Verordnung vom 18. Dezember 2012 über die Gebühren für den Bezug und die Verwertung von Rechtsvorschriften (Rechtsvorschriften-Gebührenverordnung; RV-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 13a Abs. 2 und 3, Art. 15a Abs. 4 und Art. 18 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 2012, LGBl. 2012 Nr. 174, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Gebühren

1) Die Gebühren für den Bezug der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften in Form von Ausdrucken, Ausfertigungen und Kopien oder auf elektronischen Datenträgern richten sich nach dem Anhang.

2) Die Einhebung der Gebühren erfolgt durch die Regierungskanzlei.

Art. 3

Besondere Bedingungen für die Verwertung von Rechtsvorschriften

1) Für die Verwertung von im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften (Daten) durch Dritte gelten die folgenden Bedingungen:

2) Wer Daten nach Abs. 1 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen Entgelt weitergeben oder zugänglich machen.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang

Gebühren

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 Abs. 1)

In den nachfolgenden Gebühren ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Allfällige Porto- und Verpackungskosten werden gesondert verrechnet.

Gebühr je Exemplar in Franken

Sonderdrucke von Rechtsvorschriften werden zum jeweiligen Selbstkostenpreis verrechnet.

Gebühr je Exemplar in Franken

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.