Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen, Gemeinden und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST)

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2013-08-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern am 25. Februar 2003[^1]

Inkrafttreten: 22. Juni 2004

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone, Gemeinden und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

Art. 1

Gegenstand

Art. 2

Trägerschaft

Art. 3

Leistungsauftrag

Die KOST erbringt insbesondere folgende Leistungen: Sie

Art. 4

Zuständigkeiten

Die Archivdirektoren und Archivdirektorinnen der Träger der KOST bilden die Aufsichtskommission. Diese konstituiert sich selbst.

Die Aufsichtskommission wählt den Steuerungsausschuss und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende unter weitest möglicher Berücksichtigung der Landessprachen und der Natur der Trägerarchive. Sie genehmigt das Betriebsreglement, das Budget, die Rechnung, den Jahresbericht und die einzelnen Projekte. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer Träger.

Die Entscheide der Aufsichtskommission werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vertreter der Träger der KOST gefällt. Jeder Träger hat eine Stimme.

Der Steuerungsausschuss ist das Lenkungsorgan für die KOST. Er ist direkt der Aufsichtskommission verantwortlich.

Der Steuerungsausschuss setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. In seiner Zusammensetzung hat der Steuerungsausschuss so weit wie möglich derjenigen der Aufsichtskommission zu entsprechen.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben und Kompetenzen sind im Betriebsreglement festgehalten.

Art. 5

Standort

Die Geschäftsstelle der KOST ist dem Schweizerischen Bundesarchiv angegliedert. Die Räumlichkeiten, die Infrastruktur und die Personaladministration werden vom Bundesarchiv zur Verfügung gestellt. Die Modalitäten regelt ein separater Vertrag zwischen der Aufsichtskommission und dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 6

Organisation

Die fachliche und administrative Zuordnung und Unterstellung der Geschäftsstelle der KOST und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie deren Finanz- und Berichtswesen werden durch das Betriebsreglement geregelt.

Art. 7

Personal

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden personalrechtlich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft angestellt. Die gesamten Lohn- und Versicherungskosten gehen jedoch zu Lasten der übrigen Träger.

Fachlich ist das Personal dem Steuerungsausschuss unterstellt. Das Nähere regelt das Betriebsreglement.

Die Besoldung richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Für die Startphase gelten 120 Stellenprozente als bewilligt. Eine Aufstockung des Personalbestandes bedarf der vorgängigen Zustimmung von drei Vierteln der Träger.

Art. 8

Finanzierung

Art. 9

Nutzung der Ergebnisse

Art. 10

Auflösung

Die Verwaltungsvereinbarung kann auf Antrag eines Beteiligten mit einem qualifizierten Mehr von drei Vierteln der Trägerschaft aufgelöst werden. Eine Auflösung kann, unter Beachtung der Kündigungsfrist für das angestellte Personal, jederzeit beschlossen werden.

Art. 11

Schlussbestimmung

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mindestens 15 weiteren Trägern unterzeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht ist. Für später beitretende öffentliche Gemeinwesen tritt sie mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft. Ausgearbeitet durch die Konferenz der leitenden Archivarinnen und Archivare auf Bundes- und Kantonsebene sowie des Fürstentums Liechtenstein (Schweizerische Archivdirektorenkonferenz), revidiert durch die Aufsichtskommission KOST. Massgebend ist die deutsche Fassung der Vereinbarung.

Beitritte zur Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST)

Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung (gestützt auf die Beitrittsbeschlüsse der einzelnen Träger)

[^1]: In der von der Aufsichtskommission KOST am 19. September 2012 beschlossenen Fassung (Erweiterung des Steuerungsausschusses in Art. 4.1 und 4.2 sowie redaktionelle Anpassungen betreffend die Beteiligung der Gemeinden an der KOST).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.