Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 28. März 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 9 Abs. 2, Art. 19 und 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bezeichnung der Ministerien und Geschäftsverteilung

Art. 3

Ministerien

Bei der Kollegialregierung bestehen folgende Ministerien:

Art. 4

Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ministerien erfolgt nach Massgabe von Anhang 1.

III. Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Unternehmen

Art. 5

Stabsstellen der Kollegialregierung

Der Kollegialregierung sind folgende Stabsstellen zugeordnet:

Art. 6

Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Unternehmen

Den einzelnen Ministerien werden unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs der Geschäfte nach Massgabe von Anhang 2 zugeordnet:

IV. Führung der Regierungstätigkeit

Art. 7

Planungsinstrumente und Controlling

1) Die Kollegialregierung führt die Regierungstätigkeit insbesondere mit folgenden Planungsinstrumenten:

2) Die Planungsinstrumente nach Abs. 1 geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit. Sie enthalten die Ziele und Projekte der Kollegialregierung und legen die Massnahmen und Prioritäten fest.

3) Die Umsetzung der Ziele, Projekte und Massnahmen unterliegt einer periodischen Erfolgskontrolle (Controlling).

V. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 9

Änderung von Bezeichnungen

1) In folgenden Verordnungen ist die Wortfolge "Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Staates" durch die Wortfolge "Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:

2) In folgenden Verordnungen ist im Ingress die Wortfolge "Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," bzw. "Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," durch die Wortfolge "Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348," zu ersetzen:

3) Im Ingress der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der Regierung, LGBl. 1987 Nr. 5, ist die Wortfolge "Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," durch die Wortfolge "Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, und Art. 18 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der geltenden Fassung," zu ersetzen.

4) In der Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, sind zu ersetzen:

5) In der Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, ist nach Art. 12 Abs. 2 Bst. m die Wortfolge "n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter." einzufügen.

6) In Art. 16b Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei, LGBl. 2003 Nr. 274, ist die Wortfolge "durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied" durch die Wortfolge "durch das zuständige Regierungsmitglied" zu ersetzen.

7) In Art. 28a der Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, ist die Wortfolge "das für das Ressort Inneres zuständige Regierungsmitglied" durch die Wortfolge "das für das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft zuständige Regierungsmitglied" zu ersetzen.

8) In der Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, sind zu ersetzen:

9) In der Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, sind zu ersetzen:

10) In Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 7. September 2004 über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV), LGBl. 2004 Nr. 198, ist die Wortfolge "des Ressorts Bildungswesen" durch die Wortfolge "des Generalsekretariats des Ministeriums für Äusseres, Bildung und Kultur" zu ersetzen.

11) In der Verordnung vom 3. Juli 2007 zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsverordnung; GVV), LGBl. 2007 Nr. 168, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:

12) In Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. November 2007 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsverordnung; LVV), LGBl. 2007 Nr. 314, ist die Bezeichnung "zuständigen Ressorts" durch die Wortfolge "nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder" zu ersetzen.

13) In Art. 126 der Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "Ministerium für Präsidiales und Finanzen" zu ersetzen.

14) In Art. 9 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV), LGBl. 2009 Nr. 279, ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "Ministerium für Präsidiales und Finanzen" zu ersetzen.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. März 2013 in Kraft.

Anhang 1[^7]

Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ministerien

Anhang 2[^8]

Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen öffentlichen Unternehmen zu den einzelnen Ministerien

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.