Verordnung vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-11
Letzte Aktualisierung 2025-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 35a Abs. 2 und Art. 38 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2012, LGBl. 2012 Nr. 263, verordnet die Regierung:

Art. 1

Übertragung von Geschäften

Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 2

Verlängerung der Unterstützungsdauer für ein Masterstudium

Die Unterstützungsdauer für ein Masterstudium kann nach Art. 8 Abs. 1 StipG über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, sofern nicht schon im Bachelorstudium eine Verlängerung gewährt wurde.

Art. 3

Einzureichende Belege bei Verlängerung der Unterstützungsdauer

1) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 StipG müssen folgende Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:

  • a) Schulvertrag oder Einschreibebestätigung für die beantragte Unterstützungsdauer; und
  • b) Ausbildungsnachweis (Art. 27 StipG).

2) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 2 StipG müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten die folgenden Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:

  • a) Nachweis, dass die Studierfähigkeit durch einen in Art. 8 Abs. 2 StipG erwähnten Grund eingeschränkt ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde); und
  • b) Studienplanung bis zum Abschluss der Ausbildung.

Art. 4

Unzumutbarer Weg zur auswärtigen Ausbildungsstätte

Der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur auswärtigen Ausbildungsstätte ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StipG unzumutbar, wenn sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des im Anhang eingezeichneten Gebietes befindet.

Art. 5[^1]

Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer

Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen:

  • a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag;
  • b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag;
  • c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.

Art. 6

Daten des Informationssystems

Im Informationssystem der Stipendienstelle werden folgende Personendaten erfasst:

  • a) Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Antrag stellenden Person;
  • b) Ausbildungsdaten;
  • c) Namen der Familienangehörigen;
  • d) Daten über die finanziellen Verhältnisse der Antrag stellenden Person (Vermögen, Einkommen, Drittunterstützungen);
  • e) Steuerdaten der Antrag stellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Anhang

Gebiet nach Art. 4

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

416.01 Stipendienverordnung (StipV)

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli Regierungsrätin

(Art. 4)

...

Diese Verordnung findet erstmals auf Anträge Anwendung, die sich auf einen Ausbildungsabschnitt beziehen, der mit oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^2] beginnt.

...

[^1]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 559.

[^2]: Inkrafttreten: 1. August 2025.

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