Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Grundsatz

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und die Opferhilfestelle werden zu einem Amt für Justiz zusammengeführt.

Art. 2

Abänderung von Bezeichnungen

1) Die Bezeichnung das "für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied" ist durch die Bezeichnung "Amt für Justiz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:

2) In folgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

3) In folgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister" durch die Bezeichnung "Handelsregister", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisternummer" durch die Bezeichnung "Handelsregisternummer", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregistersachen" durch die Bezeichnung "Handelsregistersachen", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterverfahren" durch die Bezeichnung "Handelsregisterverfahren" und die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterblatt" durch die Bezeichnung "Handelsregisterblatt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

4) Im Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 1, ist die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister (Handelsregister)" durch die Bezeichnung "Handelsregister" zu ersetzen.

Art. 3

Abänderung bisherigen Rechts

Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, wird wie folgt abgeändert:

"1) Beim Amt für Justiz ist zur Durchführung der Opferhilfe eine in ihrer Aufgabenerfüllung weisungsunabhängige Opferhilfestelle eingerichtet."

Art. 4

Koordinationsbestimmung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) ist die darin enthaltene Bezeichnung "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz" und die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister" durch die Bezeichnung "Handelsregister", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 119/2012

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.