Verordnung vom 15. Januar 2013 über die Einhebung von Gebühren nach dem Kinder- und Jugendgesetz (KJG-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 103 und 107 Bst. i des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren für administrative Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste (ASD) nach dem Kinder- und Jugendgesetz.

Art. 2

Gebührenpflicht und -bemessung

1) Gebührenpflichtig ist, wer eine administrative Dienstleistung des ASD nach Art. 103 KJG beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Dienstleistungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

4) Für administrative Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 und 250 Franken.

Art. 3

Fälligkeit und Zahlungsfrist

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Empfang eines Vorgangs nach Abs. 1.

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus eingefordert werden.

II. Gebührenansätze

Art. 4

Bewilligung der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zum Zweck der Adoption und der Adoption im Ausland

1) Für die Bewilligung der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen in den Haushalt zum Zweck der Adoption (Art. 35 KJG) wird eine Gebühr von 200 Franken eingehoben.

2) Für die Bewilligung der Adoption von Kindern oder Jugendlichen im Ausland (Art. 35 KJG) wird eine Gebühr von 900 Franken eingehoben.

Art. 5

Bewilligung der gewerbsmässigen Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zum Zweck der Adoption

Für die Bewilligung der gewerbsmässigen Vermittlung von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland zum Zweck der Adoption (Art. 45 KJG) werden folgende Gebühren eingehoben:

Art. 6

Bewilligung ausserhäuslicher Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen

1) Für die Bewilligung privater Betreuungs- und Pflegeverhältnisse (Art. 49 KJG) wird eine Gebühr von 25 Franken eingehoben.

2) Für die Bewilligung des Betriebes von Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche zur Betreuung oder Pflege aufnehmen (Art. 53 KJG), werden folgende Gebühren eingehoben:

Art. 7

Weitere Dienstleistungen

Für folgende weitere Dienstleistungen des ASD werden nachstehende Gebühren eingehoben:

III. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Sie findet erstmals auf Verfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten hängig werden.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.