Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2012-12-28
Letzte Aktualisierung 2012-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in London am 11. Juni 2012

Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 2012

1

Inkrafttreten: 19. Dezember 2012

Präambel

Das Fürstentum Liechtenstein und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen abzuschliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

(im Folgenden als "Steuern des Vereinigten Königreichs" bezeichnet);

(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet).

4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie auf alle anderen von einem Vertragsstaat in Zukunft erhobenen Steuern, die unter die Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Veränderungen mit.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenen Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Ausdruck nach einem anderen Recht dieses Staates zukommt.

Art. 4

Ansässige Person

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünfte oder Kapitalerträge aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

2) Der Ausdruck "in einem Vertragsstaat ansässige Person" schliesst

3) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

4) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, den Vertragsstaat festzulegen, in dem diese Person im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Erzielen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kein Einvernehmen, so gilt die Person bei der Inanspruchnahme von durch das Abkommen erbrachten Nutzen als in keinem der Vertragsstaaten ansässig, mit Ausnahme jener Nutzen nach Art. 22, 23 und 24.

Art. 5

Betriebsstätte

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere

3) Eine Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Dauer der Baustelle oder des Projekts zwölf Monate übersteigt.

4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Art. 7

Unternehmensgewinne

1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.

2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens hätte erzielen können, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.

3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die im anderen Staat Steuern erhoben wurden, so ändert der andere Staat den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander soweit erforderlich.

4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Seeschifffahrt und Luftfahrt

1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

1) Wenn und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Art. 10

Dividenden

1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, so gilt: Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

6) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Aktien oder anderen Rechte, für die die Dividende gezahlt wird, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Art. 11

Zinsen

1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte, die nach Art. 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen ungeachtet der Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Art. 12

Lizenzgebühren

1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die bezahlten Lizenzgebühren ungeachtet der Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen dieses Staates betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien, die nicht regelmässig und in wesentlichem Umfang an einer Börse gehandelt werden, oder aus vergleichbaren Beteiligungen bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

5) Gewinne aus der Veräusserung eines in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 16

Künstler und Sportler

1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Art. 17

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen, können in diesem Staat besteuert werden.

Art. 18

Öffentlicher Dienst

1)

und das Gehalt, der Lohn oder die ähnliche Vergütung dieser Person in diesem Staat der Steuer unterliegt.

2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder der einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleistet werden, sind die Art. 14, 15 und 16 anzuwenden.

Art. 19

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsland ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 20

Andere Einkünfte

1) Einkünfte deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2) Wird ein Einkunftsbetrag an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus den Einkünften gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässige Sachwalter oder Nachlassverwalter im Laufe der Nachlassverwaltung erhalten haben, so wird dieser Einkunftsbetrag ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 1 so behandelt, als stamme er zu gleichen Teilen aus den gleichen Quellen wie die von den Sachwaltern oder Nachlassverwaltern erhaltenen Einkünfte, aus denen dieser Einkunftsbetrag gezahlt wird. Steuern, die von den Sachwaltern oder den Nachlassverwaltern in Bezug auf an den Nutzungsberechtigten gezahlte Einkünfte gezahlt werden, werden so behandelt, als wären sie vom Nutzungsberechtigten gezahlt worden.

3) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.

4) Übersteigen aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen der in Abs. 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten die in diesem Absatz genannten Einkünfte den Betrag (sofern zutreffend), den sie ohne diese Beziehung gegebenenfalls vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag weiterhin nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder der Übertragung der Rechte, für die die Einkünfte gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Abtretung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.

Art. 21

Vermögen

1) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates besitzt und die von diesem im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) Nach Massgabe der Rechtsvorschriften (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlende Steuer auf Steuern des Vereinigten Königreichs oder über die Befreiung einer aus einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammenden Dividende oder der Gewinne einer in einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs liegenden Betriebsstätte:

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

3) Für Zwecke der Abs. 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräusserungsgewinne, einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als Gewinne, Einkünfte und Veräusserungsgewinne, die aus Quellen im anderen Staat stammen.

Art. 23

Gleichbehandlung

1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

3) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder 5, Art. 12 Abs. 4 oder 5 oder Art. 20 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, dass einer der Vertragsstaaten dazu verpflichtet ist, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Person Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Person oder Staatsangehörigen gewährt wird.

Art. 24

Verständigungsverfahren

1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall unter Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt werden.

4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

5) Wenn werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.

6) Abs. 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, die unter Art. 4 Abs. 4 dieses Abkommens fallen.

Art. 25

Informationsaustausch

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend auf Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen diese Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, dürfen ungeachtet des Vorstehenden für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Staaten für diese Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Staates diese Verwendung genehmigt.

3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

4) Ersucht ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen nicht für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat.

5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

Art. 26

Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

1) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.

3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.

4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Massnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.

5) Ungeachtet der Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder einer vorrangigen Behandlung eines Steueranspruches nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates hat.

6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden.

7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

Art. 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 28

Protokoll

Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 29

Inkrafttreten

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser amtlichen Mitteilungen in Kraft und findet daraufhin Anwendung:

Art. 30

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Beide Vertragsstaaten können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, das auf das fünfte Jahr nach seinem Inkrafttreten folgt. In diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:

Protokoll

Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, das am heutigen Tag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff "Pensionskasse" Folgendes umfasst:

Die zuständigen Behörden können nach Vereinbarung in das Vorstehende auch Pensionskassen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Art mit einbeziehen, die nach Unterzeichnung des Abkommens in einem der Vertragsstaaten per Gesetzgebung eingeführt werden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens gilt:

Die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die Liechtenstein nach Unterzeichnung des Abkommens einführt, als in Liechtenstein ansässige Personen gelten.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden Informationen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 11. August 2009 unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen in dem Umfang austauschen, in dem ein Auskunftsersuchen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels vereinbaren.

Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner das Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2012

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