Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-02-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM"), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.[^2]

2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^10]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für:[^11]

2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

3) Aufgehoben[^14]

4) Aufgehoben[^15]

5) Aufgehoben[^16]

Art. 3[^17]

Kleiner AIFM

1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Kapitel X, XIII bis XV sowie der nachfolgenden Bestimmungen nicht für kleine AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte:

2) Bei der Ermittlung der verwalteten Vermögenswerte nach Abs. 1 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

3) Kleine AIFM sind verpflichtet:

4) Kleine AIFM haben bei der FMA binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung als AIFM nach Kapitel III zu beantragen, wenn die in Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten werden. Unbeschadet der Schwellenwerte können kleine AIFM jederzeit eine Zulassung nach Kapitel III beantragen; mit Erteilung der Zulassung unterliegen sie sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

5) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln.

Art. 3a[^18]

Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung

1) Bilden AIFM ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.

2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so sind AIFM für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung in die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes betreffend Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe einzubeziehen.

3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt ein AIFM als Teil der Branche, in die er nach Abs. 2 einbezogen wird.

4) Die von AIFM ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.