Verordnung vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV)
Aufgrund von Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 35a Abs. 2 und Art. 38 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2012, LGBl. 2012 Nr. 263, verordnet die Regierung:
Art. 1
Übertragung von Geschäften
Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 2
Verlängerung der Unterstützungsdauer für ein Masterstudium
Die Unterstützungsdauer für ein Masterstudium kann nach Art. 8 Abs. 1 StipG über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, sofern nicht schon im Bachelorstudium eine Verlängerung gewährt wurde.
Art. 3
Einzureichende Belege bei Verlängerung der Unterstützungsdauer
1) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 StipG müssen folgende Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:
- a) Schulvertrag oder Einschreibebestätigung für die beantragte Unterstützungsdauer; und
- b) Ausbildungsnachweis (Art. 27 StipG).
2) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 2 StipG müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten die folgenden Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:
- a) Nachweis, dass die Studierfähigkeit durch einen in Art. 8 Abs. 2 StipG erwähnten Grund eingeschränkt ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde); und
- b) Studienplanung bis zum Abschluss der Ausbildung.
Art. 4
Unzumutbarer Weg zur auswärtigen Ausbildungsstätte
Der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur auswärtigen Ausbildungsstätte ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StipG unzumutbar, wenn sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des im Anhang eingezeichneten Gebietes befindet.
Art. 5[^1]
Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer
Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen:
- a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag;
- b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag;
- c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.
Art. 6
Daten des Informationssystems
Im Informationssystem der Stipendienstelle werden folgende Personendaten erfasst:
- a) Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Antrag stellenden Person;
- b) Ausbildungsdaten;
- c) Namen der Familienangehörigen;
- d) Daten über die finanziellen Verhältnisse der Antrag stellenden Person (Vermögen, Einkommen, Drittunterstützungen);
- e) Steuerdaten der Antrag stellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Anhang
Gebiet nach Art. 4
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
416.01 Stipendienverordnung (StipV)
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli Regierungsrätin
(Art. 4)
...
Diese Verordnung findet erstmals auf Anträge Anwendung, die sich auf einen Ausbildungsabschnitt beziehen, der mit oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^2] beginnt.
...
[^1]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 559.
[^2]: Inkrafttreten: 1. August 2025.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.