Kundmachung vom 4. Dezember 2012 des Beschlusses Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-12-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Juli 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Juli 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 152/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt."

"Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."

"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.

Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3e Abs. 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."

"Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3f Abs. 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."

"Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012. Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent. In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt."

"Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850."

"Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung:

Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent.

Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent.

Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent."

"5) Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.

6) Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Art. 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus."

"Für die Zwecke von Bst. a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet: Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent. Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent. Für Island berechnet sich der unter Bst. a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet."

"Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Unterabs. 5 zu berücksichtigen sind, in Teil B der Anlage aufgeführt."

"Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen."

"13) Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Abs. 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."

"Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Bst. b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Art. 18a Abs. 3 Bst. b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode."

"Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schliessen."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.