufzeit der Projektmassnahme befristet. Genehmigungen, die zur Durchführung der Projektmassnahme aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind, bleiben unberührt.

Art. 8

Gemeinsame Projektumsetzung im Ausland

1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Ausland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:

2) Die Zustimmung ist zu verweigern für:

3) Vor der Entscheidung kann das Amt für Umwelt in dem Staat, in dem die Projektmassnahme umgesetzt werden soll, Abklärungen vornehmen. Die Kosten dafür trägt der Projektbetreiber. Über die Vornahme von Abklärungen hat das Amt für Umwelt den Projektbetreiber vorher zu unterrichten.

4) Die Zustimmung wird für eine Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt. Beträgt die Erstlaufzeit nicht mehr als sieben Jahre, kann für dieselbe Projektmassnahme auf Antrag höchstens zwei Mal einer Verlängerung mit einer Befristung auf jeweils höchstens sieben Jahre zugestimmt werden.

Art. 9

Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

1) Das Amt für Umwelt erteilt die Zustimmung zu Projektmassnahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:

2) Für Projektmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ist die Zustimmung zu verweigern.

3) Auf das Verfahren sowie auf die Gültigkeitsdauer der Zustimmung zu einer Projektmassnahme findet Art. 8 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

4) Auf Antrag des Projektbetreibers kann das Amt für Umwelt jeder natürlichen oder juristischen Person die Genehmigung erteilen, sich nach Art. 12 Abs. 9 des Kyoto-Protokolls an einer nach Abs. 1 zugestimmten Projektmassnahme zu beteiligen.

Art. 10

Widerruf der Zustimmung

1) Die Zustimmung zu einer Projektmassnahme kann vom Amt für Umwelt widerrufen werden, wenn sie auf der Grundlage einer mangelhaften, insbesondere einer irreführenden oder unzutreffenden Projektdokumentation erteilt wurde.

2) Die an der Projektmassnahme beteiligten Projektbetreiber sowie die zuständigen Behörden der betroffenen Gast- bzw. Investorstaaten sind vorab über die Prüfung eines Widerrufes durch das Amt für Umwelt in Kenntnis zu setzen. Der Widerruf muss begründet werden.

Art. 11

Überprüfungsgesuch

Bei Projektmassnahmen nach Art. 9 kann das Amt für Umwelt gegebenenfalls ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat im Sinne von Art. 12 des Kyoto-Protokolls einreichen. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach dem Kyoto-Protokoll und den in dessen Rahmen gefassten Beschlüssen.

IV. Gebühren

Art. 12

Gebührenpflicht

1) Das Amt für Umwelt erhebt für Amtshandlungen nach dem Emissionshandelsgesetz Gebühren nach Massgabe dieses Kapitels.

2) Keine Gebühren werden erhoben für Transaktionen von Emissionszertifikaten und Emissionsgutschriften, die über ein Konto des liechtensteinischen Emissionshandelsregisters getätigt werden.

Art. 13

Fälligkeit und Zahlungsfrist

1) Gebühren werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Empfang eines Vorgangs nach Abs. 1.

3) Gebühren können in begründeten Fällen (z.B. Sitz oder Wohnsitz im Ausland) im Voraus eingefordert werden.

Art. 14

Gebührensätze

1) Die Gebühren betragen:

2) Verursacht die Prüfung von komplexen Projekten nach Art. 7 bis 9 einen erheblichen Mehraufwand, kann auf die Gebühr nach Abs. 1 Bst. g und i ein Zuschlag nach Aufwand erhoben werden. Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

3) Auslagen, insbesondere die Kosten für den Beizug Dritter und die Beschaffung von Unterlagen, werden nach den effektiven Kosten gesondert verrechnet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 16

Änderung von Amtsbezeichnungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.