Kundmachung vom 15. Januar 2013 der Beschlüsse Nr. 106/2012 und 107/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 106/2012 und 107/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/2012 und 107/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^1], geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1336/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Richtlinie 67/548/EWG des Rates[^7] und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] mit Wirkung zum 1. Juni 2015 aufgehoben. Daher sind diese Richtlinien, die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung zum 1. Juni 2015 aus dem Abkommen zu streichen.
-
- Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird gemäss den Anhängen I bis III dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: Unter den Nr. 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates), 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1336/2008, (EU) Nr. 44/2010 und (EU) Nr. 453/2010 sowie der Richtlinie 2008/112/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang I
Anhang II
Anlage 5
Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt: In Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt:
Anhang III
Anlage 6
Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt: In Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Folgendes angefügt:
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32009 R 0790: Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) - 32011 R 0286: Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1), berichtigt in ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 66"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 790/2009, (EU) Nr. 252/2011 und (EU) Nr. 286/2011, berichtigt in ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 66, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 106/2012 vom 15. Juni 2012[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Kapitel XV wird unter den Nr. 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) und 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Kapitel XV erhält unter Nr. 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) der Text von Anpassung c folgende Fassung:
"Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 5 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- ii) Art. 30 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- iii) Diese Ausnahmeregelungen finden ab dem 1. Juni 2012 keine Anwendung mehr, wenn Norwegen bis dahin die Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe am 1. Juni 2009 zur Untermauerung der strengeren Einstufung und Kennzeichnung unterbreitet wurden, nicht im Einklang mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 weiterverfolgt.
Bei Weiterverfolgung des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschliessen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr."
-
- In Kapitel XV wird unter Nr. 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) der Text der Anpassung d Ziff. ii gestrichen.
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- In Kapitel XV wird unter Nr. 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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- In Kapitel XV werden unter Nr. 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
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- In Kapitel XV werden nach Nr. 12zzd (Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zze. 32008 R 1272: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine nationale Auskunftsstelle im Sinne von Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzurichten. Stattdessen wird Liechtenstein auf der Homepage der für chemische Stoffe zuständigen liechtensteinischen Behörde, dem Amt für Umweltschutz, einen Link zur Auskunftsstelle der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichen.
- b) Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:
- i) Art. 51 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 46 Abs. 1 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- ii) Art. 51 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 46 Abs. 1 in Bezug auf die Vorschriften für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die nachstehenden Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, aber in der folgenden Liste aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für die Einstufung, die Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben.
- iii) Art. 51 in Verbindung mit Art. 4, Art. 9 und Art. 46 Abs. 1 in Bezug auf Gemische, die die unter den Ziff. i und ii genannten Stoffe enthalten.
- iv) Diese Ausnahmeregelungen finden ab dem 1. Juni 2012 keine Anwendung mehr, wenn Norwegen bis dahin die Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, die der Europäischen Agentur für chemische Stoffe am 1. Juni 2009 zur Untermauerung der strengeren Einstufung und Kennzeichnung unterbreitet wurden, nicht im Einklang mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 weiterverfolgt.
Bei Weiterverfolgung des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Verfahrens zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung werden die Ausnahmeregelungen vor dem 31. Dezember 2013 überprüft. Rechtfertigt das Ergebnis des Verfahrens die Ausnahmeregelungen, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss ihre Beibehaltung beschliessen. Ergeht vor dem 1. Juli 2014 kein derartiger Beschluss, so finden die Ausnahmeregelungen ab diesem Tag keine Anwendung mehr."
- c) Die isländische und die norwegische Fassung der in den Art. 21 und 22 genannten Hinweise sind in Anlage 5 bzw. 6 enthalten.
-
- In Kapitel XV wird der Text der Nr. 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) und 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung zum 1. Juni 2015 gestrichen.
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- Die Anlagen 3 (LISTE GEFÄHRLICHER STOFFE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 67/548/EWG DES RATES) und 4 (LISTE GEFÄHRLICHER STOFFE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 67/548/EWG DES RATES) werden mit Wirkung zum 1. Juni 2015 gestrichen.
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- Es werden die Anlagen 5 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in isländischer Sprache) und 6 (Gefahren- und Sicherheitshinweise in norwegischer Sprache) gemäss den Anhängen II und III dieses Beschlusses eingefügt.
-
- In Kapitel XVI wird unter Nr. 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) und in Kapitel XXIII unter Nr. 1 (Richtlinie 88/378/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Kapitel XVII wird unter Nr. 9 (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2012
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2012 vom 30. April 2012[^10] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 252/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang I[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
[^2]: ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
[^3]: ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 60.
[^4]: ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68.
[^5]: ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1.
[^6]: ABl. L 126 vom 22. 5.2010, S. 1.
[^7]: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).
[^8]: Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
[^9]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 284 vom 13.9.2012, S. 25.
[^11]: ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.
[^12]: ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 3.
[^13]: ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.