Kundmachung vom 11. Juni 2013 der Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 200/2012 und 201/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 200/2012 und 201/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen[^1], berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 2a (Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32010 R 0066: Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, berichtigt in ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 355, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nummer 2ad (Entscheidung 2000/730/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32010 D 0709: Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53).
-
- Nummer 2e (Entscheidung 2003/200/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0264: Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34)."
-
- Nummer 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0263: Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22)."
-
- Nummer 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0331: Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13)."
-
- Nummer 2q (Entscheidung 2005/341/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0337: Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5)."
-
- Nummer 2r (Entscheidung 2005/342/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0382: Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40)."
-
- Nummer 2s (Entscheidung 2005/343/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0330: Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5)."
-
- Nummer 2t (Entscheidung 2005/344/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0383: Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52), berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44."
-
- Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0381: Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28)."
-
- Nummer 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32011 D 0333: Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12), berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/709/EU, 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/330/EU, 2011/331/EU, 2011/333/EU, berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, 2011/337/EU, 2011/381/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU, berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2012 vom 26. Oktober 2012[^25], wobei der spätere Zeitpunkt massgeblich ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier[^9], berichtigt in ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 34, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger[^13], berichtigt in ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 44, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission[^14], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2010/709/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission[^15], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/263/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2003/200/EG der Kommission[^16], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/264/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Mit dem Beschluss 2011/330/EU der Kommission wird die Entscheidung 2005/343/EG der Kommission[^17], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission[^18], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/331/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2002/741/EG der Kommission[^19], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/341/EG der Kommission[^20], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/337/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/360/EG der Kommission[^21], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/342/EG der Kommission[^22], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/382/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entscheidung 2005/344/EG der Kommission[^23], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2011/383/EU der Kommission aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
[^2]: ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53.
[^5]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.
[^6]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.
[^7]: ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5.
[^8]: ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 13.
[^9]: ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12.
[^10]: ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5.
[^11]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28.
[^12]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40.
[^13]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52.
[^14]: ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.
[^15]: ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.
[^16]: ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.
[^17]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.
[^18]: ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.
[^19]: ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.
[^20]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.
[^21]: ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.
[^22]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.
[^23]: ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)