Übereinkommen über Streumunition

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2013-05-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Dublin am 30. Mai 2008

Zustimmung des Landtags: 20. Dezember 2012

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2013

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind; entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird; besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschliesslich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können; tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den grossen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen; überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen; in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde; entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen; eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern; im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden; in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben; fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind; erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist; erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken; eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten; erfreut ausserdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind; unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit; in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schliessen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt; nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken; gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren geniessen; sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals:

2) Abs. 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.

3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

Art. 3

Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

1) Jeder Vertragsstaat trennt nach Massgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, und markiert sie zum Zweck der Vernichtung.

2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Abs. 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.

3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in Abs. 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter aussergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Fristverlängerungen, um die ersucht wird, dürfen die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.

4) Jedes Ersuchen um Fristverlängerung enthält:

5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, beschliessen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen. Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt.

6) Unbeschadet des Art. 1 ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunitionen und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition zulässig. Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.

7) Unbeschadet des Art. 1 ist die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Abs. 6 genannten Zwecke zulässig.

8) Vertragsstaaten, die Streumunition oder explosive Submunitionen für die in den Abs. 6 und 7 genannten Zwecke zurückbehalten, erwerben oder weitergeben, legen einen ausführlichen Bericht über die geplante und tatsächliche Verwendung dieser Streumunition und explosiven Submunitionen und ihre Art, Menge und Losnummern vor. Werden Streumunition oder explosive Submunitionen für diese Zwecke an einen anderen Vertragsstaat weitergegeben, so enthält der Bericht einen Hinweis auf den Vertragsstaat, der sie erhält. Ein solcher Bericht wird für jedes Jahr, während dessen ein Vertragsstaat Streumunition oder explosive Submunitionen zurückbehalten, erworben oder weitergegeben hat, verfasst und wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres vorgelegt.

Art. 4

Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen; hierfür gilt Folgendes:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.