Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM"), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.[^2]
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]
- a) Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds[^4];
- b) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds[^5];
- c) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum[^6];
- d) Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds[^7];
- e) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds[^8];
- f) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen[^9].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^10]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für:[^11]
- a) EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt;
- b) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere EWR-AIF verwalten; und
- c) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF im EWR vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) einen AIFM, der nur einen oder mehrere AIF verwaltet, deren einzige Anleger der AIFM selbst oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen bzw. Tochterunternehmen der Mutterunternehmen sind, wenn keiner der Anleger selbst ein AIF ist;
- b) Holdinggesellschaften;
- c) Institute, die durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätig-keiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften reguliert sind, einschliesslich allfälliger zugelassener AIFM von Pensionsfonds und der für sie handelnden Personen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der bestellten Vermögensverwalter nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341;[^12]
- d) supranationale Institutionen, insbesondere die Europäische Zentralbank, der Internationale Währungsfonds und die Weltbank, sowie vergleichbare internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF im öffentlichen Interesse verwalten;
- e) nationale Zentralbanken;
- f) staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Organismen für gemeinsame Anlagen zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
- g) Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne;
- h) Verbriefungszweckgesellschaften;[^13]
- i) Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen.
3) Aufgehoben[^14]
4) Aufgehoben[^15]
5) Aufgehoben[^16]
Art. 3[^17]
Kleiner AIFM
1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Kapitel X, XIII bis XV sowie der nachfolgenden Bestimmungen nicht für kleine AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte:
- a) einschliesslich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen; oder
- b) insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
2) Bei der Ermittlung der verwalteten Vermögenswerte nach Abs. 1 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
3) Kleine AIFM sind verpflichtet:
- a) sich bei der FMA registrieren zu lassen;
- b) sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt der Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
- c) der FMA zum Zeitpunkt der Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorzulegen;
- d) die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und die grössten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
- e) der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Auflösung oder Liquidation eines AIF unverzüglich anzuzeigen; und
- f) der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten können.
4) Kleine AIFM haben bei der FMA binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung als AIFM nach Kapitel III zu beantragen, wenn die in Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten werden. Unbeschadet der Schwellenwerte können kleine AIFM jederzeit eine Zulassung nach Kapitel III beantragen; mit Erteilung der Zulassung unterliegen sie sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
5) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln.
Art. 3a[^18]
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden AIFM ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so sind AIFM für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung in die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes betreffend Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe einzubeziehen.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt ein AIFM als Teil der Branche, in die er nach Abs. 2 einbezogen wird.
4) Die von AIFM ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
- a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
- b) weder ein OGAW im Sinne des UCITSG noch ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes ist.[^19]
Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;
-
- "AIFM": jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten;
-
- "Zweigniederlassung": in Bezug auf einen AIFM eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und diejenigen Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM innerhalb eines EWR-Mitgliedstaats gelten als eine Zweigniederlassung;
-
- "carried interest": jede gewinnbezogene Vergütung, welche der AIFM vom AIF erhält, mit Ausnahme von Gewinnanteilen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht;
-
- "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
- a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
- b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
-
- "zuständige Behörden":[^20]
- a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 44 der Richtlinie 2011/61/EU bezeichneten Behörden, die mit der Beaufsichtigung von AIFM eines AIF beauftragt sind, in Liechtenstein die FMA;
- b) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
- c) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
- d) die zuständige Behörde für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne des Art. 2 Ziff. 10 und 13 der Verordnung (EU) 2015/760, in Liechtenstein die FMA;[^21]
- e) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;[^22]
-
- "zuständige Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle:
- a) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein zugelassenes Kreditinstitut ist;[^23]
- b) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie und in Liechtenstein nach dem Bankengesetz zugelassene Wertpapierfirma ist;[^24]
- c) wenn die Verwahrstelle eine Einrichtung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. c ist, die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde, in Liechtenstein die FMA;
- d) in anderen Fällen die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, in Liechtenstein die FMA;
- e) die betreffenden nationalen Behörden des Drittstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, wenn die Verwahrstelle nach Art. 58 Abs. 2 als Verwahrstelle für einen Nicht-EWR-AIF benannt wird und nicht unter die Bst. a bis d fällt;
-
- "zuständige Behörden des EWR-AIF": die nationalen Behörden eines EWR-Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind;
-
- "mit Sitz in":
- a) bei AIFM eines AIF: "mit Satzungssitz in";
- b) bei AIF: "zugelassen oder registriert in", oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: "mit Satzungssitz in";
- c) bei Verwahrstellen: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
- d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
- e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in";
-
- "EWR-AIF":
- a) ein AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist; oder
- b) ein AIF, dessen Satzungssitz und/oder Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat ist;
-
- "EWR-AIFM": ein AIFM mit Satzungssitz in einem EWR-Mitgliedstaat;
-
- "Feeder-AIF": ein AIF, der:
- a) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ("Master-AIF") anlegt; oder
- b) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen; oder
- c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat;
-
- "Finanzinstrument": eines der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;[^25]
-
- "Holdinggesellschaft": eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder:
- a) auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind; oder
- b) die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräusserung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat des AIF": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist. Ein AIF ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen. Ist ein AIF nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;[^26]
-
- "Herkunftsmitgliedstaat des AIFM": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen Satzungssitz hat; im Falle von Nicht-EWR-AIFM der EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat des AIFM": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitglied- oder EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A ist und in dessen Hoheitsgebiet der EWR-AIFM EWR-AIF verwaltet, Anteile eines EWR-AIF vertreibt oder die Dienste nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbringt;[^27]
-
- "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033[^28], welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;[^29]
-
- "Emittent": jeder Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Offenlegungsgesetzes, der seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 des Vermögensverwaltungsgesetzes zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;[^30]
-
- "gesetzlicher Vertreter": jede natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb des EWR oder jede juristische Person mit Sitz innerhalb des EWR, die von einem Nicht-EWR-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen des Nicht-EWR-AIFM innerhalb des EWR hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EWR-AIFM nach diesem Gesetz und der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln;
-
- "Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der ein AIFM das Verlustrisiko eines von ihm verwalteten AIF über das Vermögen des AIF hinaus durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte, Derivate oder auf andere Weise erhöht;
-
- "Verwaltung": die Erbringung mindestens der in Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF;[^31]
-
- "Vertrieb": das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR;
-
- "Master-AIF": jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm nach Ziff. 12 übernommen hat;
-
- "EWR-Referenzstaat": der nach Kapitel XII Abschnitt A festgelegte EWR-Mitgliedstaat;
-
- "Nicht-EWR-AIF": ein AIF, der kein EWR-AIF ist;
-
- "Nicht-EWR-AIFM": jeder AIFM, der kein EWR-AIFM ist;
-
- "nicht börsennotiertes Unternehmen": ein Unternehmen, das seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind;[^32]
-
- "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Mutterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
-
- "Primebroker": ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet;
-
- "professioneller Anleger": jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als professioneller Kunde behandelt werden kann;[^33]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.