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Kundmachung vom 30. April 2013 der Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2013-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2012

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 217/2012 bis 219/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1)"

Art. 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1).(1)

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^3] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72, sowie (EU) Nr. 1061/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012[^18], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

[^2]: ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.

[^5]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.

[^6]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.

[^7]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.

[^8]: ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.

[^9]: ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

[^10]: ABl. L 47 vom 24.2.1996, S. 35.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.

[^13]: ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.

[^14]: ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

[^15]: ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.

[^16]: ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.