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Kundmachung vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 17/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2013-07-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 17/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 17/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1h (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Für die Zwecke des Abkommens gilt die Richtlinie mit folgenden Anpassungen:

Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten.

wenn ein EFTA-Staat dies vorsieht, Lebensräume oder Arten oder Typen von Lebensräumen oder Arten, die von dem betreffenden EFTA-Staat für gleichartige Zwecke wie in den beiden in Art. 2 Abs. 3 genannten Richtlinien ausgewiesen werden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 114.

[^2]: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.