Verordnung vom 15. Januar 2013 über die Anpassung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Amtes für Justiz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

1) In Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 9. Juli 2002 zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung; DSV), LGBl. 2002 Nr. 102, ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz" zu ersetzen.

2) In folgenden Verordnungen ist die Bezeichnung "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

3) In folgenden Verordnungen ist die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister" durch die Bezeichnung "Handelsregister", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisternummer" durch die Bezeichnung "Handelsregisternummer", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregistersachen" durch die Bezeichnung "Handelsregistersachen", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterrecht" durch die Bezeichnung "Handelsregisterrecht", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregistergebühren" durch die Bezeichnung "Handelsregistergebühren", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregistereintrag" durch die Bezeichnung "Handelsregistereintrag", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister (Handelsregister)" durch die Bezeichnung "Handelsregister", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterbehörde" durch die Bezeichnung "Handelsregisterbehörde", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterauszug" durch die Bezeichnung "Handelsregisterauszug", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV" durch die Bezeichnung "Handelsregisterverordnung; HRV" und die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterverordnung" durch die Bezeichnung "Handelsregisterverordnung", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

I.

Änderung von Bezeichnungen

II.

Inkrafttreten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.