Verordnung vom 18. Dezember 2012 über die Gebühren für den Bezug und die Verwertung von Rechtsvorschriften (Rechtsvorschriften-Gebührenverordnung; RV-GebV)
Aufgrund von Art. 13a Abs. 2 und 3, Art. 15a Abs. 4 und Art. 18 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 2012, LGBl. 2012 Nr. 174, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a) die Gebühren für den Bezug der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften in Form von Ausdrucken, Ausfertigungen und Kopien oder auf elektronischen Datenträgern;
- b) die besonderen Bedingungen für die Verwertung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften (Daten) durch Dritte.
Art. 2
Gebühren
1) Die Gebühren für den Bezug der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften in Form von Ausdrucken, Ausfertigungen und Kopien oder auf elektronischen Datenträgern richten sich nach dem Anhang.
2) Die Einhebung der Gebühren erfolgt durch die Regierungskanzlei.
Art. 3
Besondere Bedingungen für die Verwertung von Rechtsvorschriften
1) Für die Verwertung von im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften (Daten) durch Dritte gelten die folgenden Bedingungen:
- a) Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
- b) Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder ähnlichen Zusätzen unterscheiden.
- c) Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: "Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist ausschliesslich die im Landesgesetzblatt kundgemachte und nach dem Kundmachungsgesetz signierte elektronische Fassung einer Rechtsvorschrift."
- d) Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
2) Wer Daten nach Abs. 1 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen Entgelt weitergeben oder zugänglich machen.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang
Gebühren
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2 Abs. 1)
- A. Allgemeines
In den nachfolgenden Gebühren ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Allfällige Porto- und Verpackungskosten werden gesondert verrechnet.
- B. Ausdrucke, Ausfertigungen und Kopien
Gebühr je Exemplar in Franken
- C. Sonderdrucke
Sonderdrucke von Rechtsvorschriften werden zum jeweiligen Selbstkostenpreis verrechnet.
- D. Elektronische Datenträger
Gebühr je Exemplar in Franken
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.