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Kundmachung vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2013-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2013

Zustimmung des Landtags: 25. April 2013

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 13/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: "32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)(1)

Art. 2

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung: "32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen; Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern; Preise einschliesslich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 9/2013

[^2]: ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9.

[^3]: ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.