Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)
Aufgrund von Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten;
- b) das Verfahren über die Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten.
2) Sie bezweckt die wirtschaftliche Stärkung der Landwirtschaft durch die Schaffung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten.
3) Sie gilt für Landwirtschaftsbetriebe, die ihre Tätigkeiten diversifizieren und neben Tätigkeiten der Landwirtschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes auch landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausüben.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten
Art. 3
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
1) Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten:
- a) Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus, insbesondere:
-
- Beherbergung von Gästen (Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof und dergleichen);
-
- Verabreichung von Speisen und Getränken (Bauernfrühstück und dergleichen);
-
- Durchführung von Veranstaltungen (Feste, Tagungen und dergleichen);
- b) Umweltdienstleistungen, insbesondere:
-
- Durchführung von Aufträgen betreffend den Unterhalt von Naturschutzflächen und Gehölzen (Grabenpflege, Gehölzschnitt, Mahd oder weitere Pflegemassnahmen);
-
- Gewinnung erneuerbarer Energie (Biomasseverwertung, Produktion von Strom durch Photovoltaik, Produktion von Biotreibstoff und dergleichen);
- c) Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte, insbesondere:
-
- Lohnunternehmerarbeiten innerhalb der Landwirtschaft (überbetrieblicher Maschineneinsatz und dergleichen);
-
- Lohnunternehmerarbeiten ausserhalb der Landwirtschaft (Einsatz von landwirtschaftlichen Spezialmaschinen für Gewerbe oder Private und dergleichen);
-
- Handel mit Nutztieren oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Futtermittel und dergleichen);
- d) Sozial- und Betreuungsdienstleistungen, insbesondere:
-
- Spielgruppen für Kinder;
-
- Therapieangebote;
-
- Betagtenbetreuung.
2) Keine landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sind:
- a) landwirtschaftliche Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes;
- b) gewerbliche Tätigkeiten nach dem Gewerbegesetz.
III. Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
Art. 4
Bewilligungspflicht
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt ausgeübt werden.
Art. 5
Allgemeine Voraussetzungen
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bewilligt, wenn:
- a) sie von einem anerkannten Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 6 des Gesetzes ausgeführt werden;
- b) die landwirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes die Haupttätigkeit des Landwirtschaftsbetriebes bildet;
- c) sie einen engen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb haben;
- d) sie mit den Richtplänen und der räumlichen Entwicklungsplanung von Land und Gemeinden im Einklang stehen;
- e) sie den der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordneten Boden nicht dauerhaft schädigen oder der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen;
- f) sie den Hofcharakter nicht verändern;[^2]
- g) zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet; und[^3]
- h) es sich um geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt, deren typische Lebensdauer überschritten ist (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder bei denen die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^4]
Art. 6
Agrotourismus
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus werden bewilligt, wenn:
- a) bei der Verabreichung von Speisen und Getränken überwiegend hofeigene oder regionale landwirtschaftliche Produkte verwendet werden;
- b) keine dauerhafte (tägliche) Bewirtung stattfindet;
- c) bei der Beherbergung von Gästen höchstens acht Personen ohne dauerhaften Aufenthalt untergebracht werden.
Art. 7
Umweltdienstleistungen
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Umweltdienstleistungen werden bewilligt, wenn:
- a) bei der Durchführung von Aufträgen betreffend den Unterhalt von Naturschutzflächen und Gehölzen überwiegend landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden;
- b) bei der Gewinnung erneuerbarer Energie Synergien für den Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden können.
Art. 8
Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte werden bewilligt, wenn bei Lohnunternehmerarbeiten innerhalb oder ausserhalb der Landwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden.
Art. 9
Sozial- und Betreuungsdienstleistungen
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Sozial- und Betreuungsdienstleistungen werden bewilligt, wenn:
- a) die Dienstleistungen nicht dauerhaft (täglich) erbracht werden; und
- b) die Zusammenarbeit mit öffentlich anerkannten Institutionen gewährleistet ist.
B. Verfahren
Art. 10
Einreichung von Gesuchen
1) Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten sind unter Verwendung der amtlichen Formulare beim Amt für Umwelt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die genaue Bezeichnung der geplanten Tätigkeiten mit einer Kurzbeschreibung;
- b) Ort, an dem die geplanten Tätigkeiten ausgeübt werden;
- c) die verwendeten eigenen und fremden Produkte, Rohstoffe und Hilfsmittel;
- d) die Nutzung von betriebszugehörigen Bauten, Anlagen, Maschinen und Geräten;
- e) notwendige bauliche und technische Massnahmen;
- f) das Ausmass des notwendigen Arbeitszeitbedarfs in Standardarbeitskräften (SAK);[^5]
- g) die Bereitstellung von Personal und den Umfang des Personaleinsatzes;
- h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^6]
3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Erledigung des Gesuches erforderlich ist.
Art. 11
Erteilung der Bewilligung
1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung zur Ausübung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten, wenn sämtliche Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Die Bewilligung kann befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Art. 12
Entzug der Bewilligung
Das Amt für Umwelt hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:
- a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b) die Bewilligung durch unwahre oder täuschende Angaben oder in sonstiger gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde.
C. Meldepflicht und Kontrolle
Art. 13
Meldepflicht und Kontrolle
1) Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben haben dem Amt für Umwelt wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen unverzüglich und unaufgefordert unter Verwendung des amtlichen Formulars zu melden.
2) Das Amt für Umwelt ist berechtigt, in regelmässigen Abständen Kontrollen durchzuführen. In diesem Fall haben die Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben den Vollzugsorganen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Betriebsabläufe, insbesondere die der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, zu gewähren.
IV. Strafbestimmungen
Art. 14
Übertretungen
Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes wird bestraft, wer:
- a) landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ohne Bewilligung ausübt;
- b) im Bewilligungsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht;
- c) der Meldepflicht nach Art. 13 nicht nachkommt.
V. Rechtsmittel
Art. 15
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmung
Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausgeübt haben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 11 zu stellen, andernfalls die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten einzustellen sind.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
910.027 V über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8] dieser Verordnung hängige Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.
[^2]: Art. 5 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.
[^3]: Art. 5 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 403.
[^4]: Art. 5 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 403.
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 276.
[^6]: Art. 10 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 403.
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[^8]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.