Kundmachung vom 11. Juni 2013 der Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 200/2012 und 201/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen[^1], berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32010 R 0066: Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nummer 2ad (Entscheidung 2000/730/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32010 D 0709: Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53).
-
- Nummer 2e (Entscheidung 2003/200/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0264: Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34)."
-
- Nummer 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0263: Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22)."
-
- Nummer 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0331: Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13)."
-
- Nummer 2q (Entscheidung 2005/341/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0337: Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5)."
-
- Nummer 2r (Entscheidung 2005/342/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0382: Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40)."
-
- Nummer 2s (Entscheidung 2005/343/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0330: Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5)."
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- Nummer 2t (Entscheidung 2005/344/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0383: Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52), berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44."
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- Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0381: Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28)."
-
- Nummer 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0333: Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12), berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/709/EU, 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/330/EU, 2011/331/EU, 2011/333/EU, berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, 2011/337/EU, 2011/381/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU, berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2012 vom 26. Oktober 2012[^25], wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier[^9], berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger[^13], berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission[^14], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2010/709/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission[^15], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2003/200/EG der Kommission[^16], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/264/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Mit dem Beschluss 2011/330/EU der Kommission wird die Entscheidung 2005/343/EG der Kommission[^17], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission[^18], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/331/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2002/741/EG der Kommission[^19], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/341/EG der Kommission[^20], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/337/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/360/EG der Kommission[^21], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/342/EG der Kommission[^22], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/382/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/344/EG der Kommission[^23], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/383/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
[^2]: ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53.
[^5]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.
[^6]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.
[^7]: ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5.
[^8]: ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13.
[^9]: ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12.
[^10]: ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5.
[^11]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28.
[^12]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40.
[^13]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52.
[^14]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.
[^15]: ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.
[^16]: ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.
[^17]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.
[^18]: ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.
[^19]: ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.
[^20]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.
[^21]: ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.
[^22]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.
[^23]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.