Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie bezweckt die wirtschaftliche Stärkung der Landwirtschaft durch die Schaffung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten.

3) Sie gilt für Landwirtschaftsbetriebe, die ihre Tätigkeiten diversifizieren und neben Tätigkeiten der Landwirtschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes auch landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausüben.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten

Art. 3

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

1) Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten:

2) Keine landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sind:

III. Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 4

Bewilligungspflicht

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt ausgeübt werden.

Art. 5

Allgemeine Voraussetzungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bewilligt, wenn:

Art. 6

Agrotourismus

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus werden bewilligt, wenn:

Art. 7

Umweltdienstleistungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Umweltdienstleistungen werden bewilligt, wenn:

Art. 8

Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte werden bewilligt, wenn bei Lohnunternehmerarbeiten innerhalb oder ausserhalb der Landwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden.

Art. 9

Sozial- und Betreuungsdienstleistungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Sozial- und Betreuungsdienstleistungen werden bewilligt, wenn:

B. Verfahren

Art. 10

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten sind unter Verwendung der amtlichen Formulare beim Amt für Umwelt einzureichen.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Erledigung des Gesuches erforderlich ist.

Art. 11

Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung zur Ausübung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten, wenn sämtliche Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

2) Die Bewilligung kann befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 12

Entzug der Bewilligung

Das Amt für Umwelt hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:

C. Meldepflicht und Kontrolle

Art. 13

Meldepflicht und Kontrolle

1) Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben haben dem Amt für Umwelt wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen unverzüglich und unaufgefordert unter Verwendung des amtlichen Formulars zu melden.

2) Das Amt für Umwelt ist berechtigt, in regelmässigen Abständen Kontrollen durchzuführen. In diesem Fall haben die Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben den Vollzugsorganen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Betriebsabläufe, insbesondere die der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, zu gewähren.

IV. Strafbestimmungen

Art. 14

Übertretungen

Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes wird bestraft, wer:

V. Rechtsmittel

Art. 15

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsbestimmung

Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausgeübt haben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 11 zu stellen, andernfalls die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten einzustellen sind.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

910.027 V über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8] dieser Verordnung hängige Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.

[^2]: Art. 5 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.

[^3]: Art. 5 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.

[^4]: Art. 5 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 403.

[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 276.

[^6]: Art. 10 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 403.

[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

[^8]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.