Kundmachung vom 27. November 2012 des Beschlusses Nr. 78/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-11-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Juli 2011

Zustimmung des Landtags: 21. Oktober 2011

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 78/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 78/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Art. 162 bis 170 der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften abweichen, sofern ihren Versicherungsnehmern und Versicherten ein ausreichender und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen. Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, keine Vorschriften an, die diese gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet der Vertragsparteien haben, besser stellen würden.

Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, tauschen die Vertragsparteien Informationen nach Art. 177 Abs. 1 aus und beraten sich über die in Art. 177 Abs. 2 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

"1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Abs. 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko im Gebiet einer Vertragspartei belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Vertragsparteien belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge.

2) Versicherungsverträge, die Grossrisiken im Sinne von Art. 13 Nr. 27 decken, unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

3) Das für einen Vertrag geltende Recht wird von den Parteien im Einklang mit folgenden Vorschriften gewählt:

4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die folgenden Vorschriften Anwendung:

Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Unterabs. 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Artikel anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Parteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schliessenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach diesem Artikel auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ungeachtet der Unterabs. 1 bis 3 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formerfordernissen des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates

5) Für Versicherungsverträge, die nicht unter Abs. 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte nach Abs. 3 wählen: Räumt in den Fällen nach den Bst. a, b oder e die betreffende Vertragspartei eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen. Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäss diesem Absatz getroffen haben unterliegt der Vertrag dem Recht der Vertragspartei, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.

6) Die folgenden zusätzlichen Vorschriften gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die eine Vertragspartei eine Versicherungspflicht vorschreibt:

7) Deckt der Vertrag in mehr als einer Vertragspartei belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur eine Vertragspartei bezieht.

8) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Art. 13 Nr. 13 und und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Art. 13 Nr. 14."

", geändert durch: - 32009 L 0138: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/138/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Einseitige Erklärung Liechtensteins zum Beschluss Nr. 78/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2009/138/EG in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

"Das Fürstentum Liechtenstein hat 1996 ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz betreffend die Direktversicherung abgeschlossen. Ziel dieses Abkommens ist es, auf Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen zu regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen."

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2011

[^2]: ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 77.

[^3]: ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[^4]: ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878.

[^5]: ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

[^6]: ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

[^7]: ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

[^8]: ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

[^9]: ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

[^10]: ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

[^11]: ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.