Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Japans über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 5. Juli 2012
Zustimmung des Landtags: 19. September 2012
2
Inkrafttreten: 29. Dezember 2012
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung Japans haben in dem Wunsch, ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen abzuschliessen, Folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung oder Durchsetzung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Solche Informationen schliessen Informationen mit ein, die für die Festsetzung, Bewertung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Informationen werden vorbehaltlich des Rechts der jeweiligen Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen eingeholt, ausgetauscht und vertraulich behandelt. Wenn die ersuchte Vertragspartei nach dem Abkommen Auskünfte einholt und erteilt, bleiben die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Steuern:
- a) in Bezug auf Japan:
- i) die Einkommenssteuer;
- ii) die Körperschaftssteuer;
- iii) die kommunale Bürgersteuer;
- iv) die Erbschaftssteuer;
- v) die Schenkungssteuer;
- vi) die Verbrauchssteuer;
- vii) die Sondereinkommenssteuer für den Wiederaufbau; und
- viii) die Sonderkörperschaftssteuer für den Wiederaufbau; und
- b) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Grundstücksgewinnsteuer;
- iv) die Vermögenssteuer;
- v) die Couponsteuer; und
- vi) die Mehrwertsteuer;
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Abs. 1 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für Zwecke dieses Abkommens:
- a) bedeutet der Begriff "Japan" bei einer Verwendung im geographischen Sinne das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschliesslich seines Küstenmeers, in dem die gesetzlichen Bestimmungen über japanische Steuern in Kraft sind, sowie das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und Meeresgrundes, in dem Japan in Übereinstimmung mit internationalem Recht über Hoheitsrechte verfügt und in dem die gesetzlichen Bestimmungen über japanische Steuern in Kraft sind;
- b) der Begriff "das Fürstentum Liechtenstein" bedeutet, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- c) der Begriff "Vertragspartei" bedeutet je nach Zusammenhang Japan oder das Fürstentum Liechtenstein;
- d) der Begriff "zuständige Behörde" bedeutet:
- i) im Falle von Japan den Finanzminister oder sein bevollmächtigter Repräsentant; und
- ii) im Falle des Fürstentums Liechtenstein die Regierung oder deren bevollmächtigter Repräsentant;
- e) der Ausdruck "Person" beinhaltet eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
- f) der Ausdruck "Gesellschaft" bedeutet jede juristische Person oder jeder Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- i) in Bezug auf Japan jede natürliche, die japanische Staatsangehörigkeit besitzende Person, jede nach japanischem Recht errichtete oder organisierte juristische Person sowie jede Organisation ohne juristische Persönlichkeit, die für japanische Steuerzwecke wie nach japanischem Recht errichtete oder organisierte juristische Personen behandelt werden; und
- ii) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein jede natürliche Person, welche das Landesbürgerrecht gemäss dem Bürgerrechtsgesetz (LGBl. 1960, Nr. 23) besitzt sowie jede andere nicht natürliche Person, welche den Status aus dem Recht vom Fürstentum Liechtenstein ableitet;
- h) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist, und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können ohne Weiteres "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- i) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes einer Gesellschaft darstellen;
- j) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt"
- i) jede Wertpapierbörse, die durch eine Finanzinstrumenten-Börse oder eine Vereinigung von im Bereich Finanzinstrumenten tätigen Firmen eines nach dem japanischen Financial Instruments and Exchange Law (Gesetz Nr. 25 von 1948) zugelassenen Typs errichtet wurde;
- ii) jede Wertpapierbörse, welche die materiellen Anforderungen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2004/39/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt; und
- iii) jeder andere Markt, wie er von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart wird;
- k) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" jegliche Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- l) bedeutet der Ausdruck "Steuer" jegliche Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- m) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
- n) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
- o) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Gesetze, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen; und
- p) bedeutet der Ausdruck "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1)
- a) Auf Ersuchen erlangt und erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Dies schliesst folgende Auskünfte ein:
- i) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder jeglicher Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln; und
- ii) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen, Gemeinschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich, innerhalb der Grenzen von Art. 2, Informationen über die Eigentumsverhältnisse aller solcher Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; und bei Stiftungen Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte.
- b) Die unter Bst. a genannten Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Dieses Abkommen schafft keine Verpflichtung für die Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen schriftlich die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:
- a) die Identität der Person, der die Ermittlung gilt;
- b) bezüglich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern: das Steuerjahr, auf das sich das Ersuchen bezieht;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
- d) die steuerlichen Zwecke, für die um die erbetenen Auskünfte ersucht wird;
- e) den Grund für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Verwaltung oder Durchsetzung des Rechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der erbetenen Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
- a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens über eventuelle Mängel im Ersuchen.
- b) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu geben, informiert sie umgehend unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder ihrer Weigerungsgründe die ersuchende Vertragspartei darüber.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
2) Ist dem in Abs. 1 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen ablehnen:
- a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 nicht erfüllt sind; oder
- b) wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
3) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die zur Preisgabe eines Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden. Diese Informationen schliessen Informationen über Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen in dieser Eigenschaft handelnden zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten in dem Umfang ein, in dem das Recht einer jeden Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Mitteilungen schützt. Ungeachtet der vorstehenden Sätze gelten Auskünfte der in Art. 5, Abs. 1, Bst. a erwähnten Art nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, weil sie die Kriterien dieses Buchstabens erfüllen.
4) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
3) Die in Abs. 1 bezeichneten Informationen dürfen nur für Zwecke des Art. 1 verwendet werden, ausgenommen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gibt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4) Die in Abs. 1 bezeichneten Informationen dürfen keinen Personen oder Behörden, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden.
Art. 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich über die Kostenverteilung verständigen.
Art. 10
Verständigungsverfahren
1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die unter Art. 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 11
Überschriften
Die Überschriften der Artikel in diesem Abkommen wurden nur der einfachen Bezugnahme halber eingefügt und berühren die Auslegung des Abkommens nicht.
Art. 12
Inkrafttreten
1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich über die Beendigung ihrer jeweiligen zum Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist anwendbar:
- a) im Zusammenhang mit den auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des direkt auf das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
- b) im Zusammenhang mit den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern für Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des direkt auf das Jahr des Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres erhoben werden.
Art. 13
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie mindestens sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt, schriftlich kündigt.
2) Nach dem Eingang der in Abs. 1 bezeichneten schriftlichen Kündigung tritt das Abkommen am 1. Januar des direkt auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres ausser Kraft.
3) Wird das Abkommen gekündigt, bleibt jede Vertragspartei in Bezug auf die nach dem Abkommen von der anderen Vertragspartei erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Gemeinsame Stellungnahme
Zu Urkunde dessen haben die durch ihre Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, am 5. Juli 2012, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Das Fürstentum Liechtenstein und Japan stimmen völlig mit dem Konzept der nichtdiskriminierenden Steuerbehandlung der Staatsangehörigen des jeweils anderen unter den gleichen Umständen überein und teilen die Auffassung, dass eine diskriminierende Steuerbehandlung aufgrund fehlender Steuertransparenz oder mangelnden effektiven Steuerinformationsaustausch angesichts des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Japans über den Austausch von Informationen in Steuersachen nicht gerechtfertigt ist. Das Fürstentum Liechtenstein und Japan wollen ihre Beziehung weiterentwickeln, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten.
Unterzeichnet am 5. Juli 2012
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2012