Verordnung vom 13. August 2013 über Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Qualitätssicherungsprüfungsverordnung; QSPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-08-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 38 Abs. 2, Art. 47c Abs. 2, Art. 50 Abs. 4 und Art. 106 des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt:[^3]

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^4]

3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]

Art. 2 [^6]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Prüfungsstandards bei Abschlussprüfungen

Art. 3

a) im Allgemeinen[^8]

1) Bis zur Annahme der internationalen Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission in dem Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG müssen Abschlussprüfungen nach den internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing - ISA) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.[^9]

2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben in ihrem Bestätigungsvermerk in eindeutiger Weise auf den Prüfungsstandard nach Abs. 1 hinzuweisen, welcher bei der Durchführung der Abschlussprüfung Anwendung gefunden hat.[^10]

3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den internationalen Qualitätsmanagementstandards (International Standards on Quality Management - ISQM) des IAASB in ihrer jeweils geltenden Fassung sicherstellen.[^11]

4) Aufgehoben[^12]

Art. 3a [^13]

b) bei weniger komplexen Unternehmen

1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 können Abschlussprüfungen bei weniger komplexen Unternehmen unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nach dem internationalen Prüfungsstandard für die Abschlussprüfung weniger komplexer Unternehmen (International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities - ISA for LCE) des IAASB in ihrer jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.

2) Der ISA for LCE darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, angewendet werden, wenn:

3) Im Übrigen findet Art. 3 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

IIa. Prüfungsstandards bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung[^14]

Art. 3b [^15]

Anzuwendende Prüfungsstandards

1) Bis zur Annahme der Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission in dem Verfahren nach Art. 26a Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG müssen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised), Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information, des IAASB auf der Grundlage der Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit durchgeführt werden.

2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen bei der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach dem internationalen Qualitätsmanagementstandard 1 (International Standard on Quality Management 1 - ISQM1) des IAASB in seiner jeweils geltenden Fassung sicherstellen.

III. Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen[^16]

Art. 4

Gegenstand und Umfang der Qualitätssicherungsprüfungen[^17]

1) Gegenstand und Umfang der Qualitätssicherungsprüfungen richten sich nach Art. 50 des Gesetzes.[^18]

2) Die Überprüfung der Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften und Standards erfolgt risikoorientiert.

3) Sofern in vorangegangenen Qualitätssicherungsprüfungen Empfehlungen nach Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes ausgesprochen wurden oder eine andere Anordnung erging, hat die FMA zudem deren Umsetzung und Einhaltung zu überprüfen, sofern noch keine Nachprüfung nach Art. 11 Abs. 3 erfolgt ist.[^19]

Art. 5 [^20]

Ordentliche und ausserordentliche Qualitätssicherungsprüfungen

1) Die FMA führt in regelmässigen Abständen ordentliche Qualitätssicherungsprüfungen durch oder lässt diese durch beauftragte Dritte nach Massgabe von Art. 13 durchführen.

2) Die FMA bestimmt den Beginn und den Ort der Qualitätssicherungsprüfungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung. Sie wählt die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfenden Abschlussprüfungsmandate sowie Mandate zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Beginn der Qualitätssicherungsprüfung aus. Sie kann Art und Umfang von Stichproben während einer Qualitätssicherungsprüfung jederzeit erweitern.[^21]

3) Die FMA kann jederzeit ausserordentliche Qualitätssicherungsprüfungen durchführen oder durch beauftragte Dritte nach Massgabe von Art. 13 durchführen lassen, wenn der Verdacht auf einen Verstoss gegen anzuwendende Vorschriften und Standards vorliegt. Der Prüfungsumfang richtet sich entsprechend dem Anlassfall nach Art. 4 Abs. 2.

Art. 6 [^22]

Ankündigung von Qualitätssicherungsprüfungen

1) Die FMA hat Qualitätssicherungsprüfungen in der Regel anzukündigen.

2) Bei ausserordentlichen Qualitätssicherungsprüfungen kann die FMA auf deren Ankündigung verzichten, sofern dies verhältnismässig ist und der Zweck der Kontrolle es verlangt.

Art. 7 [^23]

In die Qualitätssicherungsprüfung einzubeziehende Abschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

1) In die ordentliche Qualitätssicherungsprüfung werden diejenigen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen, die seit der vorangegangenen ordentlichen Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt wurden.

2) Eine Abschlussprüfung sowie eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt als durchgeführt, sobald der Bestätigungsvermerk zum Auftrag erteilt und der entsprechende endgültige Auftragsakt zusammengestellt wurde.

Art. 8

a) Anforderungen

1) Die FMA nimmt die Qualitätssicherungsprüfungen anhand der Prüfungsdokumentation (sog. Arbeitspapiere) sowie weiterer Dokumente des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.[^24]

2) Die Prüfungsdokumentation umfasst die Aufzeichnungen zu den durchgeführten Prüfungshandlungen, den erlangten relevanten Prüfungsnachweisen sowie den vom Wirtschaftsprüfer oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daraus gezogenen Schlussfolgerungen.[^25]

3) Weitere Dokumente umfassen die Dokumentationen betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit, die Qualitätssicherung, die kontinuierliche Fortbildung, die Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen sowie der berechneten Honorare.

4) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen so umfassend, verständlich und detailliert sein, dass sich die FMA ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anzuwendenden Standards nach Art. 38, 47c und 49 des Gesetzes sowie Art. 3 bis 3b dieser Verordnung über die durchgeführte Abschlussprüfung sowie der angeordneten Massnahmen zur Qualitätssicherung bilden kann. Die Prüfungsdokumentation darf nach deren endgültigen Erstellung nicht geändert werden, ohne dass sich dies nachvollziehbar feststellen lässt.[^26]

5) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen der FMA zum Zweck der Qualitätssicherungsprüfung wie folgt bereitgestellt werden:[^27]

Art. 9

b) Aufbewahrung und Weitergabe[^28]

1) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen im Inland an einem jederzeit zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

2) Sie können in schriftlicher, elektronischer oder vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn:

3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.

4) Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist es nicht gestattet, die sich in ihrem Besitz befindliche Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente direkt an ausländische Behörden zu übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur im Wege der Amtshilfe durch die FMA nach Massgabe von Art. 87 und 88 des Gesetzes erfolgen.[^29]

Art. 10

Prüfbericht

1) Über jede Qualitätssicherungsprüfung erstellt die FMA einen Prüfbericht ("Prüfbericht über die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung").[^30]

2) Sie gibt dem geprüften Wirtschaftsprüfer oder der geprüften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gelegenheit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.[^31]

Art. 11

Umsetzung von Empfehlungen in Prüfberichten

1) Stellt die FMA im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen Mängel fest, so spricht sie Empfehlungen zu deren Beseitigung oder Vermeidung aus.[^32]

2) Für die Umsetzung von Empfehlungen setzt die FMA dem geprüften Wirtschaftsprüfer oder der geprüften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine angemessene Frist von bis zu zwölf Monaten. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.[^33]

3) Die FMA kann zur Überprüfung der Umsetzung von Empfehlungen oder Anordnungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 eine Nachprüfung durchführen. Art. 6 bis 10, 12 und 13 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 12 [^34]

Mitwirkungspflichten

1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, an der Qualitätssicherungsprüfung mitzuwirken. Sie haben insbesondere für die gesamte Dauer der Qualitätssicherungsprüfung einen informierten Vertreter bereitzustellen, welcher der FMA oder dem von ihr beauftragten Dritten Auskünfte erteilt, die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente vorlegt oder Abschriften ausfolgt.[^35]

2) Abs. 1 gilt auch für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses eines Konzerns durchführen. Die Mitwirkungspflicht gilt auch in Fällen, in denen Teilbereiche durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus einem Drittland geprüft wurden.

Art. 13

Beizug von Dritten

1) Die FMA kann nach Anhörung der zu überprüfenden Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausnahmsweise Dritte mit der Durchführung von ordentlichen Qualitätssicherungsprüfungen beauftragen und diesen entsprechende Weisungen erteilen.[^36]

2) Die FMA prüft, ob die beigezogenen Dritten die ihnen übertragenen Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismässig erfüllen. Sie kann beigezogene Dritte bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben begleiten.

3) Die FMA ist an die von beigezogenen Dritten getroffenen Feststellungen nicht gebunden. Es steht ihr frei, diese Feststellungen unabhängig nochmals zu überprüfen.

4) Die beigezogenen Dritten müssen für die Durchführung der Tätigkeiten qualifiziert und von den zu überprüfenden Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängig sein. Sie unterliegen hinsichtlich der Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, dem Amtsgeheimnis.[^37]

5) Auf die Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation und der weiteren Dokumente findet Art. 9 sinngemäss Anwendung.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsbestimmungen

1) Bei der erstmaligen Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen werden Abschlussprüfungen miteinbezogen, die sich auf das Geschäftsjahr 2012 oder spätere Geschäftsjahre beziehen.[^38]

2) Führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft erstmalig eine Abschlussprüfung durch, so beginnen die Fristen nach Art. 12b Abs. 3 des Gesetzes zu laufen, sobald der entsprechende endgültige Auftragsakt nach Art. 7 zusammengestellt ist.

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

173.540.14 V über Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Qualitätssicherungsprüfungsverordnung; QSPV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

Anzuwendende Prüfungsstandards[^7]

Prüfungsdokumentation und weitere Dokumente

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmalig eine Abschlussprüfung durch, so beginnen die Fristen nach Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes zu laufen, sobald der entsprechende endgültige Auftragsakt nach Art. 7 zusammengestellt ist.

...

...

1) Bei der erstmaligen Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung betreffend Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden diejenigen Mandate miteinbezogen, die sich auf das Geschäftsjahr 2024 oder spätere Geschäftsjahre beziehen.

2) Führt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmalig eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so beginnen die Fristen nach Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes zu laufen, sobald der entsprechende endgültige Auftragsakt nach Art. 7 zusammengestellt ist.

3) Art. 3 Abs. 3 findet erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistung nach dem internationalen Qualitätssicherungsstandard 1 (International Standard on Quality Control 1 - ISQC1) des IAASB sicherstellen.

...

...

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.