Kundmachung vom 26. Februar 2013 der Beschlüsse Nr. 127/2012 und 138/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 127/2012 und 138/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 127/2012 und 138/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel XXIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Art. 2 Bst. e und in Nummer 6 der Konformitätserklärung in Anhang III werden nach den Worten "in das Zollgebiet der Union" die Worte "oder in Gebiete der EFTA-Staaten" eingefügt.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2012 vom 13. Juli 2012[^9] oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 vom 13. Juli 2012[^10], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 6.

[^2]: ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

[^3]: ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 4.

[^6]: ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 40.

[^7]: ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 4.

[^10]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 17.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.