Kundmachung vom 4. Dezember 2012 des Beschlusses Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Juli 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 152/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 152/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 2012[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Massnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind[^12], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Massnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäss dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen.
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- Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen.
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- Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG[^13] insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt.
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- Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Art. 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte.
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- Wurde ein Abkommen im Sinne des Art. 11a oder des Art. 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt.
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- Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Art. 24a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte.
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- Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Art. 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007[^14] zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen.
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- Die EFTA-Staaten werden die nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1031/2010/EU bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Art. 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Massnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schliessen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schliessen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schliesst, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht.
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- Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens.
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- Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004, der Entscheidung 2007/589/EG und der Entscheidung 2006/780/EG die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmassnahmen nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Art. 24 dieser Richtlinie -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung:
"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Unbeschadet künftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in dieses Abkommen aufgenommen wurden:
- i) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen[^15],
- ii) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls[^16].
- b) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden.
- c) In Art. 3c Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt."
- d) In Art. 3d Abs. 4 wird Unterabs. 2 gestrichen.
- e) In Art. 3e Abs. 2 und Art. 3f Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
- f) In Art. 3e Abs. 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
"Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.
Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3e Abs. 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."
- g) In Art. 3f Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission beschliesst über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Art. 3f Abs. 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen."
- h) In Art. 9 werden folgende Absätze eingefügt:
"Die durch die Ausweitung des Systems auf Liechtenstein und Norwegen nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS erfolgt im Einklang mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012. Die durch die Ausweitung des Systems auf Island nach Abs. 1 bedingte Erhöhung der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate im EU ETS entspricht 23 934 Tonnen CO2-Äquivalent. In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2013 zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt."
- i) In Art. 9a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Norwegen beträgt die durchschnittliche jährliche Menge der Zertifikate, die für die in diesem Absatz genannten Anlagen ausgegeben werden, 878 850."
- j) In Art. 9a Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für Anlagen in den EFTA-Staaten, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, betragen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen des Berichtszeitraums für die Anpassung:
Island: 1 862 571 Tonnen CO2-Äquivalent.
Liechtenstein: 0 Tonnen CO2-Äquivalent.
Norwegen: 5 269 254 Tonnen CO2-Äquivalent."
- k) In Art. 9a werden nach Abs. 4 die folgenden Absätze angefügt:
"5) Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.
6) Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Art. 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus."
- l) In Art. 10 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Für die Zwecke von Bst. a werden die Anteile von Liechtenstein und Norwegen anhand der folgenden Emissionen berechnet: Liechtenstein: 20 943 Tonnen CO2-Äquivalent. Norwegen: 18 635 669 Tonnen CO2-Äquivalent. Für Island berechnet sich der unter Bst. a genannte Anteil auf der Grundlage von 36 196 Tonnen CO2-Äquivalent, die um 899 645 Tonnen CO2-Äquivalent angepasst werden, welche dem Anteil der verifizierten Emissionen für 2005 aus Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, entsprechen. Islands Anteil wird somit auf der Grundlage von 935 841 Tonnen CO2-Äquivalent berechnet."
- m) Art. 10 Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- n) In Art. 11a Abs. 8 wird nach Unterabs. 5 folgender Unterabsatz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Reduktionen nach Unterabs. 5 zu berücksichtigen sind, in Teil B der Anlage aufgeführt."
- o) Art. 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen."
- p) In Art. 16 wird nach Abs. 12 folgender Absatz eingefügt:
"13) Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Abs. 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet."
- q) In Art. 18a Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Bst. b dieses Absatzes ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der in Art. 18a Abs. 3 Bst. b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode."
- r) In Art. 18a Abs. 3 Bst. b werden nach dem Wort "Luftfahrzeugbetreiber" die Wörter "aus dem gesamten EWR" eingefügt.
- s) In Art. 18b wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde können Eurocontrol und andere zuständige Organisationen um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie ersuchen und zu diesem Zweck geeignete Übereinkünfte mit diesen Organisationen schliessen."
- t) In Art. 20 wird folgender Absatz angefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.