Kundmachung vom 15. Januar 2013 der Beschlüsse Nr. 106/2012 und 107/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 106/2012 und 107/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/2012 und 107/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^1], geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird gemäss den Anhängen I bis III dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: Unter den Nr. 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates), 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1336/2008, (EU) Nr. 44/2010 und (EU) Nr. 453/2010 sowie der Richtlinie 2008/112/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang I

Anhang II

Anlage 5

Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt: In Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt:

Anhang III

Anlage 6

Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt: In Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt:

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32009 R 0790: Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) - 32011 R 0286: Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1), berichtigt in ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 66"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 790/2009, (EU) Nr. 252/2011 und (EU) Nr. 286/2011, berichtigt in ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 66, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 106/2012 vom 15. Juni 2012[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:

Bei Weiterverfolgung des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschliessen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr."

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Bei Weiterverfolgung des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschliessen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr."

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[^2]: ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

[^3]: ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 60.

[^4]: ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68.

[^5]: ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1.

[^6]: ABl. L 126 vom 22. 5.2010, S. 1.

[^7]: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).

[^8]: Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

[^9]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 284 vom 13.9.2012, S. 25.

[^11]: ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.

[^12]: ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 3.

[^13]: ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.