Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
Abgeschlossen in London am 11. Juni 2012
Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 2012
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Inkrafttreten: 19. Dezember 2012
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen abzuschliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a) im Vereinigten Königreich:
- i) die Einkommenssteuer ("income tax");
- ii) die Körperschaftssteuer ("corporation tax"); und
- iii) die Kapitalertragssteuer ("capital gains tax");
(im Folgenden als "Steuern des Vereinigten Königreichs" bezeichnet);
- b) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer; und
- vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet).
4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie auf alle anderen von einem Vertragsstaat in Zukunft erhobenen Steuern, die unter die Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Veränderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "Vertragsstaat" und "anderer Vertragsstaat" je nach Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder das Vereinigte Königreich;
- b)
- i) bedeutet der Ausdruck "Vereinigtes Königreich" Grossbritannien und Nordirland, einschliesslich der Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die nach dessen den Festlandsockel betreffenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit internationalem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen die Rechte des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden, den Meeresgrund und die natürlichen Rohstoffe ausgeübt werden können;
- ii) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommen;
- c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der bei der Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) im Vereinigten Königreich die Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs oder deren Bevollmächtigte;
- ii) im Fürstentum Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates" jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- i) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ein britischer Bürger, oder ein britischer Staatsangehöriger, der nicht Staatsbürger eines anderen Commonwealth-Landes oder Commonwealth-Territoriums ist, unter der Voraussetzung, dass er das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich geniesst; sowie jede juristische Person, Personengesellschaft, Vereinigung oder andere Rechtsperson, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden ist;
- ii) im Verhältnis zu Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Pensionskasse" ein in einem Vertragsstaat errichtetes System oder einen dort errichteten anderen Organismus, das bzw. der:
- i) im Allgemeinen in diesem Vertragsstaat keiner Ertragsssteuer unterliegt; und
- ii) betrieben wird, um Pensions- oder Altersversorgungsleistungen zu verwalten oder zu erbringen oder zum Nutzen eines oder mehrerer solcher Organismen Einkünfte zu erwirtschaften;
- k) schliesst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und jede andere Personenvereinigung ein.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenen Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Ausdruck nach einem anderen Recht dieses Staates zukommt.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünfte oder Kapitalerträge aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2) Der Ausdruck "in einem Vertragsstaat ansässige Person" schliesst
- a) eine in diesem Staat errichtete Pensionskasse ein; und
- b) eine Organisation ein, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die eine nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat ansässige Person ist, auch wenn alle ihre Einkünfte oder Erträge oder ein Teil davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates von der Steuer befreit sind.
3) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, den Vertragsstaat festzulegen, in dem diese Person im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Erzielen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kein Einvernehmen, so gilt die Person bei der Inanspruchnahme von durch das Abkommen erbrachten Nutzen als in keinem der Vertragsstaaten ansässig, mit Ausnahme jener Nutzen nach Art. 22, 23 und 24.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
- a) einen Ort der Leitung;
- b) eine Zweigniederlassung;
- c) eine Geschäftsstelle;
- d) eine Fabrikationsstätte;
- e) eine Werkstätte; und
- f) ein Berwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Dauer der Baustelle oder des Projekts zwölf Monate übersteigt.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens hätte erzielen können, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die im anderen Staat Steuern erhoben wurden, so ändert der andere Staat den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander soweit erforderlich.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, so gilt: Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
- a) Mit Ausnahme des unter Bst. b Bestimmten sind solche Dividenden in dem Vertragsstaat steuerfrei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist;
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