Kundmachung vom 11. Dezember 2012 über im Bereich der Visaerteilung und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für Liechtenstein anwendbare völkerrechtliche Verträge

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der Visaerteilung und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel auch für das Fürstentum Liechtenstein gelten, kund. Der vollständige Wortlaut der im Anhang aufgeführten völkerrechtlichen Verträge ist in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) kundgemacht. Diese Sammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtszeiten sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Kundmachung vom 31. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 489, wird aufgehoben.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Anhang

Verzeichnis völkerrechtlicher Verträge

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.