Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2013-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Gestützt auf Art. 60 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, setzt der Landtag folgende Geschäftsordnung fest:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Geschäftsordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Sitzungsperiode

Art. 3

Ordentliche Einberufung

Die ordentliche Einberufung zu einer Sitzungsperiode erfolgt zu Anfang eines jeden Jahres durch landesfürstliche Verordnung gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verfassung.

Art. 4

Ausserordentliche Einberufung

Der Landtagspräsident hat den Landtag einzuberufen, wenn ein diesbezügliches Begehren im Sinne von Art. 48 Abs. 2 der Verfassung zustande kommt.

Art. 5

Feierliche Eröffnung

Der Landtag wird durch den Landesfürsten oder einen Bevollmächtigten eröffnet.

Art. 6

Beendigung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode endet mit der Schliessung des Landtages gemäss Art. 55 der Verfassung.

III. Validierung und Vereidigung

Art. 7

Wahlprüfung

1) Nach einer Neuwahl prüft der Landtag in der ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher.

2) Die Prüfung erfolgt auf Grund der von der Regierung überreichten Wahlprotokolle und etwaiger Entscheidungen des Staatsgerichtshofes.

Art. 8

Validierung

1) Über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und der Wahl als solcher ist nach erfolgter Berichterstattung der Wahlprüfungskommission abzustimmen.

2) Die Gültigkeit der Wahlergebnisse des Unterlandes wird von zwei Vertretern des Oberländer Wahlkreises, diejenige des Oberlandes von zwei Vertretern des Unterländer Wahlkreises geprüft.

Art. 9

Vereidigung

1) Nach der Eröffnung des Landtages haben die Mitglieder, deren Wahl gültig erklärt worden ist, in die Hände des Landesfürsten oder seines Bevollmächtigten den in Art. 54 der Verfassung vorgeschriebenen Eid abzulegen.

2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.

IIIa. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages[^1]

Art. 9a [^2]

Bezüge

Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf Bezüge nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 9b [^3]

Offenlegungspflichten

1) Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des Landtages das Landtagspräsidium schriftlich über seine:

2) Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. b bis e gibt das Mitglied des Landtages an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.

3) Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Mitglieder des Landtages.

4) Mitglieder des Landtags die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landtag oder in einer Kommission äussern.

5) Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches sowie weiterer einschlägiger Gesetzesbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 9c [^4]

Ausstand

1) Mitglieder des Landtages, von Kommissionen und Delegationen treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar und persönlich betroffen sind. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.

2) In streitigen Fällen entscheidet der Landtag oder die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.

Art. 9d [^5]

Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

1) Die Mitglieder des Landtages dürfen im Rahmen ihrer Funktion weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.

2) Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Abs. 1.

3) Können Mitglieder des Landtages Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Landes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für das Land an.

4) Das Landtagspräsidium entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Abs. 3.

Art. 9e [^6]

Verhaltenskodex

1) Der Landtag erlässt für seine Mitglieder einen Verhaltenskodex. Dieser betrifft Integritätsfragen und gibt praktische Orientierungshilfen.

2) Der Verhaltenskodex ist zu veröffentlichen.

IV. Landtagspräsidium

Art. 10

Landtagspräsidium

1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört dem Landtagspräsidium mit beratender Stimme an. Im Falle von Abs. 2 Bst. f nimmt zudem je ein Vertreter einer im Landtagspräsidium nicht vertretenen Wählergruppe Einsitz.[^7]

2) Das Landtagspräsidium ist im Besonderen zuständig für:

3) Das Landtagspräsidium behandelt die von den Mitgliedern des Landtages gestellten Sach- und Verfahrensanfragen und bezieht innert angemessener Frist Stellung. Anfragen sind über den Präsidenten oder den Parlamentsdienst an das Landtagspräsidium heranzutragen.

4) Das Landtagspräsidium entscheidet auf Antrag des Landtagssekretärs über die Anstellung von neuem Personal für den Parlamentsdienst.

5) Das Landtagspräsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eines der Mitglieder verhindert, kann es einen Stellvertreter entsenden. Dies gilt sinngemäss im Falle von Abs. 2 Bst. f.[^10]

6) Das Landtagspräsidium erstellt über seine Sitzungen unter Beachtung von Art. 74 Abs. 1 bis 4 ein nichtöffentliches Sitzungsprotokoll. Die Sitzungsprotokolle kommen innert angemessener Frist den Mitgliedern des Landtages zur Information zu.

7) Das Landtagspräsidium kann über seine Organisation und sein Verfahren ein Geschäftsreglement erlassen.[^11]

Art. 11

Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten

1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden für die laufende Sitzungsperiode einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

2) Bei Tod, Rücktritt, Mandatsverlust oder dauernder Verhinderung des Präsidenten oder Vizepräsidenten ist in der nächsten Sitzung für den Rest der Sitzungsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.

Art. 12

Präsident

1) Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte des Landtages. Er eröffnet und schliesst die Sitzungen und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

2) Der Präsident unterzeichnet das Protokoll und die vom Landtag ausgehenden Akten.

3) Der Präsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium den Parlamentsdienst veranlassen, Abklärungen in Rechts-, Sach- oder Verfahrensfragen durchzuführen. Der Präsident erteilt hierzu dem Parlamentsdienst die entsprechende Weisung.

4) Der Präsident vertritt den Landtag nach aussen. Er informiert das Landtagspräsidium über wahrgenommene ausserordentliche Aktivitäten.[^12]

Art. 13

Vizepräsident

1) Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist.

2) Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtages die Funktion des Präsidenten.

Art. 14

Fraktionen

1) Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier Mitglieder.

2) Jede Fraktion hat dem Präsidenten ihren Sprecher namhaft zu machen.

3) Jeder Fraktion und Wählergruppe kann ein ihrer Grösse entsprechender Sitzungsraum samt angemessener Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 15 [^13]

Stimmenzähler

1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte für die laufende Sitzungsperiode zwei Stimmenzähler.

2) Die Stimmenzähler amtieren bei geheimen Wahlen und über Auftrag des Präsidenten und teilen die Ergebnisse der Abstimmungen und offenen Wahlen dem Präsidenten zuhanden des Landtages mit.

V. Parlamentsdienst

Art. 16

Bestellung, Dienstrecht

1) Der Landtag verfügt über einen Parlamentsdienst, der ihm verantwortlich ist und nach seinen Weisungen arbeitet.

2) Der Parlamentsdienst wird vom Landtagssekretär geleitet. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag bestellt. Das übrige Personal des Parlamentsdienstes wird vom Landtagspräsidium angestellt.

3) Auf das Dienstverhältnis des Landtagssekretärs, seines Stellvertreters und des übrigen Personals des Parlamentsdienstes finden sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden durch den Landtagspräsidenten getroffen.[^14]

4) Der Parlamentsdienst kann über seine Organisation und sein Verfahren ein Geschäftsreglement erlassen, welches vom Landtagspräsidium zu genehmigen ist.

Art. 17

Aufgabenbereiche des Parlamentsdienstes

1) Der Parlamentsdienst unterstützt den Landtagspräsidenten, das Landtagspräsidium, die Abgeordneten, die Kommissionen und die Delegationen in ihrer parlamentarischen Arbeit.

2) Der Landtagssekretär übt in den Räumen des Landtages ausserhalb der Tagungszeiten des Landtages das Hausrecht aus.

3) Der Parlamentsdienst ist im Besonderen zuständig für:

4) Weitere Aufgaben können vom Landtagspräsidium in einem Reglement festgehalten werden.

VI. Sitzungen

Art. 18

Anordnung

1) Die Sitzungen innerhalb der Sitzungsperiode werden vom Landtagspräsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium angeordnet.

2) Der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages frühzeitig über die anfangs der Sitzungsperiode festgesetzten Sitzungstermine. Die Sitzungstermine sind auf wenigstens ein Jahr festzusetzen.

3) Wenn fünf Abgeordnete es unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts schriftlich verlangen, hat der Präsident innert drei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Soll diese innert einer kürzeren Frist stattfinden, so muss die Dringlichkeit begründet werden.

Art. 19

Einladung, Zustellungen

1) Jede Einladung ist in der Regel drei Wochen vor der Landtagssitzung zu erlassen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

2) Nach Kenntnisnahme der Liste gemäss Art. 13 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung durch das Landtagspräsidium wird diese Liste den Mitgliedern des Landtages zugestellt.

3) Vorlagen, Berichte und Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Landtagssitzung zugestellt werden. In dringenden Fällen kann der Landtagspräsident die Frist abkürzen oder in ausserordentlichen Fällen kann diese verlängert werden. Vorbehalten bleiben Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung.[^16]

Art. 20

Art der Beratung

1) Der Präsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium die Art der Beratung eines Tagesordnungspunktes festlegen. Diese kann in ungekürzter oder gekürzter Art erfolgen. In gekürzter Art heisst, dass pro Wählergruppe nur ein Redebeitrag zum Tagesordnungspunkt vorgebracht werden kann. Weitere Redebeiträge von einer Wählergruppe zu einem Tagesordnungspunkt sind nicht möglich.

2) Eine Einschränkung von Redebeiträgen in der Beratung von Gesetzesvorlagen, Finanzbeschlüssen und Staatsverträgen ist nicht möglich.[^17]

Art. 21

Tagesordnung

1) Die Tagesordnung sowie die Art der Beratung von gewissen Geschäften werden vom Landtagspräsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium festgelegt und ist den Abgeordneten mit der Einladung zu einer Sitzung mitzuteilen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2) Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages oder der Regierung kann der Landtag zu Beginn einer Sitzung beschliessen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand infolge besonderer Dringlichkeit verhandelt wird.

3) Jedes Mitglied des Landtages kann bei Eintreten auf die Tagesordnungspunkte eine Änderung der vorgeschlagenen Art der Beratung im Sinne von Art. 20 unter Darlegung einer kurzen Begründung beantragen. Danach wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.

4) Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2.

Art. 22

Erscheinungspflicht

1) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Vorbehalten bleibt eine Teilnahmeverhinderung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abwesenheit aufgrund eines gesundheitlichen Aspektes oder eines anderen unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses.[^18]

2) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben dies dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.[^19]

Art. 23

Stellvertretung

1) Ist ein Mitglied des Landtages am Erscheinen verhindert, hat es unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und während der Sitzungsperiode an den Landtagspräsidenten zu erstatten.

2) Für das verhinderte Mitglied hat dessen Wählergruppe gemäss Art. 49 der Verfassung einen Stellvertreter im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung zu bezeichnen.[^20]

3) Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.[^21]

Art. 24 [^22]

Aufgehoben

Art. 25

Disziplinargewalt

1) Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Landtagspräsident, bei der Sache zu bleiben.

2) Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch beleidigende Äusserungen, so ruft ihn der Präsident zur Ordnung.

3) Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Präsidenten, so entzieht ihm der Präsident längstens für die laufende Sitzung das Wort. Das Stimmrecht kann jedoch niemals entzogen werden.

Art. 26

Öffentlichkeit

1) Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich.

2) Die Beratung und Abstimmung über Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staatsverträge, mit Ausnahme allfälliger Vorbesprechungen, hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

3) Die Zuhörer haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Wer dagegen verstösst, kann auf Anordnung des Landtagspräsidenten aus dem Zuhörerraum entfernt werden.

4) Entsteht Unordnung im Zuhörerraum, lässt ihn der Präsident nach fruchtloser Mahnung räumen.

Art. 27

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Landtagspräsidenten angeordnet oder vom Landtag auf Antrag eines Abgeordneten oder eines Regierungsmitgliedes beschlossen wird. Der Zuhörerraum ist vor der Beratung und Abstimmung über einen solchen Antrag zu räumen.

Art. 28

Nichtöffentlichkeit

1) Der Landtagspräsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium nichtöffentliche Landtagssitzungen einberufen. Art. 19 Abs. 1 gilt sinngemäss.

2) Die Teilnehmer an einer nichtöffentlichen Sitzung sind verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, sofern der Landtag nicht ausdrücklich die Schweigepflicht aufhebt.

3) Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nur mit Bewilligung des Landtages veröffentlicht werden.

Art. 29

Beschlussfähigkeit

1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend sind.

2) Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl von Mitgliedern ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

3) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Landtagspräsident die Sitzung oder schliesst sie auf bestimmte Zeit.

VII. Beratungen

Art. 30

Beratungsgegenstände

Der Landtag behandelt die gemäss Verfassung und Gesetzen in seinen Geschäftsbereich fallenden Gegenstände, und zwar aufgrund von:

Art. 31

Diskussion

1) Jedes Mitglied des Landtages, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, muss sich hierfür beim Präsidenten zu Wort melden, der das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.