Verordnung vom 18. Dezember 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZV)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) den Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege;
- b) die Taxpunktwerte für die zahnmedizinischen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Leistungsumfang
Art. 3
Grundsatz
1) Der Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege richtet sich nach Anhang 1.
2) Als zahnmedizinisch notwendig und prophylaktisch sinnvolle Behandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten zahnmedizinische Leistungen, die der Wiedererlangung oder dem Erhalt der Zahngesundheit dienen. Rein ästhetische Behandlungen werden nicht von der Kinder- und Jugendzahnpflege erfasst.
Art. 4
Zahn- und Kieferstellungsanomalien
1) Die Leistungen nach Anhang 1 werden bei Zahn- und Kieferstellungsanomalien nur übernommen, wenn:
- a) eine Anomalie nach Anhang 2 vorliegt;
- b) der Pflege- und Gesundheitszustand des Gebisses die Behandlung erlaubt;
- c) die Behandlung eine dauernde Verbesserung erwarten lässt;
- d) es sich nicht um Geburtsgebrechen oder Eingliederungsmassnahmen handelt, bei welchen die Invalidenversicherung oder eine andere Versicherung die Behandlungskosten übernimmt; und
- e) die abgegeben Apparaturen gemäss den Anweisungen des zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarztes getragen werden, die von ihm gesetzten Kontrolltermine eingehalten werden und eine ausreichende Mundhygiene durchgeführt wird.
2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt, hat der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt dies dem Landeszahnarzt zu melden. Der Landeszahnarzt kann den Abbruch der Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege anordnen.
Art. 5
Durchführung zahnmedizinischer Behandlungen
1) Der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt hat vor Beginn einer zahnmedizinischen Behandlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 des Gesetzes sowie Art. 3 und 4 Bst. a bis c dieser Verordnung erfüllt sind; in Zweifelsfällen hat er die Zustimmung des Landeszahnarztes einzuholen. Die Zustimmung des Landeszahnarztes ist jedenfalls erforderlich für:[^1]
- a) die Übernahme der Kosten der Allgemeinnarkose nach Anhang 3 durch einen beigezogenen Anästhesisten in der Privatpraxis oder im Liechtensteinischen Landesspital zur Durchführung von zahnmedizinischen Behandlungen, sofern diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind;
- b) die Durchführung einer Alignerbehandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege.
1a) Die zahnärztlichen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege sind durch den zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarzt persönlich zu erbringen. Davon ausgenommen sind:[^2]
- a) die Erstellung von Röntgenbildern durch Personal mit entsprechendem Diplom;
- b) Leistungen, die von einer Dentalassistentin, Dentalhygienikerin oder Prophylaxeassistentin nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. I erbracht werden dürfen.
2) Die Aufsicht über die zahnmedizinischen Behandlungen obliegt dem Landeszahnarzt. Er befasst sich mit allen an ihn herangetragenen Fällen und kann auch von sich aus jeden Einzelfall zur Beurteilung und Entscheidung an sich ziehen. Er kann bei Behandlungsfällen, die ihm vorgängig nicht zur Überprüfung vorlagen, auch noch bei Beurteilung und Abrechnung eine Einbeziehung der Behandlung in die Kinder- und Jugendzahnpflege mangels zahnmedizinischer Notwendigkeit der Behandlung ablehnen.
3) Ist der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt nicht in der Lage, die Behandlung durchzuführen, so überweist er den Fall zum Konsilium oder zur Behandlung an einen anderen zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarzt.
4) Modelle, Röntgenbilder und Befunde sind aufzubewahren und dem Landeszahnarzt zur Verfügung zu stellen.
III. Finanzierung
A. Kostenbeteiligung des Landes
Art. 7
Behandlungsversäumnisse
Behandlungsversäumnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes liegen vor, wenn Schäden am Kauorgan schuldhaft durch Unterlassung regelmässiger Untersuchungen oder zahnmedizinisch notwendiger und prophylaktisch sinnvoller Behandlungen verursacht worden sind.
B. Tarif
Art. 8[^3]
Taxpunktwert für zahnmedizinische Leistungen
Der Taxpunktwert für die Abrechnung von Leistungen nach Anhang 1 beträgt 1.00 Franken.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 7. November 1989 über die der Schulzahnpflege unterstellten Zahnstellungsanomalien, LGBl. 1989 Nr. 69;
- b) Verordnung vom 25. Oktober 1994 über den Leistungskatalog für die Schulzahnpflege, LGBl. 1994 Nr. 77;
- c) Verordnung vom 25. Oktober 1994 über die Taxpunktwerte in der Schulzahnpflege, LGBl. 1994 Nr. 76.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang 1[^4]
Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege
Anhang 2[^7]
Zahn- und Kieferstellungsanomalien
Anhang 3[^8]
Narkose zur Durchführung von zahnmedizinischen Behandlungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1a und 8)
- I. Zahnärztliche Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahnärztetarifs UV/MV/IV (Version 1.04)[^5] nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
- II. Zahntechnische Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahntechniktarifs UV/MV/IV (Version 1.03)[^6] nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.