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Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Japans über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2012-12-29

Abgeschlossen in Vaduz am 5. Juli 2012

Zustimmung des Landtags: 19. September 2012

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Inkrafttreten: 29. Dezember 2012

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung Japans haben in dem Wunsch, ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen abzuschliessen, Folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung oder Durchsetzung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Solche Informationen schliessen Informationen mit ein, die für die Festsetzung, Bewertung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Informationen werden vorbehaltlich des Rechts der jeweiligen Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen eingeholt, ausgetauscht und vertraulich behandelt. Wenn die ersuchte Vertragspartei nach dem Abkommen Auskünfte einholt und erteilt, bleiben die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Abs. 1 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für Zwecke dieses Abkommens:

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1)

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Dieses Abkommen schafft keine Verpflichtung für die Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen schriftlich die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.

2) Ist dem in Abs. 1 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen ablehnen:

2) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

3) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die zur Preisgabe eines Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würden. Diese Informationen schliessen Informationen über Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen in dieser Eigenschaft handelnden zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten in dem Umfang ein, in dem das Recht einer jeden Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Mitteilungen schützt. Ungeachtet der vorstehenden Sätze gelten Auskünfte der in Art. 5, Abs. 1, Bst. a erwähnten Art nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren, weil sie die Kriterien dieses Buchstabens erfüllen.

4) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Die in Abs. 1 genannten Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

3) Die in Abs. 1 bezeichneten Informationen dürfen nur für Zwecke des Art. 1 verwendet werden, ausgenommen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gibt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4) Die in Abs. 1 bezeichneten Informationen dürfen keinen Personen oder Behörden, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden.

Art. 9

Kosten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich über die Kostenverteilung verständigen.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die unter Art. 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 11

Überschriften

Die Überschriften der Artikel in diesem Abkommen wurden nur der einfachen Bezugnahme halber eingefügt und berühren die Auslegung des Abkommens nicht.

Art. 12

Inkrafttreten

1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich über die Beendigung ihrer jeweiligen zum Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

2) Dieses Abkommen ist anwendbar:

Art. 13

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie mindestens sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt, schriftlich kündigt.

2) Nach dem Eingang der in Abs. 1 bezeichneten schriftlichen Kündigung tritt das Abkommen am 1. Januar des direkt auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres ausser Kraft.

3) Wird das Abkommen gekündigt, bleibt jede Vertragspartei in Bezug auf die nach dem Abkommen von der anderen Vertragspartei erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Gemeinsame Stellungnahme

Zu Urkunde dessen haben die durch ihre Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Vaduz, am 5. Juli 2012, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Das Fürstentum Liechtenstein und Japan stimmen völlig mit dem Konzept der nichtdiskriminierenden Steuerbehandlung der Staatsangehörigen des jeweils anderen unter den gleichen Umständen überein und teilen die Auffassung, dass eine diskriminierende Steuerbehandlung aufgrund fehlender Steuertransparenz oder mangelnden effektiven Steuerinformationsaustausch angesichts des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Japans über den Austausch von Informationen in Steuersachen nicht gerechtfertigt ist. Das Fürstentum Liechtenstein und Japan wollen ihre Beziehung weiterentwickeln, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten.

Unterzeichnet am 5. Juli 2012

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2012