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Kundmachung vom 22. Januar 2013 der Beschlüsse Nr. 160/2012, 162/2012, 165/2012, 166/2012, 169/2012, 170/2012, 172/2012, 174/2012 bis 177/2012, 182/2012, 183/2012 und 188/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2012-09-29

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. September 2012

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 160/2012, 162/2012, 165/2012, 166/2012, 169/2012, 170/2012, 172/2012, 174/2012 bis 177/2012, 182/2012, 183/2012 und 188/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 160/2012, 162/2012, 165/2012, 166/2012, 169/2012, 170/2012, 172/2012, 174/2012 bis 177/2012, 182/2012, 183/2012 und 188/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0273: Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission vom 27. März 2012 (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 11)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 273/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2012/2/EU und 2012/3/EU und der Beschlüsse 2012/77/EU und 2012/78/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4.2 (Beschluss Nr. E2) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^9]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9.3 (Beschluss Nr. U3) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. U4 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^11]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Entscheidung 2009/766/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/251/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/978/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^15]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cr (Beschluss 2005/50/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^17]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26j (Empfehlung 2005/698/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^19]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26k (Empfehlung 2011/750/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2010/572/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^21]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32011 D 0291: Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1)."

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Sonderfall für Norwegen

("P") Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Netz müssen Einheiten die kinematische Begrenzungslinie NO1 einhalten. Strecken, auf denen grössere Begrenzungslinien möglich sind, sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird dadurch nicht verhindert."

Sonderfall für Norwegen

("P") Für einen uneingeschränkten Betrieb im norwegischen Netz gilt für elektrische Triebfahrzeuge Folgendes: - Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht. - Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt. - Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt."

"Sonderfall für Norwegen

("T") Dieser Sonderfall betrifft Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen."

Sonderfall für Norwegen

("P") Dieser Sonderfall betrifft Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben."

"Sonderfall für Norwegen

("P") Dieser Sonderfall betrifft Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: Fm = 0,00097v² + 55 (Toleranzbereich ± 10 %)."

"Besondere Bedingungen für Norwegen

("P") Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt: - Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden. - Es müssen schwerwiegende Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.5 ausgewählt werden.""

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/291/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^24]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^27]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0954: Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 954/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^30]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/631/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^33]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 7b (Richtlinie 2009/42/EG) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 D 0186: Delegierter Beschluss 2012/186/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 101 vom 11.4.2012, S. 5)."

Art. 2

Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses 2012/186/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^36]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 11.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 60.

[^4]: ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 65.

[^5]: ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 47.

[^6]: ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 50.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 35.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.

[^23]: ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.

[^26]: ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.

[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^28]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31.

[^29]: ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1.

[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^31]: ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 47.

[^32]: ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 43.

[^35]: ABl. L 101 vom 11.4.2012, S. 5.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.