Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-02-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM"), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.[^2]

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

  • a) Richtlinie 2011/61/EU über die Verwaltung alternativer Investmentfonds[^4];
  • b) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds[^5];
  • c) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum[^6];
  • d) Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds[^7];
  • e) Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds[^8];
  • f) Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen[^9].

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^10]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für:[^11]

  • a) EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt;
  • b) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere EWR-AIF verwalten; und
  • c) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF im EWR vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt.

2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  • a) einen AIFM, der nur einen oder mehrere AIF verwaltet, deren einzige Anleger der AIFM selbst oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen bzw. Tochterunternehmen der Mutterunternehmen sind, wenn keiner der Anleger selbst ein AIF ist;
  • b) Holdinggesellschaften;
  • c) Institute, die durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätig-keiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften reguliert sind, einschliesslich allfälliger zugelassener AIFM von Pensionsfonds und der für sie handelnden Personen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der bestellten Vermögensverwalter nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341;[^12]
  • d) supranationale Institutionen, insbesondere die Europäische Zentralbank, der Internationale Währungsfonds und die Weltbank, sowie vergleichbare internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF im öffentlichen Interesse verwalten;
  • e) nationale Zentralbanken;
  • f) staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Organismen für gemeinsame Anlagen zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
  • g) Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne;
  • h) Verbriefungszweckgesellschaften;[^13]
  • i) Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen.

3) Aufgehoben[^14]

4) Aufgehoben[^15]

5) Aufgehoben[^16]

Art. 3[^17]

Kleiner AIFM

1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Kapitel X, XIII bis XV sowie der nachfolgenden Bestimmungen nicht für kleine AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte:

  • a) einschliesslich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen; oder
  • b) insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.

2) Bei der Ermittlung der verwalteten Vermögenswerte nach Abs. 1 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

3) Kleine AIFM sind verpflichtet:

  • a) sich bei der FMA registrieren zu lassen;
  • b) sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt der Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
  • c) der FMA zum Zeitpunkt der Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorzulegen;
  • d) die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und die grössten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
  • e) der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Auflösung oder Liquidation eines AIF unverzüglich anzuzeigen; und
  • f) der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten können.

4) Kleine AIFM haben bei der FMA binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung als AIFM nach Kapitel III zu beantragen, wenn die in Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten werden. Unbeschadet der Schwellenwerte können kleine AIFM jederzeit eine Zulassung nach Kapitel III beantragen; mit Erteilung der Zulassung unterliegen sie sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

5) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln.

Art. 3a[^18]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden AIFM ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so sind AIFM für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung in die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes betreffend Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe einzubeziehen.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt ein AIFM als Teil der Branche, in die er nach Abs. 2 einbezogen wird.

4) Die von AIFM ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
  • a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
  • b) weder ein OGAW im Sinne des UCITSG noch ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes ist.[^19]

Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;

    1. "AIFM": jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten;
    1. "Zweigniederlassung": in Bezug auf einen AIFM eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und diejenigen Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM innerhalb eines EWR-Mitgliedstaats gelten als eine Zweigniederlassung;
    1. "carried interest": jede gewinnbezogene Vergütung, welche der AIFM vom AIF erhält, mit Ausnahme von Gewinnanteilen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht;
    1. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
  • a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
  • b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
    1. "zuständige Behörden":[^20]
  • a) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 44 der Richtlinie 2011/61/EU bezeichneten Behörden, die mit der Beaufsichtigung von AIFM eines AIF beauftragt sind, in Liechtenstein die FMA;
  • b) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
  • c) die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 3 Bst. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bezeichneten und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
  • d) die zuständige Behörde für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne des Art. 2 Ziff. 10 und 13 der Verordnung (EU) 2015/760, in Liechtenstein die FMA;[^21]
  • e) die zuständige Behörde für Geldmarktfonds im Sinne des Art. 2 Ziff. 17 Bst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1131, in Liechtenstein die FMA;[^22]
    1. "zuständige Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle:
  • a) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Verwahrstelle ein zugelassenes Kreditinstitut ist;[^23]
  • b) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie und in Liechtenstein nach dem Bankengesetz zugelassene Wertpapierfirma ist;[^24]
  • c) wenn die Verwahrstelle eine Einrichtung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. c ist, die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde, in Liechtenstein die FMA;
  • d) in anderen Fällen die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, in Liechtenstein die FMA;
  • e) die betreffenden nationalen Behörden des Drittstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, wenn die Verwahrstelle nach Art. 58 Abs. 2 als Verwahrstelle für einen Nicht-EWR-AIF benannt wird und nicht unter die Bst. a bis d fällt;
    1. "zuständige Behörden des EWR-AIF": die nationalen Behörden eines EWR-Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind;
    1. "mit Sitz in":
  • a) bei AIFM eines AIF: "mit Satzungssitz in";
  • b) bei AIF: "zugelassen oder registriert in", oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: "mit Satzungssitz in";
  • c) bei Verwahrstellen: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
  • d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
  • e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in";
    1. "EWR-AIF":
  • a) ein AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist; oder
  • b) ein AIF, dessen Satzungssitz und/oder Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat ist;
    1. "EWR-AIFM": ein AIFM mit Satzungssitz in einem EWR-Mitgliedstaat;
    1. "Feeder-AIF": ein AIF, der:
  • a) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ("Master-AIF") anlegt; oder
  • b) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen; oder
  • c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat;
    1. "Finanzinstrument": eines der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;[^25]
    1. "Holdinggesellschaft": eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder:
  • a) auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind; oder
  • b) die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräusserung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
    1. "Herkunftsmitgliedstaat des AIF": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist. Ein AIF ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen. Ist ein AIF nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;[^26]
    1. "Herkunftsmitgliedstaat des AIFM": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen Satzungssitz hat; im Falle von Nicht-EWR-AIFM der EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat des AIFM": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitglied- oder EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A ist und in dessen Hoheitsgebiet der EWR-AIFM EWR-AIF verwaltet, Anteile eines EWR-AIF vertreibt oder die Dienste nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbringt;[^27]
    1. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital nach Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU mit den Eigenmitteln nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033[^28], welche sich nach Art. 9 der genannten Verordnung zusammensetzen;[^29]
    1. "Emittent": jeder Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Offenlegungsgesetzes, der seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 des Vermögensverwaltungsgesetzes zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;[^30]
    1. "gesetzlicher Vertreter": jede natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb des EWR oder jede juristische Person mit Sitz innerhalb des EWR, die von einem Nicht-EWR-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen des Nicht-EWR-AIFM innerhalb des EWR hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EWR-AIFM nach diesem Gesetz und der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln;
    1. "Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der ein AIFM das Verlustrisiko eines von ihm verwalteten AIF über das Vermögen des AIF hinaus durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte, Derivate oder auf andere Weise erhöht;
    1. "Verwaltung": die Erbringung mindestens der in Anhang 1 Ziff. 1 Bst. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF;[^31]
    1. "Vertrieb": das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR;
    1. "Master-AIF": jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm nach Ziff. 12 übernommen hat;
    1. "EWR-Referenzstaat": der nach Kapitel XII Abschnitt A festgelegte EWR-Mitgliedstaat;
    1. "Nicht-EWR-AIF": ein AIF, der kein EWR-AIF ist;
    1. "Nicht-EWR-AIFM": jeder AIFM, der kein EWR-AIFM ist;
    1. "nicht börsennotiertes Unternehmen": ein Unternehmen, das seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind;[^32]
    1. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Mutterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
    1. "Primebroker": ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet;
    1. "professioneller Anleger": jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als professioneller Kunde behandelt werden kann;[^33]
    1. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem AIFM, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;[^34]
    1. "Arbeitnehmervertreter": Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 ff. des Mitwirkungsgesetzes;
    1. "Privatanleger": jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
    1. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach der Definition in Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Tochterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des PGR;
    1. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf:
  • a) Nicht-EWR-AIF die für die Beaufsichtigung von AIF zuständigen Behörden eines Drittstaats;
  • b) Nicht-EWR-AIFM die für die Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden eines Drittstaats;
    1. "Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck die Verbriefung im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 297 vom 7. November 2013, S. 107) nebst den zur Erfüllung dieses Zwecks geeigneten Tätigkeiten ist;[^35]
    1. "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG, die nach Art. 8 Abs. 1 UCITSG oder den Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind;
    1. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft;[^36]
    1. Aufgehoben[^37]
    1. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  • 41a. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^38];[^39]
  • 41b. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010[^40];[^41]
    1. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;
  • 42a. "Europäische Aufsichtsbehörden": die ESMA, EBA und EIOPA;[^42]
    1. "Administration": rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung der Anteile von AIF, einschliesslich Steuererklärungen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung eines Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate, und Führung von Aufzeichnungen;
    1. "Europäischer Risikokapitalfonds" bzw. "EuVECA": ein qualifizierter Risikokapitalfonds im Sinne von Art. 3 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013;[^43]
    1. "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" bzw. "EuSEF": ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.[^44]
    1. "Strukturmassnahmen":[^45]
  • a) Verschmelzungen von:
    1. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
    1. ausländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
    1. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf ausländische AIF oder deren Teilfonds, soweit das Recht des Staates, in welchem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht entgegensteht.
  • b) Spaltungen von AIF oder deren Teilfonds.
    1. "Europäischer langfristiger Investmentfonds" bzw. "ELTIF": ein EWR-AIF oder ein EWR-AIF Teilfonds, der im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/760 im EWR als europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) vertrieben wird.[^46]
    1. "Geldmarktfonds": ein Fonds im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1131;[^47]
    1. "Pre-Marketing": eine durch einen EWR-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder -konzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmässigem Sitz innerhalb des EWR mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmässigen Sitz haben, entweder noch nicht verwaltet wird bzw. registriert ist oder zwar verwaltet wird bzw. registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige nach Art. 112 oder 113 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;[^48]
    1. "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^49];[^50]
    1. "Kapital des AIF": das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen;[^51]
    1. "Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits": die Gewährung eines Kredits:[^52]
  • a) direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber; oder
  • b) indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt;
    1. "Gesellschaftsdarlehen": ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf;[^53]
    1. "kreditvergebender AIF": ein AIF:[^54]
  • a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben; oder
  • b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmacht;
    1. "hebelfinanzierter AIF": ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.[^55]

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.[^56]

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^57]

Art. 5

Bezeichnung und Verantwortung des AIFM

1) Für jeden AIF, der in Liechtenstein verwaltet oder vertrieben wird, muss ein AIFM die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes übernehmen. In Bezug auf die Tätigkeiten nach Anhang 1 Ziff. 2 Bst. a bis c können auch andere nach Kapitel IV zugelassene Personen die Verantwortung übernehmen; die Regierung bestimmt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen solche Personen als Auftragnehmer des AIFM gelten, mit Verordnung.[^58]

2) Der AIFM kann:

  • a) eine von einem AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person sein, die aufgrund dieser Bestellung verantwortlich ist (externer AIFM); oder
  • b) der AIF selbst sein, wenn die Verwaltung des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen, und dies nach der Rechtsform des AIF möglich ist; in diesem Fall ist der AIF als AIFM zuzulassen.

3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für selbstverwaltete AIF die Bestimmungen dieses Gesetzes für AIFM mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.

B. Rechtsformen

1. Allgemeines

Art. 6

Grundsatz

1) Ein AIF mit Sitz in Liechtenstein kann die Vertragsform ("Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft"), die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") oder die Form einer Personengesellschaft ("Anlage-Kommanditgesellschaft"; "Anlage-Kommanditärengesellschaft") haben.

2) Die FMA kann für AIF mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag des AIFM eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften des Art. 9 und Art. 15a entsprechend gelten.[^59]

3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.[^60]

2. Investmentfonds

Art. 7

Grundsatz

1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einem AIFM und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse ("Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Fondsvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.

3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:[^61]

  • a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und die Verteilung an die Anleger;
  • b) den Namen und Sitz des AIFM und der Verwahrstelle;
  • c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
  • d) die Bewertung, den Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
  • e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
  • f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
  • g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandsersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
  • h) die Beendigung der Verwaltung durch den AIFM;
  • i) die Unterteilung in Teilfonds;
  • k) die Anteilsklassen und bei Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
  • l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
  • m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Strukturmassnahmen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
  • n) den Anlegerkreis;
  • o) das Rechnungsjahr;
  • p) die Rechnungseinheit.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Fondsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Der AIFM ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was der AIFM aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.[^62]

6) Der AIFM kann sich wegen seiner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentfonds befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.[^63]

7) Aufgehoben[^64]

8) Der Investmentfonds ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.[^65]

3. Kollektivtreuhänderschaft

Art. 8

Grundsatz

1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer Anzahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur der AIFM als Treuhänder und nur dieser schliesst für Rechnung des AIF die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.

3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.[^66]

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Aufgehoben[^67]

6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.[^68]

4. Investmentgesellschaft

Art. 9

Grundsatz

1) Die Investmentgesellschaft ist ein AIF in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):[^69]

  • a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
  • b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
  • c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und dem AIFM nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.[^70]

3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:[^71]

  • a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
  • b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.

4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

5) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.[^72]

6) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch einen AIFM (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.[^73]

7) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.[^74]

8) Die Satzung hat anzugeben:[^75]

  • a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
  • b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.

9) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 32 bleibt unberührt.[^76]

10) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^77]

11) Aufgehoben[^78]

12) Aufgehoben[^79]

5. Anlage-Kommanditgesellschaft

Art. 10

Grundsatz

1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.[^80]

2) Soweit in diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse der Anlage-Kommanditgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag der Anlage-Kommanditgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Kommanditgesellschaft.

3) Aufgehoben[^81]

4) Die Anlage-Kommanditgesellschaft kann als selbstverwaltete Kommanditgesellschaft durch ihren Komplementär (unbeschränkt haftendes Mitglied) oder einen dazu bestellten Kommanditär oder als fremdverwaltete Kommanditgesellschaft durch einen AIFM verwaltet werden. Die Verwaltung der Anlage-Kommanditgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.

5) Ein AIFM haftet bei einer fremdverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft in gleicher Weise wie bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft. Ein zugelassener AIFM kann für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften, sonstige AIF oder bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichzeitig tätig sein.

6) Die Anleger als Kommanditäre sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sind die Anleger nicht mit der Verwaltung betraut, sind sie in Abweichung von Art. 740 PGR zwingend von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht.

7) Die Anlage-Kommanditgesellschaft führt ein Register der Anleger als Kommanditäre. Dieses Register bzw. die Identität der Anleger sind nicht dem Handelsregister anzumelden.

8) Die gesamte auf die Anleger als Kommanditäre entfallende Kommanditsumme ist im Handelsregister einzutragen. Für Anlage-Kommanditgesellschaften des offenen Typs genügt die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags.

9) Die Regierung regelt das Verfahren über den Ausschluss von Anlegern aus der Gesellschaft mit Verordnung. Wird die Anlage-Kommanditgesellschaft an Privatanleger vertrieben, können Anleger nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

10) Die Anlage-Kommanditgesellschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger.

Art. 11

Gesellschaftsvertrag

1) Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:

  • a) die Firma und den Sitz der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Komplementäre;
  • b) den Betrag des Kommanditkapitals bzw. im Fall der Anlage-Kommanditgesellschaft des offenen Typs den Mindest- und Höchstbetrag des Kommanditkapitals sowie die Voraussetzungen, unter denen der Beitritt und das Ausscheiden von Kommanditären erfolgt;
  • c) die Dauer der Gesellschaft;
  • d) die Führung eines Registers der Kommanditäre;
  • e) die Delegation der Geschäftsführung;
  • f) die Übertragbarkeit des Kommanditanteils;
  • g) die Rechte und Pflichten, insbesondere die Einlagepflichten der Kommanditäre;
  • h) Aufgehoben[^82]
  • i) den Unternehmensgegenstand der Anlage sowie die Verwaltung der Mittel nach festgelegter Anlagepolitik und Anlagezielen;[^83]
  • k) im Fall der selbstverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft die Personen (Komplementär oder Kommanditär), welche die Aufgaben des AIFM wahrnehmen;[^84]
  • l) die Auflösung bzw. Liquidation der Anlage-Kommanditgesellschaft;[^85]
  • m) weitere fondsrechtliche Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3;[^86]
  • n) Aufgehoben[^87]
  • o) Aufgehoben[^88]
  • p) Aufgehoben[^89]
  • q) Aufgehoben[^90]
  • r) Aufgehoben[^91]
  • s) Aufgehoben[^92]

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.[^93]

3) Aufgehoben[^94]

Art. 12[^95]

Komplementär und Kommanditär

1) Komplementäre können eine oder mehrere in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Komplementäre können für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften die Funktion des Komplementärs ausüben.

2) Selbstverwaltete Anlage-Kommanditgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung und jederzeit danach über ein einbezahltes Kapital verfügen, das im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrag von mindestens 300 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Der zur Verwaltung bestellte Komplementär oder Kommanditär hat eine Einlage einzubringen, die dem Betrag von mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht.

Art. 13[^96]

Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft

1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR.

2) Die Kommanditäre, mit Ausnahme eines allenfalls zur Verwaltung bestellten Kommanditärs, sind nicht in das Handelsregister einzutragen.

3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

6. Anlage-Kommanditärengesellschaft

Art. 14

Grundsatz

1) Die Anlage-Kommanditärengesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist. Im Unterschied zur Anlage-Kommanditgesellschaft hat die Anlage-Kommanditärengesellschaft keinen unbeschränkt haftenden Komplementär.[^97]

2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anlage-Kommanditärengesellschaft die Art. 10 Abs. 2 bis 10 sowie Art. 11 bis 13 über die Anlage-Kommanditgesellschaft sinngemäss.[^98]

3) Bei selbstverwalteten Anlage-Kommanditärengesellschaften ist im Gesellschaftsvertrag ein anlageverwaltender Kommanditär zu bestimmen. Dieser ist im Handelsregister einzutragen und hat eine Kommanditeinlage zu erbringen, welche mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Die nicht zur Verwaltung bestellten Kommanditäre sind von der Vertretung der Anlage-Kommanditärengesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht. Mit Ausnahme der Haftungsbegrenzung auf seine Kommanditsumme gelten für den zur Verwaltung bestellten Kommanditär der Anlage-Kommanditärengesellschaft dieselben Regeln wie für den Komplementär der Anlage-Kommanditgesellschaft.

C. Teilfonds[^99]

Art. 15[^100]

Grundsatz

1) Bei einem AIF, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, ist jeder Teilfonds als eigener AIF zu betrachten.

2) Die konstituierenden Dokumente müssen das Recht zur Eröffnung weiterer Teilfonds und zur Auflösung oder Zusammenlegung bestehender Teilfonds einräumen. Verbleibt nach der Auflösung oder Zusammenlegung von Teilfonds nur ein Teilfonds, sind die Vorschriften dieses Artikels nicht mehr anwendbar.

3) Für jeden Teilfonds ist sicherzustellen, dass:

  • a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds erfolgt;
  • b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Teilfonds verursachergerecht zugeordnet werden;
  • c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Teilfonds im Verhältnis zum Vermögen belastet werden;
  • d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Teilfonds berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.

4) Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, sind auf diesen Teilfonds beschränkt.

5) Die an Anleger und Behörden gerichteten Informationen können für alle Teilfonds zusammengefasst werden. Diese Informationen müssen:

  • a) auf die Eigenschaften des Umbrella-AIF nach Abs. 3 hinweisen;
  • b) einen Hinweis enthalten, falls der Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds nicht spesenfrei ist.

6) Die aus dem Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds entstehenden Transaktionskosten müssen durch eine fixe Rücknahme- und Ausgabekommission zugunsten des Fonds ausgeglichen werden.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) den Umfang eines Kostenbelastungsverbots zwischen den Teilfonds;
  • b) mögliche Anlagebeschränkungen bei Anlagen von Teilfonds in andere Teilfonds.

D. Name des AIF[^101]

Art. 15a[^102]

Grundsatz

1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.

2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:

  • a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
  • b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".

3) Der Name der Investmentgesellschaft oder der Anlage-Kommanditgesellschaft bzw. Anlage-Kommanditärengesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:

  • a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
  • b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE";
  • c) bei der Aktiengesellschaft mit fixem Kapital: "AGmfK", "closed-ended investment company" oder "CEIC", "société d`investissement à capital fix" oder "SICAF";
  • d) bei der Europäischen Gesellschaft mit fixem Kapital: "SEmfK" oder "SICAF-SE";
  • e) bei der Anlage-Kommanditgesellschaft: "Anlagekommanditgesellschaft", "Anlage-KG", "limited partnership" oder "L.P." bzw. "LP", "société en commandite de placements collectives" oder "SCPC";
  • f) bei der Anlage-Kommanditärengesellschaft: "Anlagekommanditärengesellschaft", "Anlage-KommanditärenG", "limited liability partnership" oder "LLP" bzw. "L.L.P".

4) Wird der Name eines AIF, einschliesslich der Rechtsform, Bezeichnung oder Abkürzung derselben, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

II. Autorisierung und Zulassung von AIF in Liechtenstein

Art. 16[^103]

Aufgehoben

Art. 17[^104]

Aufgehoben

Art. 18[^105]

Aufgehoben

Art. 19[^106]

Aufgehoben

Art. 20[^107]

Aufgehoben

Art. 21[^108]

Aufgehoben

Art. 22[^109]

Aufgehoben

Art. 23[^110]

Aufgehoben

Art. 24[^111]

Aufgehoben

Art. 25[^112]

Aufgehoben

Art. 26[^113]

Aufgehoben

Art. 27[^114]

Aufgehoben

III. Zulassung und Pflichten von AIFM

A. Zulassung von AIFM

Art. 28[^115]

Zulassungspflicht und anwendbares Recht

1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.

1a) Die FMA hat die zugelassenen AIFM mit den jeweiligen Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und 3 und den verwalteten und vermarkteten AIF in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.[^116]

2) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen für Wertpapierdienstleistungen, die sie im Auftrag von AIFM für AIF erbringen, insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung, keine Zulassung nach Abs. 1. Sie dürfen nur dann Anteile an AIF innerhalb des EWR anbieten oder platzieren, wenn die Anteile nach Kapitel XI, XII und XIIa dieses Gesetzes oder nach den dem Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten innerhalb des EWR vertrieben werden dürfen.

Art. 29

Umfang der Zulassung

1) Die Zulassung als AIFM gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt den AIFM zur entsprechenden Ausübung der Tätigkeiten und Erbringung von Dienstleistungen nach Massgabe der Vorschriften der Kapitel XI bis XIIa.[^117]

2) Die Zulassung kann folgende Tätigkeiten umfassen:[^118]

  • a) Tätigkeiten nach Anhang 1; und
  • b) die Verwaltung von OGAW oder Investmentunternehmen vorbehaltlich einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG bzw. einer Bewilligung nach dem IUG.

3) Zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Abs. 2 kann die FMA dem AIFM eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:[^119]

  • a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger;
  • b) als Nebendienstleistungen:[^120]
    1. die Anlageberatung;
    1. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen;[^121]
    1. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und[^122]
    1. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäss diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäss diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenskonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird; und[^123]
  • c) die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011[^124], soweit diese nicht in den vom AIFM verwalteten AIF verwendet werden.[^125]

4) Der AIFM muss von den Tätigkeiten der Anlageverwaltung zumindest die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement übernehmen. Art. 46 bleibt unberührt.

5) Ein selbstverwalteter AIF darf nur die Tätigkeit der internen Verwaltung seines AIF nach Anhang 1 ausüben.[^126]

6) Die FMA kann die Zulassung für alle oder einzelne Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, erteilen.[^127]

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere zu:[^128]

  • a) den Anlagestrategien der AIF nach Abs. 6;
  • b) der Festlegung des Mindestvermögens für einen vom AIFM verwalteten AIF sowie die Frist, innert welcher dieses erreicht werden muss.

Art. 30

Zulassungsvoraussetzungen

1) Die FMA erteilt dem AIFM die Zulassung, wenn:

  • a) die Kapitalausstattung nach Art. 32 ausreichend ist;
  • b) die Geschäftsleiter des AIFM oder andere Personen, für die der AIFM nachweist, dass sie die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind und deren Namen mitgeteilt wird; über die Geschäftsführung des AIFM müssen mindestens zwei natürliche Personen bestimmen, die:[^129]
    1. die genannten Bedingungen erfüllen;
    1. auf Vollzeitbasis beschäftigt sind; und
    1. ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz haben.
  • c) Aufgehoben[^130]
  • d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des AIFM zu stellenden Ansprüchen genügen;
  • e) die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM in Liechtenstein sind;
  • f) Aufgehoben[^131]
  • g) Aufgehoben[^132]

2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:

  • a) die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines AIFM nicht erfüllt sind;
  • b) sie durch enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen Personen an der Aufsicht gehindert wird;
  • c) sie durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen Personen unterstehen, zu denen der AIFM enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung an der Aufsicht gehindert wird;
  • d) Aufgehoben[^133]

3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b finden, soweit diese in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes aufgeführten Instrumente vom AIFM erbracht werden, die Art. 16 und 21 bis 27 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 3 und 4 des genannten Gesetzes betreffend die Anfangskapitalausstattung und die organisatorischen Anforderungen sowie die Art. 6 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes betreffend die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich der AIFM einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes anschliesst.[^134]

4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als AIFM zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a des genannten Gesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.[^135]

5) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung regeln.[^136]

Art. 31

Antrag und Zulassungsverfahren

1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als AIFM ist in der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Form bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind in Bezug auf den AIFM beizufügen:[^137]

  • a) Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anhang 1 genannten Funktionen, einschliesslich:
    1. einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
    1. einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und ausserhalb des AIFM;
    1. eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für ihre Aufgaben einsetzt;
    1. einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen;
  • b) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
  • c) Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
  • d) ein Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz und seinen Pflichten nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088[^138] nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird;
  • e) Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis des AIFM nach Art. 36;
  • f) Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Art. 46 an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
    1. für jeden Beauftragten:
  • aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung;
  • bb) das Land, in dem er ansässig ist;
  • cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
    1. eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für:
  • aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM;
  • bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
    1. in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt, eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolio- und Risikomanagementfunktion, einschliesslich der Frage, ob es sich um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
    1. eine Beschreibung der Massnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmässigen Abständen durchführen muss.

3) Dem Antrag sind in Bezug auf jeden zu verwaltenden AIF beizufügen:[^139]

  • a) Informationen zu den Anlagestrategien, einschliesslich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften einschliesslich Angaben zum Sitz des AIF;[^140]
  • b) für Feeder-AIF Informationen zum Sitz des Master-AIF, für Dachfonds Angaben zu den Arten der Zielfonds;
  • c) die konstituierenden Dokumente;
  • d) Angaben zur Bestellung von Verwahrstellen;
  • e) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. a bis d beigefügt wurden;[^141]
  • f) Unterlagen im Sinne von Art. 151 Abs. 1 Bst. b bis d, soweit ein Vertrieb an Privatanleger erfolgt.[^142]

4) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn der AIFM mindestens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 Bst. a und b vorgelegt hat.[^143]

5) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über diesen zu entscheiden.

6) Die FMA kann die Frist nach Abs. 5 auf höchstens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Antrags verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

7) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.

8) Vor Erteilung der Zulassung hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der AIFM:

  • a) Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen AIFM, einer UCITS-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
  • b) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein anderer AIFM, eine UCITS-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.

9) Nach Erhalt der Zulassung kann der AIFM mit der Verwaltung von AIF mit den nach Abs. 3 Bst. a im Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, frühestens jedoch einen Monat nach Einreichung etwaiger fehlender Angaben nach Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. c und d.[^144]

10) Die FMA kann den Umfang der erteilten Zulassung nach Art. 29 Abs. 6 um zusätzliche Anlagestrategien erweitern, wenn der AIFM:[^145]

  • a) bei der FMA einen Antrag nach Abs. 1 mit Angaben nach Abs. 3 einreicht; und
  • b) die Voraussetzungen nach Art. 30 erfüllt sind.

11) Der AIFM hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihm verwalteten AIF der FMA zu melden. Die FMA kann den Zulassungsumfang anpassen, soweit eine davon erfasste Anlagestrategie von AIF dauerhaft nicht mehr verwaltet wird.[^146]

12) Im Falle eines Antrags einer nach Art. 13 UCITSG und Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Verwaltungsgesellschaft sind Unterlagen nach Abs. 2 und 3, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.[^147]

13) Die Regierung kann das Nähere über den Antrag und das Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln, insbesondere:[^148]

  • a) die Antragsform;
  • b) den Mindestinhalt des Geschäftsplans nach Abs. 2 Bst. d;[^149]
  • c) die Eingangsbestätigung und die Vollständigkeit des Antrags nach Abs. 4;
  • d) die Fristverlängerung nach Abs. 6 und die Begründung nach Abs. 7;
  • e) das Verfahren für die Erweiterung des Zulassungsumfanges nach Abs. 10 und für die Anpassung des Zulassungsumfanges nach Abs. 11.

B. Pflichten des AIFM

1. Organisatorische Anforderungen

Art. 32

Kapitalausstattung

1) Die Kapitalausstattung muss mindestens betragen:

  • a) bei selbstverwalteten AIF: 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
  • b) bei AIFM: 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.

2) Überschreitet der Wert der vom AIFM verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als vom AIFM verwaltete Portfolios gelten alle von ihm verwalteten OGAW und AIF sowie etwaiger sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung er Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die er selbst im Auftrag Dritter verwaltet.

3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung zu jeder Zeit mindestens dem in Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Betrag entsprechen.[^150]

4) Aufgehoben[^151]

5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 2 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.[^152]

6) Der AIFM hat zur Abdeckung von Haftungsrisiken entweder über eine zusätzliche Kapitalausstattung oder eine Berufshaftpflichtversicherung für Risiken aus fahrlässigem Handeln zu verfügen.

7) Die Kapitalausstattung muss voll einbezahlt und in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert sein, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können. Sie darf keine spekulativen Positionen enthalten.

8) Für die Umrechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse massgeblich.

9) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Zulassung nach Art. 13 UCITSG hat neben Bestimmungen des UCITSG nur die Abs. 6 und 7 einzuhalten.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts insbesondere bestimmen:

  • a) dass die Kapitalausstattung in bestimmten Fällen bis zu 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt;
  • b) welche Risiken durch die Berufshaftpflichtversicherung oder die Kapitalausstattung abzudecken sind, welche Voraussetzungen für die Bestimmung deren Angemessenheit gelten und wie die Kapitalausstattung oder Berufshaftpflichtversicherung anzupassen ist;
  • c) die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 7.

Art. 33

Mitteilungspflichtige Änderungen[^153]

1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 31 Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben und Unterlagen.

2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.

3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an den AIFM jeweils um einen Monat verlängern.

4) Stimmt die FMA auf Antrag der Änderung binnen kürzerer Frist zu oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.[^154]

5) Der FMA sind vom AIFM alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere die Fälle, in denen:

  • a) eine Neuzulassung erforderlich ist;
  • b) eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

Art. 34[^155]

Qualifizierte Beteiligungen

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem AIFM ist der FMA von dem interessierten Erwerber schriftlich mitzuteilen, wenn aufgrund des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, über- oder unterschreitet oder der AIFM zum Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Festlegung der Stimmrechte sind Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.

2) Die FMA konsultiert nach einer Mitteilung nach Abs. 1 die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn es sich beim interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

  • a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Bank, ein Versicherungsunternehmen oder einen AIFM;
  • b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
  • c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.

3) Erhält der AIFM Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung von Beteiligungen an seinem Kapital nach Abs. 1, unterrichtet er die FMA. Ferner teilt der AIFM der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit.

4) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

6) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung. Sie kann für selbstverwaltete AIF von Abs. 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.

Art. 35

Wohlverhaltensregeln

1) Der AIFM muss:

  • a) seine Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit ausüben;
  • b) bei der Ausübung seiner Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität handeln;
  • c) über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
  • d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihm verwalteten AIF nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
  • e) alle für die Ausübung seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität einhalten;
  • f) alle Anleger der AIF fair behandeln. Kein Anleger eines AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in konstituierenden Dokumenten des AIF vorgesehen.

2) Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a erstreckt:

  • a) darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung erteilt;
  • b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b den einschlägigen Vorschriften über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

3) Aufgehoben[^156]

Art. 36

Vergütung

1) Der AIFM muss unter Berücksichtigung von Anhang 2 Vergütungsgrundsätze und -praktiken für alle Angestellten, auch seine leitenden Angestellten, aufstellen, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des von ihnen verwalteten AIF haben kann. Die Grundsätze und Praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement übereinstimmen beziehungsweise ein solches Risikomanagement fördern; das Risikomanagement muss mit der Risikostruktur und den konstituierenden Dokumenten des AIF vereinbar sein.[^157]

2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig sein zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten des AIFM und der von ihm verwalteten AIF.

3) Aufgehoben[^158]

Art. 37

Interessenkonflikte

1) Jeder AIFM muss so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen des AIF oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist und, sofern es dennoch zu Konflikten kommt, diese erkannt und angemessen behandelt werden. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zwischen dem AIFM, seinen Kunden, AIF, Anlegern und gegebenenfalls Primebrokern - jeweils im Verhältnis zum AIFM und untereinander - zu berücksichtigen.

2) AIFM müssen:

  • a) wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten;
  • b) innerhalb ihrer Betriebsabläufe Aufgaben und Verantwortungsbereiche trennen, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen;
  • c) prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und diese den Anlegern der AIF gegenüber offenlegen.

3) Reichen die vom AIFM getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, setzt der AIFM die Anleger vor dem Abschluss von Geschäften unmissverständlich über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.

4) AIFM legen der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenskonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 vor, wenn sie einen AIF auf Initiative eines Dritten verwalten oder zu verwalten beabsichtigen, einschliesslich in Fällen, in denen:[^159]

  • a) dieser AIF den Namen eines als Promotor auftretenden Dritten verwendet; oder
  • b) ein AIFM einen als Promotor auftretenden Dritten als Beauftragten nach Art. 46 bestellt.

5) In den Informationen nach Abs. 4 haben AIFM insbesondere darzulegen:[^160]

  • a) welche angemessenen Schritte sie unternommen haben, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben; oder
  • b) wie sie Interessenskonflikte, soweit sich diese nicht verhindern lassen, ermitteln, handhaben, überwachen und gegebenenfalls offenlegen, damit sie die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.

Art. 38

Organisation

1) Der AIFM muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung, einschliesslich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554[^161] eingerichtet und verwaltet werden, sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Dazu gehören insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung.[^162]

2) Die Regeln nach Abs. 1 müssen zumindest gewährleisten, dass:

  • a) jedes den AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; und
  • b) das Vermögen des AIF gemäss den konstituierenden Dokumenten sowie dem geltenden Recht angelegt wird.

3) Ein AIFM muss über angemessene Verfahren, über die seine Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.[^163]

Art. 39

Risikomanagement im Allgemeinen[^164]

1) Ein AIFM hat das Risikomanagement und die Portfolioverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Ein AIFM, bei dem wegen der Art, Grösse und Komplexität des AIF die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit der Risikomanagementverfahren nach Abs. 2 nicht beeinträchtigen.[^165]

2) Ein AIFM verwendet geeignete Risikomanagementverfahren, die es ihm erlauben, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Risikomanagementverfahren sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und anzupassen.

3) Der AIFM muss:

  • a) für den AIF ein angemessenes, dokumentiertes und regelmässig aktualisiertes Prüfverfahren ("due diligence") durchführen, wenn er für den AIF Anlagen tätigt;
  • b) sicherstellen, dass die Risiken aus jedem Anlagegegenstand und deren Auswirkungen auf das Portfolio des AIF angemessen und fortlaufend erkannt, eingeschätzt und überwacht werden, insbesondere durch angemessene Stresstests;
  • c) sicherstellen, dass die Risikostruktur des AIF seiner Grösse, der Zusammensetzung seiner Anlagegegenstände, seiner Anlagestrategie, den Anlagezielen sowie den Angaben in den konstituierenden Dokumenten und den Vertriebsunterlagen entspricht;[^166]
  • cbis) sicherstellen, dass die Vergabe von Krediten nach wirksamen Strategien, Verfahren und Prozessen erfolgt;[^167]
  • d) sicherstellen, dass sich die Bonitätsbewertung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des AIF nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützt, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.[^168]

4) Der AIFM begrenzt für jeden AIF:

  • a) den Umfang der maximalen Hebelfinanzierungen;
  • b) die Bestellung von Sicherheiten im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung.

5) Der AIFM hat im Rahmen der Begrenzung nach Abs. 4 Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) die Art und Anlagestrategie des AIF;
  • b) die Herkunft der Hebelfinanzierung;
  • c) Systemrisiken aus der Verbindung oder relevanten Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten;
  • d) die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen;
  • e) die Sicherheiten für die Hebelfinanzierung;
  • f) das Verhältnis von Aktiva und Passiva;
  • g) Umfang, Wesen und Ausmass der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.

6) Der AIFM handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit er eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.[^169]

Art. 39a[^171]

a) Grundsatz

1) Für die Zwecke von Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis hat der AIFM, der AIF verwaltet, die Kredite vergeben oder über Dritte Kreditrisiken erlangen, auch für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung des Kreditportfolios wirksame Strategien, Verfahren und Prozessen umzusetzen und diese auf dem neuesten Stand wirksam zu halten und regelmässig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu überprüfen.

2) Unbeschadet Art. 35 Abs. 1 Bst. b gelten die in Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis und Abs. 7 genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals nicht übersteigt.

3) Der AIFM hat sicherzustellen, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der vom AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt, unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760, 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich um einen der folgenden Kreditnehmer handelt:

  • a) ein Finanzunternehmen nach Art. 13 Ziff. 25 der Richtlinie 2009/138/EG[^172];
  • b) einen AIF; oder
  • c) einen OGAW.

4) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:

  • a) 175 %, wenn es sich um einen offenen AIF handelt;
  • b) 300 %, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.

5) Die Hebelfinanzierung nach Abs. 4 wird als das Verhältnis zwischen dem entsprechend der Commitment-Methode im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013[^173] berechneten Risiko des AIF und seinem Nettoinventarwert ausgedrückt. Bei der Risikoberechnung bleiben Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditgebenden AIF abgedeckt sind, unberücksichtigt.

6) Verstösst ein kreditvergebender AIF gegen die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen und liegt ein Verstoss ausserhalb der Kontrolle des den AIF verwaltenden AIFM, so trifft der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Massnahmen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung trägt.

7) Unbeschadet der Befugnisse der FMA nach Art. 95 gelten die Anforderungen nach Abs. 4 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschliesslich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt. Zudem kann die FMA abweichend von Abs. 4 Bst. a und b strengere Werte vorschreiben, soweit es zur Sicherstellung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems nachweislich erforderlich erscheint.

8) Die in Abs. 3 festgelegte Anlagebeschränkung von 20 %:

  • a) gilt ab dem in den konstituierenden Dokumenten genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt;
  • b) gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräusserung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können; und
  • c) wird vorübergehend unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger, soweit notwendig bis maximal zwölf Monate, ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.

9) Der Anwendungszeitpunkt nach Abs. 8 Bst. a trägt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA eine höchstens zwölfmonatige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.

10) Der AIFM hat sicherzustellen, dass ein von ihm verwalteter AIF keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:

  • a) den AIFM oder dessen Mitarbeiter;
  • b) die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Art. 57 bis 64 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
  • c) ein Unternehmen, dem der AIFM nach Art. 46 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
  • d) ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 des Wertpapierfirmengesetzes wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschliesslich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter Bst. a bis c fallen.

11) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach Art. 105 anzugeben.

12) Dem AIFM ist es untersagt, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.

Art. 39b[^174]

b) Einbehalt

1) Der AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschliessend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:

  • a) bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und
  • b) für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.

2) Abs. 1 gilt nicht, wenn:

  • a) der AIFM mit der Veräusserung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können;
  • b) der Verkauf für die Einhaltung der nach der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassenen Massnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist;
  • c) der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann; oder
  • d) der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements nach Art. 39 Abs. 3 festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.

3) Der AIFM hat auf Ersuchen der FMA nachzuweisen, dass er die Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Abs. 2 erfüllt.

Art. 40

Liquiditätsmanagement

1) Der AIFM hat zur Überwachung und Einschätzung von Liquiditätsrisiken:

  • a) für AIF des offenen Typs oder bei Einsatz von Hebelfinanzierungen angemessene Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren nach Anhang 5 einzusetzen;[^175]
  • b) regelmässig Stresstests unter normalen und aussergewöhnlichen Bedingungen durchzuführen;
  • c) sicherzustellen, dass die Anlagestrategie, die Liquidität der Vermögensgegenstände und die Verpflichtungen des AIF, insbesondere zur Anteilsrücknahme, miteinander vereinbar sind.

2) Der AIFM hat unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist, es sei denn der AIFM kann gegenüber der FMA nachweisen, dass das Liquiditätsmanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.[^176]

3) Zur Gewährleistung der Einhaltung von Abs. 1 und 2 hat der AIFM für jeden von ihm verwalteten offenen AIF mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 5 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.[^177]

4) Der AIFM hat die nach Abs. 3 ausgewählten Instrumente in die konstituierenden Dokumente des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können.[^178]

5) Der AIFM kann abweichend von Abs. 3 beschliessen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.[^179]

6) Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 3 bis 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.[^180]

7) Die Sachauslage nach Anhang 5 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn:[^181]

  • a) der AIF ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder
  • b) das Ziel der Anlagepolitik des AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist.

8) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im gerechtfertigten Interesse der Anleger des AIF in aussergewöhnlichen Fällen die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang 5 Ziff. 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den konstituierenden Dokumenten des AIF enthalten sind, andere aus Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Abs. 3 bis 6 aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der Anleger des AIF auch die in Anhang 5 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.[^182]

9) Der AIFM hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er:[^183]

  • a) das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 aktiviert oder deaktiviert; oder
  • b) ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den konstituierenden Dokumenten des AIF entspricht.

10) Er hat die FMA zudem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des Liquiditätsmanagement-Instruments nach Anhang 5 Ziff. 9 über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten.[^184]

11) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und - bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems - den ESRB unverzüglich über alle nach Abs. 9 und 10 eingegangenen Meldungen.[^185]

12) Die Regierung kann das Nähere über das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 6, mit Verordnung regeln.[^186]

Art. 41[^187]

Aufgehoben

2. Bewertung

Art. 42

Bewertungspflicht

Der AIFM stellt für jeden AIF angemessene und stimmige Bewertungsverfahren nach Art. 43 bis 45 sicher.

Art. 43

Grundsätze der Bewertung

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil ("net asset value"; NAV) und - im Fall eines offenen AIF - des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises nach den konstituierenden Dokumenten des AIF.

2) Mindestens einmal jährlich sind die Vermögensgegenstände zu bewerten und der Nettoinventarwert je Anteil zu berechnen. Die Anleger werden über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil nach Massgabe der konstituierenden Dokumente des AIF informiert.

3) Für AIF des offenen Typs werden die Bewertungen und Berechnungen in einer Häufigkeit durchgeführt, die im Verhältnis zu den Eigenheiten der Vermögensgegenstände und den Regeln zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen angemessen sind.

4) Unabhängig von Abs. 2 ist für AIF der geschlossenen Form eine Bewertung zumindest im Fall der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung vorzunehmen.

5) Die Bewertung muss durchgeführt werden:

  • a) von einem externen Bewerter nach Art. 44;
  • b) vom AIFM selbst, wenn die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Massnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.

6) Findet keine unabhängige Bewertung statt, kann die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde verlangen, dass der AIFM seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen durch einen externen Bewerter oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen lässt.[^188]

7) Kommt der AIFM dem Verlangen der FMA binnen angemessener Frist nicht nach, darf die FMA auf Kosten des AIFM einen externen Bewerter bestellen.

Art. 44

Anforderungen an die externe Bewertung

1) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich. Er muss die Tätigkeit des externen Bewerters wirksam überwachen. Die Tätigkeit eines externen Bewerters darf insbesondere nicht den AIFM daran hindern, im besten Interesse der Anleger zu handeln.

2) Ein externer Bewerter muss:

  • a) qualifiziert, zur Bewertung befähigt und mit Sorgfalt ausgesucht sein;
  • b) einer gesetzlich anerkannten, einer obligatorischen berufsständischen oder einer gesetzlichen Registrierungs-, Bewilligungs- oder Zulassungspflicht unterliegen;
  • c) gewährleisten, dass er die Bewertung wirksam durchführen kann;
  • d) den Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 genügen;
  • e) von dem AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM unabhängig sein.

3) Der externe Bewerter darf die Bewertung nicht an Dritte übertragen.

4) Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle kann gleichzeitig als externer Bewerter bestellt werden, soweit eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung der Verwahrfunktionen von der Ausführung der Bewertungsfunktion vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich bestimmt, verwaltet und den Anlegern des AIF mitgeteilt werden.

5) Die Inanspruchnahme eines externen Bewerters ist der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM anzuzeigen. Die FMA kann bei Fehlen der Unabhängigkeit und bei einem Verstoss gegen Abs. 2 die Beauftragung eines anderen Bewerters verlangen. Art. 43 Abs. 7 gilt entsprechend.

6) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände, die Berechnung des Nettoinventarwertes und die Bekanntgabe des Anteilwertes verantwortlich. Ein Haftungsausschluss ist gegenüber dem AIF und den Anlegern unwirksam.

7) Der externe Bewerter hat seine Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Aufmerksamkeit auszuüben. Er haftet für Schäden, die er beim AIFM durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten des Bewerters verursacht.

Art. 45[^189]

Aufgehoben

3. Aufgabenübertragung

Art. 46

Grundsatz

1) Ein AIFM kann eine oder mehrere seiner Aufgaben oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn:[^190]

  • a) der AIFM in der Lage ist, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
  • b) der Auftragnehmer über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügt und die Personen, die die Geschäfte des Auftragnehmers tatsächlich führen, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen;
  • c) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigt; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;

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