Kundmachung vom 30. April 2013 der Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 217/2012 bis 219/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2010/30/EU wird die Richtlinie 92/75/EWG des Rates[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1).(1)
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens[^3] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel IV wird der Wortlaut der Nummern 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
-
- In Kapitel IV werden nach Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "4i. 32010 R 1059: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1)
- 4j. 32010 R 1060: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17)
- 4k. 32010 R 1061: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47), berichtigt in ABl L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72
- 4l. 32010 R 1062: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64) "
-
- In Anlage 1 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
-
- In Anlage 2 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "11i. 32010 R 1059: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
- 11j. 32010 R 1060: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17)(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
- 11k. 32010 R 1061: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47), berichtigt in ABl L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
- 11l. 32010 R 1062: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
-
- In Anlage 5 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
-
- In Anlage 6 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72, sowie (EU) Nr. 1061/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel IV wird der Text der Nummern 2 (Richtlinie 79/531/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) wird gestrichen.
-
- In Kapitel IV wird der Text von Nummer 4h (Verordnung (EG) Nr. 2002/31 der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
-
- In Kapitel IV wird nach Nummer 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4m. 32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1)"
-
- In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel IV wird der Text von Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
-
- Nach Nummer 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "11m. 32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
-
- In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012[^18], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird die Richtlinie 97/17/EG der Kommission[^8] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird die Richtlinie 94/2/EG der Kommission[^9] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird die Richtlinie 95/12/EG der Kommission[^10] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission[^14] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist.
-
- Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates[^15] und die Richtlinie 86/594/EWG des Rates[^16], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind folglich aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
[^2]: ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.
[^5]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.
[^6]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.
[^7]: ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.
[^8]: ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.
[^9]: ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.
[^10]: ABl. L 47 vom 24.2.1996, S. 35.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.
[^13]: ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.
[^14]: ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.
[^15]: ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.
[^16]: ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.
[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^18]: ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.