Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 28. März 2013
Aufgrund von Art. 9 Abs. 2, Art. 19 und 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a) die Zuordnung der Geschäftsbereiche Wirtschaft, Justiz, Bildung, Umwelt, Sport und Kultur zu den einzelnen Ministerien;[^1]
- b) die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ministerien;
- c) die der Kollegialregierung zugeordneten Stabsstellen;
- d) die Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen öffentlichen Unternehmen zu den einzelnen Ministerien;
- e) die Planungs- und Kontrollinstrumente zur Führung der Regierungstätigkeit.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bezeichnung der Ministerien und Geschäftsverteilung
Art. 3
Ministerien
Bei der Kollegialregierung bestehen folgende Ministerien:
- a) Ministerium für Präsidiales und Finanzen;
- b) Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur;[^2]
- c) Ministerium für Gesellschaft und Justiz;[^3]
- d) Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport;[^4]
- e) Ministerium für Infrastruktur und Bildung.[^5]
Art. 4
Geschäftsverteilung
Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ministerien erfolgt nach Massgabe von Anhang 1.
III. Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Unternehmen
Art. 5
Stabsstellen der Kollegialregierung
Der Kollegialregierung sind folgende Stabsstellen zugeordnet:
- a) der Regierungssekretär;
- b) die Regierungskanzlei.
Art. 6
Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts und sonstigen öffentlichen Unternehmen
Den einzelnen Ministerien werden unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs der Geschäfte nach Massgabe von Anhang 2 zugeordnet:
- a) die Amtsstellen;
- b) die besonderen Kommissionen;
- c) die besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen öffentlichen Unternehmen.
IV. Führung der Regierungstätigkeit
Art. 7
Planungsinstrumente und Controlling
1) Die Kollegialregierung führt die Regierungstätigkeit insbesondere mit folgenden Planungsinstrumenten:
- a) langfristige, strategische Ziele (Art. 7 RVOG);
- b) Regierungsprogramm (Art. 7 RVOG);
- c) Finanzplanung (Art. 25 FHG);
- d) Geschäftsplanung (Art. 13 GVVKG);
- e) Leistungsanalyse.[^6]
2) Die Planungsinstrumente nach Abs. 1 geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit. Sie enthalten die Ziele und Projekte der Kollegialregierung und legen die Massnahmen und Prioritäten fest.
3) Die Umsetzung der Ziele, Projekte und Massnahmen unterliegt einer periodischen Erfolgskontrolle (Controlling).
V. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 25. März 2009 über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 2009 Nr. 116;
- b) Verordnung vom 23. Juni 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 2009 Nr. 171;
- c) Verordnung vom 18. Januar 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 2011 Nr. 18;
- d) Verordnung vom 13. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung, LGBl. 2012 Nr. 66.
Art. 9
Änderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Verordnungen ist die Wortfolge "Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Staates" durch die Wortfolge "Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
- a) Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), LGBl. 2009 Nr. 316;
- b) Verordnung vom 9. Dezember 2009 über den Schutz von Informationen des Landes (Informationsschutzverordnung; ISchV), LGBl. 2009 Nr. 315.
2) In folgenden Verordnungen ist im Ingress die Wortfolge "Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," bzw. "Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," durch die Wortfolge "Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348," zu ersetzen:
- a) Verordnung vom 23. September 1975 über die Zuteilung von Geschäften an die Regierungskanzlei, LGBl. 1975 Nr. 56;
- b) Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl. 1995 Nr. 117.
3) Im Ingress der Verordnung vom 27. Januar 1987 über den Rechtsdienst der Regierung, LGBl. 1987 Nr. 5, ist die Wortfolge "Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41," durch die Wortfolge "Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, und Art. 18 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der geltenden Fassung," zu ersetzen.
4) In der Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, sind zu ersetzen:
- a) in Art. 4 Abs. 1 die Wortfolge "und von dem gemäss Ressortplan zuständigen Regierungsmitglied zum Dienstantritt vereidigt" durch die Wortfolge "und vom Regierungschef zum Dienstantritt vereidigt";
- b) in Art. 21 Abs. 4 die Wortfolge "des Gefängnisses werden von den Kommandodiensten wahrgenommen, soweit nicht das Ressort Justiz unmittelbar zuständig ist." durch die Wortfolge "des Landesgefängnisses werden von den Kommandodiensten wahrgenommen.";
- c) in Art. 101 Abs. 3 die Wortfolge "der zuständige Ressortinhaber" durch die Wortfolge "das zuständige Regierungsmitglied".
5) In der Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, ist nach Art. 12 Abs. 2 Bst. m die Wortfolge "n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter." einzufügen.
6) In Art. 16b Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei, LGBl. 2003 Nr. 274, ist die Wortfolge "durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied" durch die Wortfolge "durch das zuständige Regierungsmitglied" zu ersetzen.
7) In Art. 28a der Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, ist die Wortfolge "das für das Ressort Inneres zuständige Regierungsmitglied" durch die Wortfolge "das für das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft zuständige Regierungsmitglied" zu ersetzen.
8) In der Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, sind zu ersetzen:
- a) in Art. 15 Abs. 2 Bst. d die Wortfolge "Mitarbeitern der Ressorts, die Regierungsmitglieder regelmässig auf Reisen begleiten, insbesondere persönliche Mitarbeiter, Ressortsekretäre und Mitarbeiter des Ressort Äusseres" durch die Wortfolge "Mitarbeitern der Generalsekretariate und allfälligen persönlichen Mitarbeitern, die Regierungsmitglieder regelmässig auf Reisen begleiten";
- b) in Art. 15 Abs. 3 die Bezeichnung "Ressortinhabers" durch die Bezeichnung "zuständigen Regierungsmitglieds".
9) In der Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, sind zu ersetzen:
- a) in Art. 1 Abs. 2 die Bezeichnung "Ressort" durch die Bezeichnung "Regierungsmitglied";
- b) in Art. 5 Abs. 3 die Wortfolge "im zuständigen Ressort der Regierung" durch die Wortfolge "vom zuständigen Regierungsmitglied".
10) In Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 7. September 2004 über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV), LGBl. 2004 Nr. 198, ist die Wortfolge "des Ressorts Bildungswesen" durch die Wortfolge "des Generalsekretariats des Ministeriums für Äusseres, Bildung und Kultur" zu ersetzen.
11) In der Verordnung vom 3. Juli 2007 zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsverordnung; GVV), LGBl. 2007 Nr. 168, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
- a) in Art. 17 die Bezeichnung "Ressort Inneres" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz";
- b) in Art. 16 Abs. 1, Art. 18 und 19 die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "Amt für Justiz".
12) In Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. November 2007 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsverordnung; LVV), LGBl. 2007 Nr. 314, ist die Bezeichnung "zuständigen Ressorts" durch die Wortfolge "nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder" zu ersetzen.
13) In Art. 126 der Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "Ministerium für Präsidiales und Finanzen" zu ersetzen.
14) In Art. 9 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV), LGBl. 2009 Nr. 279, ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "Ministerium für Präsidiales und Finanzen" zu ersetzen.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. März 2013 in Kraft.
Anhang 1[^7]
Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ministerien
Anhang 2[^8]
Zuordnung der Amtsstellen, der besonderen Kommissionen, der Verbandspersonen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen öffentlichen Unternehmen zu den einzelnen Ministerien
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4)
- I. Ministerium für Präsidiales und Finanzen
- A. Präsidiales
-
- Allgemeine Landespolitik:
- 1.1 Verfassung
- 1.2 Landtag
- 1.3 Staat und Kirche
-
- Allgemeine Regierungspolitik (Strategische Führung und Koordination):
- 2.1 Führung der Regierung, einschliesslich strategische Ziele der Regierungstätigkeit, Regierungsprogramm und Controlling
- 2.2 Koordination Regierungspolitik
- 2.3 Koordination EWR
- 2.4 Koordination Corporate Governance, einschliesslich Bestellung der strategischen Führungsebene
- 2.5 Koordination Cyber-Sicherheit
-
- Information und Kommunikation der Regierung:
- 3.1 Information der Öffentlichkeit allgemein
- 3.2 Information vor Wahlen und Abstimmungen
- 3.3 Presse-, Radio- und Fernsehinformation
- 3.4 Landeskanal
-
- Allgemeine Organisation:
- 4.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich Bestellung von Kommissionen und Beiräten
- 4.2 Personal- und Besoldungsangelegenheiten, einschliesslich Pensionsversicherung
- 4.3 Informatik
- 4.4 Registratur
- 4.5 Protokoll
- 4.6 Öffentliches Auftragswesen
- 4.7 E-Government
-
- Amtliche Kundmachungen, insbesondere Landesgesetzblatt und Amtsblatt
-
- Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsetzung
-
- Statistik
- B. Finanzen
-
- Landesvoranschlag, Landesrechnung, Finanzplanung
-
- Buchhaltungs- und Zahlungswesen des Landes
-
- Beteiligung des Landes an Unternehmen
-
- Aufnahme von langfristigem Fremdkapital
-
- Steuern, Abgaben und Gebühren
-
- Zollabgaben
-
- Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
-
- Finanzielle Überwachung von Fonds und öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen
-
- Verwaltung des Landesvermögens
-
- Finanzmarktrecht
-
- Internationale Finanzplatz- und Steuerangelegenheiten, insbesondere bilaterale und multilaterale Steuerabkommen
-
- Internationale Finanzinstitutionen, insbesondere Internationaler Währungsfonds (IWF)
-
- Finanzplatzentwicklung
-
- Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte
- II. Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur
- A. Äusseres
-
- Wahrung der aussenpolitischen Interessen Liechtensteins:
- 1.1 Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes
- 1.2 Kohärenz der Aussenpolitik
-
- Bilaterale Beziehungen:
- 2.1 Bilaterale Zusammenarbeit
- 2.2 Diplomatische und konsularische Beziehungen
-
- Grenzüberschreitende regionale und plurilaterale Zusammenarbeit
-
- Multilaterale Beziehungen:
- 4.1 Europäische Zusammenarbeit, insbesondere Europarat, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Europäischer Wirtschaftsraum, Europäische Freihandelsassoziation, Europäische Patentorganisation, Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, Konferenz der Europäischen Post- und Fernmeldeverwaltungen
- 4.2 Internationale Zusammenarbeit, insbesondere Organisation der Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen und Sonderorgane, Welthandelsorganisation, Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
-
- Staatsverträge und internationale Übereinkommen, einschliesslich Wahrung der sich daraus ergebenden Rechte und Interessen
-
- Internationale humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung:
- 6.1 Not- und Wiederaufbauhilfe
- 6.2 Internationale Flüchtlings- und Migrationshilfe (Multilaterale Projekte)
- 6.3 Entwicklungszusammenarbeit
-
- Menschenrechtspolitik
- B. Umwelt
-
- Allgemeine Umweltpolitik, einschliesslich internationale Klimapolitik
-
- Umweltschutz:
- 2.1 Gewässerschutz
- 2.2 Wassernutzung, Abwasser
- 2.3 Nichtionisierende Strahlung
- 2.4 Luftreinhaltung, Emissionshandel
- 2.5 Lärmschutz
- 2.6 Bodenschutz
- 2.7 Abfallbewirtschaftung
- 2.8 Gifte und umweltgefährdende Stoffe
-
- Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung
-
- Landwirtschaft:
- 4.1 Förderung der Land- und Alpwirtschaft
- 4.2 Bodenverbesserungen und Bodenschutz
- 4.3 Landwirtschaftliches Bauwesen
-
- Wald, Natur und Landschaft:
- 5.1 Waldwirtschaft
- 5.2 Natur- und Landschaftsschutz
- 5.3 Meteorologische Daten
- 5.4 Berggebietssanierung
- 5.5 Jagd
- 5.6 Fischerei
- C. Kultur
-
- Kulturförderung
-
- Museen
-
- Briefmarken
-
- Landesarchiv
-
- Bibliothekswesen
-
- Denkmalschutz
-
- Kulturgüterpflege
- III. Ministerium für Gesellschaft und Justiz
- A. Gesellschaft
-
- Allgemeine Gesellschafts- und Sozialpolitik
-
- Generationen
-
- Familien:
- 3.1 Allgemeine Familienpolitik
- 3.2 Familienförderung
- 3.3 Mietbeiträge für Familien
-
- Kinder und Jugendliche:
- 4.1 Kinder- und Jugendförderung
- 4.2 Kinder- und Jugendschutz
- 4.3 Kinder- und Jugendhilfe
- 4.4 Kinder- und Jugendbeteiligung sowie -vertretung
-
- Chancengleichheit:
- 5.1 Gleichstellung von Frau und Mann
- 5.2 Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 5.3 Gleichstellung in weiteren Angelegenheiten
-
- Sozialversicherungen:
- 6.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung
- 6.2 Invalidenversicherung
- 6.3 Ergänzungsleistungen
- 6.4 Familienzulagen
- 6.5 Mutterschaftszulagen
- 6.6 Krankenversicherung
- 6.7 Unfallversicherung
-
- Sozialhilfe:
- 7.1 Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
- 7.2 Sozialhilfeträger
-
- Altershilfe:
- 8.1 Stationäre Pflege
- 8.2 Ambulante Pflege und Dienstleistungen
-
- Allgemeine Gesundheitspolitik
-
- Gesundheitsförderung und Prävention
-
- Spitalwesen:
- 11.1 Liechtensteinisches Landesspital
- 11.2 Vertragsspitäler
-
- Humansanitätswesen
-
- Lebensmittelpolizei
-
- Arzneimittel
-
- Veterinärwesen
-
- Tierschutz
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