Kundmachung vom 15. Januar 2013 des Beschlusses Nr. 109/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-01-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 109/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 109/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf die Art. 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens erhält Nummer 5p (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0013: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 95 vom 15.4.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste teilnimmt, auf den in Art. 29 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird. Die Europäische Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine des Kontaktausschusses und übermittelt ihnen die zweckdienlichen Informationen."

Art. 2

In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0065: Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27)"

Art. 3

Protokoll 37 (Liste gemäss Art. 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 32.

[^2]: ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 48.

[^3]: ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 41.

[^4]: ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

[^5]: ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

[^6]: ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.