Verordnung vom 21. Mai 2013 über den Rechtsdienst der Regierung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-05-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 33 und 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, Art. 18 Abs. 2 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, und Art. 91a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Grundsatz

1) Der Rechtsdienst der Regierung ist eine Stabsstelle im Sinne von Art. 30 Bst. b RVOG und dem Ministerium für Präsidiales und Finanzen zugeordnet.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Aufgaben

1) Dem Rechtsdienst der Regierung sind folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

2) Der Rechtsdienst der Regierung nimmt im Auftrag des Regierungschefs oder der Regierung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.