Kundmachung vom 4. Dezember 2012 der Beschlüsse Nr. 125/2012, 128/2012 bis 132/2012, 135/2012 bis 137/2012, 140/2012 bis 142/2012, 144/2012 bis 148/2012 und 150/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 125/2012, 128/2012 bis 132/2012, 135/2012 bis 137/2012, 140/2012 bis 142/2012, 144/2012 bis 148/2012 und 150/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 125/2012, 128/2012 bis 132/2012, 135/2012 bis 137/2012, 144/2012 bis 148/2012 und 150/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2012 vom 15. Juni 2012[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0366: Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 366/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "5czh. 32010 D 0267: Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/267/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert:
- i) Der Text der Anpassung d erhält folgende Fassung:
- "d) In Art. 7 Abs. 4b wird am Ende Folgendes angefügt:
- "a) Was Mautregelungen im transeuropäischen Strassennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012[^9] bereits bestehen, so muss die Anwendung von Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31. Dezember 2014 im Einklang mit Art. 7 Abs. 4b dieser Richtlinie erfolgen.
- b) Im transeuropäischen Strassennetz in anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt.
Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012 eingeführt werden, können Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Art. 7 Abs. 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: - der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt, - die Höhe dieser Ermässigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.""
- ii) Der Text der Anpassung e wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37dg (Beschluss 2011/275/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "37dh. 32011 D 0274: Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/274/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42gb (Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "42gc. 32011 D 0765: Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/765/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jk (Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "56jl. 32011 D 0821: Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67)
- 56jm. 32011 D 0822: Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68)
- 56jn. 32012 D 0075: Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45)
- 56jo. 32012 D 0076: Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/821/EU, 2011/822/EU, 2012/75/EU und 2012/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0252: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 der Kommission vom 3. April 2012 (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 295/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32009 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission"
-
- Der Text der Nummern 1eaa (Beschluss 2001/681/EG der Kommission) und 1eab (Beschluss 2006/193/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
- "a) Für die EFTA-Staaten enthalten die in Art. 6 Abs. a und b sowie in Art. 7 Abs. 3 festgelegten Fristen einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.
- b) Für die EFTA-Staaten gelten die in Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 24 Abs. 1 erwähnten Daten mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren."
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- Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:
"Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Für die EFTA-Staaten gilt das in Art. 11 Abs. 2 UnterAbs. 2 erwähnte Jahr als gleichwertig mit dem in für die EFTA-Staaten angepassten Art. 18 erwähnte Jahr.
- b) Für die EFTA-Staaten gilt das in Art. 18 erwähnte Datum mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren."
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- Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "1jc. 32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Art. 4 erwähnten Daten mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.
- 1jd. 32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (AB. L 83 vom 30.3.2010, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Art. 8 erwähnten Fristen mit einem zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.
- 1je. 32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, Nr. 1088/2010, Nr. 1089/2010 und Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert: "Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport"
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- Art. 3 Abs. 2 des Protokolls 31 wird durch Folgendes ersetzt:
- "a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden "Agentur") und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz[^42] eingesetzt wurden.
- b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten.
- c) Infolge von Bst. b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.
- d) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)' und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Art. 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.
- e) Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Masse geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.
- f) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
- g) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
- h) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
- i) Nach Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.