Kundmachung vom 22. Januar 2013 der Beschlüsse Nr. 163/2011 bis 165/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-01-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Dezember 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 163/2011 bis 165/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 163/2011 bis 165/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. 163/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG in das Abkommen

Anhang

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 690/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011[^8], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Richtlinie gilt bis zu dem Tag, an dem die in Art. 8c Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 genannten Massnahmen im Rahmen des Abkommens anwendbar werden.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^13], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011[^14], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

"In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbussen und Zwangsgeldern im Bereich der Flugsicherheit behandelt. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden."

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)"

"32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Zeugnisse auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde dieses Drittlands ausgestellten Zeugnisse ausstellen kann, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen."

"Unbeschadet des Abschnitts 4 Bst. d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen übermittelt die Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten."

"5) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen."

"Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Massnahmen und Aufgaben nach dem Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen."

"Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Funktionen und Aufgaben wahr, die den Vertragsparteien durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung vorgesehen sind."

"In Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen mit diesem Artikel zugewiesen werden."

"Über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung erstattet die Agentur der EFTA-Überwachungsbehörde Bericht."

"Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde gehört."

"Die Befugnis, Geldbussen und Zwangsgelder gegen die Personen und Unternehmen zu verhängen, denen die Agentur ein Zeugnis ausgestellt hat, wird in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, der EFTA-Überwachungsbehörde übertragen."

"4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden."

"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften an."

"sowie in isländischer und norwegischer Sprache"

"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten."

"6) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Widerspruchskammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Abs. 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten."

"Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde die Agentur bei der Erfüllung der genannten Aufgaben."

"oder in isländischer oder norwegischer Sprache"

"12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss."

"8) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.

9) Kann mangels Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Rat in der betreffenden Frage entscheiden, so können die EFTA-Staaten das Anliegen nach Art. 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 36.

[^2]: ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

[^3]: ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.